OffeneUrteileSuche
Entscheidung

EnVZ 72/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230418BENVZ72
10mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230418BENVZ72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 72/17 vom 23. April 2018 in dem energieverwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Anlässlich von Auseinandersetzungen um ihren Gas- und Strom- anschluss beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln unter anderem, die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung aller gestellten gesetzlichen Anträge gegen die betroffenen Versorgungsunternehmen zu verpflichten und eine entsprechende einstweilige Anordnung zu treffen. Die Bundesnetzagentur hat beantragt, das Verfahren an das Oberlan- desgericht Düsseldorf zu verweisen. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich die Antragstellerin dort durch einen Anwalt vertreten lassen muss. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an das Beschwerdegericht verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für ein Rechtsmittel gegen diese Entschei- dung einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Beiordnung eines Anwalts nach § 121 ZPO nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft sei und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht dargetan seien. Das hiergegen gerichte- te Rechtsmittel hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen. 1 2 3 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verwor- fen, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Antragstellerin begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für ein Rechts- mittel gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag ist unbegründet. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich dies schon daraus, dass nach § 86 Abs. 1 EnWG ein Rechtsmittel nur gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 16/06 Rn. 11). Hierzu gehören An- träge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. 2. Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens wäre ein Rechtsmittel je- denfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder Verfahrensfehler, die gemäß § 86 Abs. 4 EnWG unabhängig von einer Zulas- sung mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können, liegen nicht vor. a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Ver- werfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung be- darf (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 24/13 Rn. 4; ebenso zu § 69 GWB: BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - KVR 1/71, BGHZ 56, 155, juris Rn. 10). b) Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, der Antragstellerin durch einen Hinweis Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts zu geben. 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Die Antragstellerin konnte bereits dem Verweisungsantrag der Bundes- netzagentur entnehmen, dass sie sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss. Ein erneuter Hinweis seitens des Beschwerdege- richts war angesichts dessen entbehrlich. Im Hinblick auf den beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und das nachfolgende Verhalten der Antrag- stellerin musste das Beschwerdegericht ihr auch nicht durch formelle Fristset- zung nochmals Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts geben. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2017 - VI-3 Kart 133/17 [V] - 11 12