Beschluss
5 StR 538/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion auch dann, wenn Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle zusammengefasst werden und die Taten nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt sind.
• Bei der Prüfung der Insolvenzreife ist auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17 Abs.2 InsO abzustellen; maßgeblich ist ein stichtagsbezogener Liquiditätsvergleich und eine Prognose, ob binnen drei Wochen mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zu rechnen ist.
• Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder wegen hierauf gestütztem Betrug scheitert, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend belegt ist; eingetretene Liquiditätszuflüsse können gegen das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit sprechen.
• Bei Tenorierungsfehlern darf der Senat den Schuldspruch inhaltlich berichtigen, wenn die Feststellungen eine klare rechtliche Zuordnung zu einem anderen Tatbestand erlauben.
Entscheidungsgründe
Teilberichtigung des Schuldspruchs; Aufhebung wegen nicht ausreichender Nachweise der Zahlungsunfähigkeit • Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion auch dann, wenn Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle zusammengefasst werden und die Taten nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt sind. • Bei der Prüfung der Insolvenzreife ist auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17 Abs.2 InsO abzustellen; maßgeblich ist ein stichtagsbezogener Liquiditätsvergleich und eine Prognose, ob binnen drei Wochen mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zu rechnen ist. • Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder wegen hierauf gestütztem Betrug scheitert, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend belegt ist; eingetretene Liquiditätszuflüsse können gegen das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit sprechen. • Bei Tenorierungsfehlern darf der Senat den Schuldspruch inhaltlich berichtigen, wenn die Feststellungen eine klare rechtliche Zuordnung zu einem anderen Tatbestand erlauben. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Betruges und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Die UG geriet Ende 2013 in Zahlungsschwierigkeiten; fällige Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 20.000 Euro wurden im Insolvenzverfahren angemeldet. Aus dem Verkauf einer Immobilie flossen der Gesellschaft Anfang 2014 Teilzahlungen insgesamt von etwa 43.000 Euro zu. Der Angeklagte stellte den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig; die formelle Geschäftsführerin reichte den Antrag im März 2014 ein. Trotz der finanziellen Lage beauftragte der Angeklagte im Februar 2014 ein Sanitärunternehmen; die Rechnung wurde nicht bezahlt. In der Revision rügte der Angeklagte Verfahrens- und Sachmängel sowie Tenorierungsfehler des Urteils. • Die Anklageschrift war ausreichend bestimmt: Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen an dieselbe Einzugsstelle liegt nur eine Tat vor; die Angabe von Arbeitgeber, Geschäftsort, Einzugsstelle, Beitragsmonaten und Aufschlüsselung nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen erfüllt die Umgrenzungsfunktion und lässt Abgrenzung zu anderen Taten zu. • Verfahrensrügen zur Befangenheit blieben ohne Erfolg; dienstliche Erklärungen beseitigten etwaige Besorgnisse der Befangenheit. • Tenorierungsfehler: Im Fall 6 hat das Landgericht fälschlich Bankrott tituliert; die getroffenen Feststellungen passen rechtlich zum Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht (§283b Abs.1 Nr.3b StGB). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend. • Die Verurteilungen in den Fällen 4 (Insolvenzverschleppung) und 5 (Betrug) sind mangels tragfähiger Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit aufzuheben. Maßstab für Zahlungsunfähigkeit ist §17 Abs.2 InsO: stichtagsbezogener Vergleich fälliger Verbindlichkeiten mit vorhandenen oder kurzfristig beschaffbaren Mitteln und eine Drei-Wochen-Prognose zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. • Die Wirtschaftsstrafkammer hat unzutreffend auf die bloße Existenz fälliger Verbindlichkeiten abgestellt, statt auf den Liquiditätsmangel und die Prognose der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Der Immobilienverkauf mit Zufluss von rund 43.000 Euro stand einer Zahlungsunfähigkeit Ende Januar/Anfang Februar 2014 entgegen und rechtfertigt daher nicht die Annahme der Insolvenzantragspflicht zu diesem Zeitpunkt. • Mangels hinreichender Belege für Zahlungsunfähigkeit entfällt auch die Grundlage für die Annahme eines betrügerischen Handelns gegenüber dem Sanitärunternehmen, sodass der Betrugsschuldspruch nicht tragfähig ist. • Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 macht den Gesamtstrafenausspruch insgesamt hinfällig; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich. Der Schuldspruch in Fall 6 wurde vom Senat dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen Bankrotts, sondern wegen Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt wird. Die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (Fall 4) und wegen Betrugs (Fall 5) wurden aufgehoben, weil die Zahlungsunfähigkeit der UG zu dem relevanten Zeitpunkt nicht hinreichend belegt war; der Maßstab des §17 Abs.2 InsO (stichtagsbezogener Liquiditätsvergleich und Drei-Wochen-Prognose) wurde vom Landgericht verfehlt. Folglich ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.