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Entscheidung

I ZR 139/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190418BIZR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZR139.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/17 vom 19. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 15.000 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vor- 1 2 - 3 - trag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9). 2. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtzu- lassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Höhe der Beschwer der Beklagten betrage 25.000 €. a) Allerdings hat die Beklagte in den Vorinstanzen bereits geltend ge- macht, der Streitwert liege höher als der vom Landgericht und vom Berufungs- gericht festgesetzte Streitwert von 15.000 €. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass das Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten mit diesem Betrag zutreffend bemessen ist. Der Kläger hat sein Interesse an einer Verurteilung der Beklagten mit 15.000 € beziffert. Die Be- klagte hat ihr Vorbringen, sie sei angesichts des Umfangs der geltend gemach- ten Unterlassungsansprüche in weitergehendem Umfang beschwert, weder er- läutert noch belegt. Es kann zudem mit der Begründung für ihr Verteidigungs- vorbingen im Rechtsstreit nicht in Einklang gebracht werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei ihren vom Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Versto- ßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV beanstandeten fünf Angeboten habe es sich um Einzelfälle und Ausreißer gehandelt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbrin- gen zu Recht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt und angenommen, dass es der Festsetzung eines über 15.000 € liegenden Streitwerts entgegen- steht. b) Zwar hat das Berufungsgericht in einem weiteren gegen die Beklagte gerichteten Verfahren den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt (OLG Köln, WRP 2016, 90). Diesen Streitwert hat der Senat auch für das Verfahren der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 3 4 5 - 4 - festgesetzt. Dies steht einer niedrigeren Streitwertfestsetzung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entgegen. In jenem Verfahren hat der dortige Kläger der Beklagten zwei Verstöße gegen § 2 Abs. 1 PAngV und außerdem einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung zur Last gelegt. Zwar hat die Beklagte auch in jenem Verfahren den Einwand erho- ben, es habe sich um seltene Einzelfälle in einem Massengeschäft gehandelt. In jenem Verfahren ging es jedoch um die Nichteinhaltung von zwei unter- schiedlichen Rechtsnormen. Dies rechtfertigte eine höhere Streitwertfestset- zung. Im Streitfall geht es dagegen allein um Verstöße gegen § 2 PAngV, so dass eine Streitwertfestsetzung auf 15.000 € nicht zu beanstanden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 33 O 116/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2017 - 6 U 194/15 - 6