Entscheidung
EnVZ 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 1/21 vom 19. Dezember 2023 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naum- burg vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird ver- worfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 bei der Landesregulierungsbehörde geltend, die Antragsgegnerin, eine Netzbe- treiberin, habe gegen das sogenannte INVOIC-REMADV-Verfahren verstoßen. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat sie am 9. Juli 2020 beim Beschwerdegericht "Beschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG" eingelegt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat die Landesregulierungsbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Eingreifen von Amts wegen zu erken- nen vermöge und darauf verwiesen, dass es der Antragstellerin offenstehe, we- gen der einzelnen Verstöße den Zivilrechtsweg zu beschreiten. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 18. November 2020 verworfen. Hier- gegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde und der Nicht- zulassungsbeschwerde. II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei schon nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 3 EnWG sei eröffnet, wenn die Regulierungsbehörde eine bean- tragte Entscheidung, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend mache, unterlasse. Einen solchen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt. Die Landesregulierungsbehörde habe in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 5. Dezember 2019 als bloße Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen aufgefasst. Dieser Auslegung habe die Antragstellerin nicht wi- dersprochen. Die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und ein Verfahrensfehler, der nach § 86 Abs. 4 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung führt, ist nicht aufgezeigt. a) Enthält die Beschwerdeentscheidung wie vorliegend keine Ausfüh- rungen zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 18/08, WuW 2009, 521 Rn. 7 - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke). b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe un- ter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 EnWG ohne Einverständnis der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung entschieden, greift nicht durch. Zum einen hatte 2 3 4 5 6 7 - 4 - die Antragstellerin entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ihr Ein- verständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits in der Be- schwerdeschrift erklärt, zum anderen bedarf die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - EnVZ 72/17, juris Rn. 9). c) Dass der Beschwerdeentscheidung entgegen § 83 Abs. 6 EnWG keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ändert nichts daran, dass die Rechts- beschwerde zulassungsfrei nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzun- gen des § 86 Abs. 4 EnWG statthaft ist. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Antragstelle- rin beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Grund- sätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungs- erhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7 mwN). Das zeigt die Antragstellerin nicht auf (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 6, 8 mwN). a) Die Antragstellerin meint, es bedürfe einer höchstrichterlichen Klä- rung, ob Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet seien, sich an allgemeinverbindli- che Beschlüsse der Bundesnetzagentur zu halten, ob Regulierungsbehörden im Falle der Kenntniserlangung von Verstößen verpflichtet seien, die Beschlüsse der Bundesnetzagentur umzusetzen, ob die Umsetzung der Beschlüsse der Bun- desnetzagentur zwingend eines kostenpflichtigen Antrags gemäß § 31 EnWG bedürfe oder dafür die einfache Kenntniserlangung seitens der Regulierungsbe- hörde ausreichend sei und ob Regulierungsbehörden berechtigt seien, bekannt 8 9 10 - 5 - gewordene Verstöße der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen zu ignorie- ren. b) Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Klärungsbedürftig- keit dieser Fragen nicht darlegt hat, sind diese auch nicht entscheidungserheb- lich, da das Beschwerdegericht die Beschwerde mit der Begründung als unzu- lässig verworfen hat, die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven An- spruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht. Auf diesen nach der Beschwerdeentscheidung allein tragenden Gesichtspunkt geht die Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Ent- scheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2020 - 7 Kart 8/20 - 11 12