Beschluss
XI ZR 263/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO sind die von mehreren Klägern geltend gemachten Klageforderungen zur Ermittlung des Beschwerdewerts zu addieren, wenn die verfolgten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind.
• Für die Wertberechnung nach §26 Nr.8 EGZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§3 ff. ZPO; insoweit ist §5 ZPO anzuwenden, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden.
• Die Addition der Beschwerdewerte fördert die einheitliche Handhabung und gewährleistet beiden Prozessparteien die Möglichkeit einer Überprüfung des erstinstanzlichen Ergebnisses.
Entscheidungsgründe
Addition der Beschwerdewerte bei mehreren Streitgenossen (Nichtzulassungsbeschwerde) • Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO sind die von mehreren Klägern geltend gemachten Klageforderungen zur Ermittlung des Beschwerdewerts zu addieren, wenn die verfolgten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind. • Für die Wertberechnung nach §26 Nr.8 EGZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§3 ff. ZPO; insoweit ist §5 ZPO anzuwenden, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. • Die Addition der Beschwerdewerte fördert die einheitliche Handhabung und gewährleistet beiden Prozessparteien die Möglichkeit einer Überprüfung des erstinstanzlichen Ergebnisses. Zwei Klägerinnen verlangen von einer Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb bestimmter Anleihen. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage vollständig abgewiesen. Die erste Klägerin ist in Höhe von 12.962,05 € unterlegen, die zweite in Höhe von 16.003,08 €. Sie begehren die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil und stellen eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO. Streitpunkt ist, wie der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zu bemessen ist, insbesondere ob die einzelnen Klageforderungen der Klägerinnen zu addieren sind. Die Beklagte hält dem entgegen. Der Bundesgerichtshof hat über die Frage der Zusammenrechnung entschieden. • Anwendbarkeit der ZPO-Grundsätze: Für die Ermittlung des Beschwerdewerts nach §26 Nr.8 EGZPO gelten die allgemeinen Regeln der §§3 ff. ZPO; danach ist §5 ZPO einschlägig, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. • Zusammenrechnung bei objektiver Klagehäufung: Werden verschiedene Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemacht, ist deren Wert zur Bemessung des Beschwerdewerts zusammenzurechnen, auch wenn die Ansprüche nicht aus einem einheitlichen Streitgegenstand herrühren. • Schutz der Prozessbeteiligten und Gleichbehandlung: Die Addition stellt eine einheitliche Handhabung sicher und verhindert, dass eine Partei von der gemeinschaftlichen Klage oder gemeinschaftlichen Abweisung profitiert, indem nur ein geringerer Beschwerdewert zulässig wäre und damit die Überprüfung ausgeschlossen bliebe. • Historische und konsolidierte Rechtsprechung: Die Entscheidung knüpft an die ständige BGH-Rechtsprechung zur Addition von Beschwerdewerten an (§§2,5 ZPO sowie frühere Rechtsprechung zu §546 ZPO aF) und folgt der überwiegenden Auffassung der Kommentarliteratur. • Keine Bedeutung der Änderung durch EGZPO: Die Umstellung auf den "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" in §26 Nr.8 EGZPO ändert nichts an der Notwendigkeit der Addition der Werte mehrerer nicht wirtschaftlich identischer Streitgenossen. • Verwerfung abweichender Praxis: Frühere vereinzelt vertretene Praxis, die Werte einzelner einfachen Streitgenossen gesondert zu ermitteln, wird nicht mehr für tragend gehalten; die Senate, die so entschieden hatten, hielten an dieser Auffassung nicht fest. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer wurde auf 28.965,13 € festgesetzt, weil die Beträge der beiden Klägerinnen (12.962,05 € und 16.003,08 €) zu addieren sind. Die Addition erfolgt, weil die verfolgten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind und nach §§3 ff., insbesondere §5 ZPO, sowie nach der ständigen BGH-Rechtsprechung zusammenzurechnen sind. Dadurch wird beiden Seiten die Möglichkeit einer effektiven Überprüfung des Berufungsurteils gewahrt. Die Entscheidung stellt klar, dass bei mehreren Streitgenossen der Beschwerdewert kumulativ zu ermitteln ist, sodass hier die Nichtzulassungsbeschwerde den festgesetzten Wert zugrunde legt.