V ZB 212/17
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. April 2018 V ZB 212/17 ZPO §§ 727, 750 Abs. 1, 800 Abs. 1 Keine Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel im Falle der dinglichen Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO §§ 727, 750 Abs. 1, 800 Abs. 1 Keine Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel im Falle der dinglichen Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich. BGH, Beschl. v. 12.4.2018 – V ZB 212/17 Problem Im entschiedenen Fall hatte sich der Voreigentümer der Grundstücke im Rahmen der Grundschuldbestellung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit einer Grundschuld belastete Eigentum in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte. Die gegen den Voreigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde wurde den beiden heutigen Grundstückseigentümern vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt, eine Vollstreckungsklausel gegen sie wurde jedoch nicht erteilt. Im Versteigerungstermin wurde dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Der Zuschlagsbeschluss wurde vom Beschwerdegericht unter Verweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliege, da die Zwangsversteigerung nur hätte angeordnet werden dürfen, wenn die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde den Rechtsnachfolgern des in der Urkunde bezeichneten Schuldners erteilt und zugestellt worden sei, aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt. Entscheidung Der BGH stellte fest, dass entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO im Falle der Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer nicht entbehrlich macht. Der Zuschlag sei zu Recht nach § 83 Nr. 6 ZVG versagt worden, da es an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 Abs. 1 ZPO gefehlt habe, weil eine die vollstreckende Gläubigerin legitimierende Vollstreckungsklausel nicht erteilt und zugestellt worden sei. Zwar sei das Verhältnis von § 800 ZPO zu den Vorschriften der §§ 523, 727, 795 ZPO umstritten. Dieser Meinungsstreit müsse indes nicht entschieden werden, da von der Frage, ob die Vollstreckung aus der Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen den späteren Eigentümer die – in diesem Fall gegebene – Erklärung und Eintragung der Unterwerfung nach § 800 ZPO in das Grundstück voraussetze, die Frage zu trennen sei, ob die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO von den weiteren Voraussetzungen nach § 750 Abs. 1 ZPO und damit von der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO entbinde. Dies sei nicht der Fall. Der BGH begründet dieses Ergebnis damit, dass aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 800 Abs. 1 ZPO folge, dass die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nur erfolgen könne, wenn die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO erteilt und ihm zugestellt worden sei. Mit der Einführung des § 705b Abs. 1 CPO ( § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO ) habe der historische Gesetzgeber an den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO nichts geändert, sondern nur festgelegt, dass nach § 800 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer abweichend von § 750 Abs. 2 ZPO nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden Urkunden bedürfe. § 750 Abs. 1 ZPO gelte daher auch nach der Einführung des § 705b Abs. 1 CPO ( § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO ) weiter. Die Berufung darauf, dass es an einer titelumschreibenden Klausel fehle, verstoße zudem nicht gegen die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltende Vorschrift des § 242 BGB , da die Bestimmung des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität sichere, sondern gewährleiste, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt werde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.04.2018 Aktenzeichen: V ZB 212/17 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2018, 133-134 Normen in Titel: ZPO §§ 727, 750 Abs. 1, 800 Abs. 1