Leitsatz
XII ZB 354/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB354.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 354/22 vom 11. Juni 2025 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein PStG §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 62 a) Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG voll- zogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt. b) Die aufgrund einer Adoption erfolgte Eintragung eines Elternteils in das Ge- burtenregister führt nicht zur Erledigung eines Berichtigungsantrags, mit wel- chem die Eintragung als weiterer Elternteil bereits mit der Geburt des Kindes begehrt worden ist. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 354/22 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2022 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und des be- troffenen Kindes zurückgewiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 und das betroffene Kind begehren die Feststel- lung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil des Kindes im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen einzutragen. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) und die beteiligte Person zu 2, die eine nicht binäre Geschlechtsidentität besitzt und als „divers“ im Geburtenre- gister eingetragen ist (im Folgenden: Beteiligte zu 2), schlossen am 23. Juli 2018 die Ehe. Am 27. Februar 2020 gebar die Mutter die betroffene Tochter (im Fol- genden: Tochter). Die Geburt wurde aufgrund einer Geburtsanzeige der Mutter 1 2 - 3 - und der Beteiligten zu 2 durch die Standesbeamtin des Beteiligten zu 3 (im Fol- genden: Standesamt) am 6. März 2020 unter Eintragung der Mutter als alleini- gem Elternteil beurkundet. Bereits mit Antrag vom 6. Februar 2020 hatten die Mutter und die Betei- ligte zu 2 beim Amtsgericht F. die Anweisung an das Standesamt begehrt, auch die Beteiligte zu 2 als weiteren Elternteil in das Geburtenregister einzutragen. Nach der Geburt der Tochter haben sie die Anweisung zur Berichtigung der ent- sprechenden Beurkundung begehrt. Mit Beschluss vom 3. November 2020 sprach das Amtsgericht D. die An- nahme der Tochter als Kind durch die Beteiligte zu 2 aus. Letztere wurde sodann als zweiter Elternteil der Tochter am 3. Dezember 2020 durch das Standesamt im Geburtenregister eingetragen. Im Anschluss daran haben die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihren bishe- rigen Antrag zurückgenommen und begehren nunmehr - ebenso wie die Toch- ter - die Feststellung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil der Tochter im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen zu registrieren. Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde der Eltern und des Kindes ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie primär ihren Feststellungsantrag weiter, hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass sich ihr ursprünglicher Antrag erledigt habe. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zuge- lassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwer- debefugnis der antragstellenden Personen folgt für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde jedenfalls daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19 - FamRZ 2023, 765 Rn. 8 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, im Personenstandsrecht sei ein allgemeiner Feststellungsantrag, der sich nicht als Berichtigung auswirken könne, nicht vorgesehen. Dieses kenne nur Berichtigungsverfahren nach den §§ 48, 49 PStG. Anderweitiges könne auch nicht § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entnommen werden. Insbe- sondere lägen die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht vor, weil sich das ursprüngliche Begehren der Mutter und der Beteiligten zu 2 nicht nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung erledigt habe. Diese hätten vielmehr vorher ihre ursprünglichen Anträge zurückgenommen und einen Feststellungsantrag ge- stellt. Ausgehend vom Wortlaut des § 62 FamFG könne die Frage der Rechts- widrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerde- verfahren geklärt werden; ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstin- stanzlichen Gericht stehe insoweit nicht zur Verfügung. Eine anderweitige - auch verfassungskonforme - Auslegung scheide aus. Dem stehe der klare Wortlaut der Vorschrift und der mit ihr verfolgte Wille des Gesetzgebers entgegen. Auch eine analoge Anwendung von § 62 FamFG sei nicht möglich. 7 8 - 5 - Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dieser ge- währleiste zwar den Zugang zu den Gerichten, aber nur in Grundzügen und als Zielrichtung. Im Übrigen bedürfe der Zugang der Ausgestaltung durch den Ge- setzgeber, der über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfüge. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sei ein gerichtlicher Rechtsschutz nach Erledigung der Maßnahme nur in Fällen geboten, in denen der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz ty- pischerweise nicht rechtzeitig erlangen könne, was hier nicht der Fall gewesen sei. Ob die antragstellenden Personen über ein Feststellungsinteresse verfügten, könne daher offenbleiben. