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Beschluss

V ZB 212/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zwangsvollstreckung aus einer nach § 800 ZPO im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung gegen den späteren Erwerber des Grundstücks ist zusätzlich eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erforderlich. • § 800 ZPO erleichtert die dingliche Vollstreckung gegen einen späteren Eigentümer nicht dadurch, dass es die sonst nach § 750 ZPO erforderliche namentliche Bezeichnung des Rechtsnachfolgers entbehrlich macht. • Fehlt die erforderliche Rechtsnachfolgeklausel und ihre Zustellung, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. • Die Berufung auf andere Vollstreckungstitel (z. B. persönliche Haftung aus einer anderen Urkunde) rechtfertigt keinen Austausch des Vollstreckungstitels und macht die Anforderungen an die dingliche Vollstreckung nicht rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe
Rechtsnachfolgeklausel erforderlich für Vollstreckung aus nach § 800 ZPO eingetragener Unterwerfung • Für die Zwangsvollstreckung aus einer nach § 800 ZPO im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung gegen den späteren Erwerber des Grundstücks ist zusätzlich eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erforderlich. • § 800 ZPO erleichtert die dingliche Vollstreckung gegen einen späteren Eigentümer nicht dadurch, dass es die sonst nach § 750 ZPO erforderliche namentliche Bezeichnung des Rechtsnachfolgers entbehrlich macht. • Fehlt die erforderliche Rechtsnachfolgeklausel und ihre Zustellung, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. • Die Berufung auf andere Vollstreckungstitel (z. B. persönliche Haftung aus einer anderen Urkunde) rechtfertigt keinen Austausch des Vollstreckungstitels und macht die Anforderungen an die dingliche Vollstreckung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beteiligte zu 1 leitete die Zwangsversteigerung wegen einer Grundschuld über 220.000 € gegen die Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 ein. Grundlage war eine Grundschuldbestellungsurkunde von 2007 mit im Grundbuch eingetragener Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO; eine Vollstreckungsklausel gegen die Erwerber (Beteiligte zu 2 und 3) wurde nicht erteilt. Im Versteigerungstermin vom 23.02.2017 blieb Beteiligte zu 4 Meistbietende; das Vollstreckungsgericht erteilte den Zuschlag. Das Landgericht hob den Zuschlag auf Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 auf und versagte den Zuschlag wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbare Normen: § 83 Nr. 6 ZVG, §§ 727, 750 Abs. 1, 795, 800 ZPO; subsidiär § 325 ZPO und § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO. • Tatbestandliche Feststellung: Die Grundschuldbestellungsurkunde von 2007 ist nach § 800 ZPO im Grundbuch eingetragen, eine gegen die späteren Erwerber gerichtete Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) wurde jedoch nicht erteilt oder zugestellt. • Rechtliche Grundentscheidung: Nach § 750 Abs.1 ZPO darf die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind; dies gilt auch bei einer nach § 800 ZPO eingetragenen Unterwerfungserklärung. • Verhältnis der Vorschriften: § 800 ZPO erleichtert die Vollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, beseitigt aber nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 750 Abs.1; insbesondere entbindet § 800 ZPO nicht von der Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. • Konsequenz: Ohne erteilte und zugestellte Rechtsnachfolgeklausel fehlen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs.1 ZPO, sodass ein Zuschlag nach § 83 Nr.6 ZVG zu versagen ist. • Rechtfertigungsfragen: Der Verweis auf alternative Vollstreckungstitel oder auf Treu und Glauben ändert nichts daran; das Erfordernis der Klausel schützt vor einem Austausch des Vollstreckungstitels und wahrt die Bindung des staatlichen Zwangs an den in der Urkunde ausgewiesenen Anspruch. • Ergebnis der Anwendung: Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht den Zuschlag versagt; die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 war unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Aufhebung des Zuschlags wird zurückgewiesen. Der Zuschlag durfte versagt werden, weil die für die Zwangsversteigerung erforderliche Vollstreckungsklausel gegen die Erwerber (Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO) nicht erteilt und zugestellt war, sodass die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen. § 800 ZPO begründet keine Befreiung von dieser Pflicht zur namentlichen Bezeichnung und Zustellung der Klausel. Ein Verweis auf andere Vollstreckungstitel oder auf Treu und Glauben ändert daran nichts; ein Austausch des Vollstreckungstitels wäre unzulässig. Folge ist die Bestätigung der Versagung des Zuschlags und damit der Erfolg der Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3.