Entscheidung
1 StR 65/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektroni- sche Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrech- nungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vor- liegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die kör- perliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die - 3 - erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU). Graf Jäger Bellay RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an einer Unterschrift gehindert. Cirener Graf