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Entscheidung

1 StR 364/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR364
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR364.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/24 vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog am 27. Mai 2025 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die vom Angeklagten G. in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Neben der am 22. und 23. Juni 2020 vollzogenen Auslieferungshaft ist auch der im Anschluss bis zur Auslieferung des Angeklagten G. an die Bundesrepublik Deutschland am 16. Juli 2020 in Frankreich erlittene „Hausarrest“ (UA S. 109) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 3 - – 1 StR 65/18; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 64 ff. und vom 25. Novem- ber 1997 – 1 StR 465/97), um jede Belastung des Angeklagten G. auszu- schließen. Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.02.2024 - 29 KLs-214 Js 16/22-1/23