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Entscheidung

I ZR 45/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 45/19 vom 28. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 25. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 12.500 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erst- maligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den 1 2 - 3 - entsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). 2. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 12.500 € festgesetzt. Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Höhe der Beschwer der Beklagten betrage mindestens 25.000 €. a) Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klageschrift mit "25.000 €" an- gegeben. Dem ist das Landgericht mit seiner Streitwertfestsetzung im klagab- weisenden Urteil erster Instanz gefolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ebenfalls von diesem Wert ausgegangen. Es hat aber den Umfang der teilweisen Klagerücknahme aus- weislich seiner Kostenentscheidung mit 50% bewertet, so dass danach nurmehr ein Streitwert in Höhe von 12.500 € verblieben ist. b) Die Beklagte hat in beiden Vorinstanzen nicht geltend gemacht, dass die Höhe ihrer Beschwer im Fall ihrer Verurteilung zur Unterlassung die Höhe des nach dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung bemessenen Streit- werts übersteigt. Vielmehr hat sie es erst während des bereits laufenden Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahrens unternommen, auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts hinzuwirken und dieses Begehren näher zu begründen. Damit kann sie nach den vorstehend unter I 1 dargestellten Grundsätzen in die- sem Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden. 3 4 5 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 19.07.2017 - 2 O 530/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.01.2019 - 3 U 135/17 - 6