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Entscheidung

1 StR 329/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180924B1STR329
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180924B1STR329.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 329/24 vom 18. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. Sep- tember 2024 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kassel vom 6. März 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt für die Monate August, September und November 2020) verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats- kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Ange- klagte des Betrugs in fünf Fällen, der Vorteilsannahme in sechs Fällen, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, we- gen Vorteilsannahme in sechs Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstre- ckung zur Bewährung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Der Verurteilung in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe steht entge- gen, dass die Monate August, September und November 2020, jeweils selbstän- dige prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), nicht von den beiden – am 4. Januar 2024 wirksam zugelassenen – Anklagen umfasst sind. Denn bei den Taten des § 266a StGB sind die betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz an- zugeben (BGH, Urteile vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 28 Rn. 11 und vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11 ff., 15 mwN; Beschluss vom 12. Ap- ril 2018 – 5 StR 538/17 Rn. 3 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen. Der nach § 265 StPO am 22. Februar 2024 erteilte Hinweis des Vorsitzenden vermag diesen Mangel nicht zu heilen; der eingangs des Anklagesatzes vom 26. Oktober 2023 genannte Zeit- raum hilft bereits deswegen nicht weiter, weil er sich bezüglich des Endes („31.12.2020“) auf die Verkürzung der Lohnsteuer bezieht. b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die drei entfallenden 1 2 3 - 4 - Einzelgeldstrafen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfrei- heitsstrafe von elf Monaten, weiterhin als sehr straff. Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kassel, 06.03.2024 - 2 KLs 5603 Js 19347/20