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist, auch in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gel- tend gemachten Fassung, nicht statthaft, weil hierfür weder im Anweisungsver- fahren nach § 49 Abs. 1 PStG eine rechtliche Grundlage besteht noch eine di- rekte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt. a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Perso- nenstandsgesetz kein gerichtliches Verfahren für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Standesamts vorsieht. In Verfahren nach dem Personenstandsgesetz wird der gerichtliche Rechtsschutz eines Be- teiligten dadurch verwirklicht, dass gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf dessen Antrag hin das Gericht das Standesamt zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anweisen kann. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann der Beteiligte nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 58 ff. FamFG Beschwerde einlegen. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des ge- richtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen und ist damit die Grund- lage für eine Sachentscheidung über den Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG entfallen, ist dieses dadurch in der 9 10 11 - 6 - Hauptsache erledigt (Senatsbeschlüsse vom 18. April 2018 - XII ZB 530/16 - FamRZ 2018, 1110 Rn. 2 und vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8). Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere einen An- trag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Standesamts rechtswidrig oder dieses verpflichtet war, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, sieht das Personenstandsgesetz nicht vor. b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des § 62 FamFG ergibt. aa) Da § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG für das gerichtliche Verfahren in Perso- nenstandssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fa- miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ver- weist, ist § 62 FamFG im vorliegenden Verfahren zwar grundsätzlich anwendbar. Die Vorschrift ermöglicht es jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungs- maßnahme - wie hier der Weigerung des Standesamts, die beantragte Eintra- gung in das Geburtenregister vorzunehmen - nachträglich durch das Beschwer- degericht feststellen zu lassen. Prüfungsgegenstand des Feststellungsverfah- rens nach § 62 FamFG kann allein eine gerichtliche Entscheidung sein, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 62 Rn. 5; Musielak/Borth/Frank/Frank FamFG 7. Aufl. § 62 Rn. 1 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch nichts Ande- res daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Haftauf- hebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch vor dem Amts- gericht gestellt werden kann, wenn sich der Antrag auf Haftaufhebung gemäß 12 13 - 7 - § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erle- digt (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19 - InfAuslR 2020, 387 Rn. 15 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 - InfAuslR 2016, 56 Rn. 8). Da dem Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG stets eine gerichtliche Haftanordnung vorausgeht, richtet sich das Feststellungsbegehren auch in die- sen Fällen auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Zuläs- sigkeit des Feststellungsantrags im vorliegenden Fall auch nicht aus einer ana- logen Anwendung des § 62 FamFG ergibt. Für eine solche Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahren auch für behördliche Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das anwendbare Verfahrensrecht auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweisen, schaffen wollte und das Gesetz daher, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem mit ihr verfolg- ten Regelungszweck noch aus den Gesetzesmaterialien. Dass § 62 FamFG es nicht ermöglicht, die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme, wie hier der Weigerung des Standesamts, die beantragte Eintragung in das Geburtenregister vorzunehmen, nachträglich durch das Beschwerdegericht feststellen zu lassen, beruht daher nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich die Statthaftigkeit des von den beteiligten Personen gestellten Feststellungsan- trags auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 62 FamFG ergibt. Denn eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo 14 15 - 8 - sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Wider- spruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzge- ber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeu- tigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Ge- halt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). Nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern auch der Gesetzesbegründung ist jedoch klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG nur für die Fälle vorsehen wollte, in denen erstinstanzlich eine gerichtli- che Maßnahme getroffen wurde. bb) Die fehlende Statthaftigkeit des Feststellungsantrags führt im vorlie- genden Fall auch nicht zu einer Rechtsschutzlücke, durch welche die Mutter und die Beteiligte zu 2 benachteiligt werden. Denn das von ihnen eingeleitete Anwei- sungs- bzw. Berichtigungsverfahren hat sich durch die nach der Adoption des Kindes erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 als weiterer Elternteil in das Ge- burtenregister