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Beschluss

XII ZB 530/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bestehendes Anweisungsverfahren wird gegenstandslos, wenn die begehrte Amtshandlung während des Verfahrens durchgeführt wird. • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe ist möglich und beendet das Anweisungsverfahren. • Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Anweisungsverfahren erledigt nach nachträglicher Nachbeurkundung gleichgeschlechtlicher Ehe • Bestehendes Anweisungsverfahren wird gegenstandslos, wenn die begehrte Amtshandlung während des Verfahrens durchgeführt wird. • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe ist möglich und beendet das Anweisungsverfahren. • Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zwei männliche Antragsteller hatten 2014 in Kopenhagen die Ehe geschlossen und beantragten deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln in Berlin. Das Standesamt stellte die Verbindung zunächst als Lebenspartnerschaft nachbeurkundet dar. Amtsgericht und Kammergericht wiesen daraufhin Anträge bzw. Beschwerden der Antragsteller zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens trat in Deutschland das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. In der Folge nahm das nun zuständige Standesamt Tempelhof-Schöneberg die gewünschte Nachbeurkundung als Ehe vor. • Das Verfahrensziel der Antragsteller war die gerichtliche Anweisung an das Standesamt, die im Ausland geschlossene Ehe als Ehe nachzuzeichnen. Wird die begehrte Amtshandlung während des Verfahrens vom Amt vorgenommen, ist das Anweisungsverfahren in der Hauptsache erledigt. • Das Gesetz zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts änderte die rechtliche Grundlage und ermöglichte dem Standesamt, die bereits in Dänemark geschlossene Verbindung als Ehe nachzubeeurkunden; dadurch entfiel das Interesse an Fortführung des Anweisungsverfahrens. • Da die Hauptsache erledigt war, hat der Senat die Rechtsbeschwerde nicht mehr in der Sache zu entscheiden. Verfahrenskostenentscheidung: das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil das Standesamt die in Dänemark geschlossene Ehe der Antragsteller während des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Ehe nachbeurkundet hat. Die Rechtsbeschwerde hat damit keinen materiellen Erfolg mehr und bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei, Rückerstattung außergerichtlicher Kosten wird abgelehnt. Wegen der Erledigung besteht kein weiterer rechtlicher Bedarf an einer Entscheidung über die ursprünglich begehrte Anweisung.