Entscheidung
IV ZR 238/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 238/17 vom 2. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 2. Mai 2018 beschlossen: Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezem- ber 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Auf- hebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht am 19. Dezember 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltl i- che Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen. Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33 1 2 - 3 - RVG. Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum keine Wertfestsetzung mehr in Betracht. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 -