nicht erledigt, so dass die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihr ur- sprüngliches Rechtsschutzziel in diesem Verfahren hätten weiterverfolgen kön- nen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Haupt- sache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Ein- leitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachent- scheidung nicht mehr ergehen kann. Für gerichtliche Verfahren nach dem Per- sonenstandsgesetz, auf die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der 16 17 - 9 - freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, gelten insoweit keine Besonderhei- ten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 6 mwN). (2) Danach ist durch die nach der Adoption des Kindes erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister als weiterer Elternteil - wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend erkennt - keine Erledigung des Verfah- rensgegenstands eingetreten. Verfahrensgegenstand war zunächst die von der Mutter und der Beteilig- ten zu 2 nach § 49 Abs. 1 PStG erstrebte gerichtliche Anweisung an das Stan- desamt, die Beteiligte zu 2 als weiteren Elternteil für das erwartete Kind in das Geburtenregister einzutragen. Nach der Geburt der Tochter begehrten sie die Anweisung zur Berichtigung der Eintragung der Mutter als alleinigem Eltern- teil. Dabei war ihr Rechtsschutzbegehren ersichtlich darauf gerichtet, dass die Beteiligte zu 2 nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Wege der Erstbeurkundung als weiterer Elternteil im Geburtenregister eingetragen wird, weil sie die Auffassung vertreten haben, die Beteiligte zu 2 sei aufgrund der mit der Mutter geschlosse- nen Ehe dem Kind bereits mit dessen Geburt rechtlich als zweiter Elternteil zu- zuordnen. Über dieses Rechtsschutzbegehren hätte in dem eingeleiteten Verfah- ren auch nach der Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister noch eine Sachentscheidung ergehen können. Da die Wirksamkeit des Adoptionsbe- schlusses nach § 197 Abs. 2 FamFG erst mit der Zustellung an den Annehmen- den eintritt und die Adoptionsentscheidung nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft wirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22 - FamRZ 2024, 1552 Rn. 19; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 197 Rn. 11), handelt es sich bei der erfolgten Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister um eine Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG (vgl. Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 37), mit der beurkundet wird, dass die Beteiligte zu 2 mit 18 19 - 10 - dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses die Stellung als wei- terer Elternteil des Kindes erlangt hat. Die erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 im Geburtenregister bleibt da- her inhaltlich hinter dem von der Mutter und der Beteiligten zu 2 verfolgten Rechtsschutzbegehren zurück, weshalb sie nicht zur Erledigung des auf Vor- nahme der Erstbeurkundung gerichteten Antrags führen konnte. Die Mutter und die Beteiligte zu 2 hätten vielmehr das Verfahren mit ihrem ursprünglichen An- tragsziel auch nach der vorgenommenen Eintragung der Beteiligten zu 2 als wei- terer Elternteil fortführen können. Hätten sie mit diesem Antragsbegehren Erfolg gehabt, wäre die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 im Ge- burtenregister entsprechend zu berichtigen gewesen. Dass es zu einer entspre- chenden Entscheidung des Amtsgerichts nicht gekommen ist, beruhte allein da- rauf, dass die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihren entsprechenden Antrag zurück- genommen haben. cc) Eine Entscheidung zu der Frage, ob die Beteiligte zu 2 die rechtliche Elternstellung bereits mit Geburt der Tochter erlangt hat, ist hier nicht veranlasst. Da das Gericht nach § 49 PStG - ebenso wie im Fall des § 48 PStG - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig wird, bleibt die gerichtliche Sachent- scheidung auf den gestellten Sachantrag beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 46). Die Mutter und die Beteiligte zu 2 haben ihren zuletzt im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Be- richtigungsantrag zurückgenommen und begehren nunmehr - ebenso wie die Tochter - nur noch die Feststellung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil der Tochter im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen einzutragen. Eine Auslegung oder Umdeu- tung dieses in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut formulierten Feststel- 20 21 - 11 - lungsantrags dahingehend, dass auch weiterhin eine Berichtigung des Geburten- registers begehrt wird, ist aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nicht mög- lich. Da eine Eintragung im Geburtenregister nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 6. Aufl. § 48 Rn. 18), ist es der Mutter und der Beteiligten zu 2 jedoch unbenommen, ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren in einem neuerlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG zu verfolgen. Guhling RiBGH Prof. Dr.Klinkhammer Günter ist urlaubsbedingt an der Signatur gehindert. Guhling Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.02.2021 - 39 III 21/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.08.2022 - 20 W 98/21 -