Urteil
5 O 76/16
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unmittelbarer Kabelschaden durch Dritte ist ersatzfähig; ein durch Teilvergleich abgegoltenes unmittelbares Schadensersatzbegehren endet entsprechend.
• Ansprüche des Netzbetreibers auf sogenannte Sachfolgeschäden aus der Anreizregulierungsverordnung begründen keinen Schaden i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB und sind nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst.
• Die Regelung der Erlösobergrenze koppelt Erlöse von Kosten und verfolgt durch Qualitätsanreize gesamtwirtschaftliche Ziele; daraus folgt, dass daraus resultierende Bonuss/ Malus-Effekte nicht deliktisch erstattungsfähig sind.
• Fehlerhafte oder unklare Berechnung solcher langfristigen Erlöswirkungen und das Fehlen eines konkreten Nachteils sprechen gegen eine Qualifizierung als deliktischer Schaden.
• Die Anreizregulierungsverordnung und die zugehörigen Vorschriften sind kein Schutzgesetz zugunsten des Netzbetreibers i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine deliktische Haftung für regulatorische Sachfolgeschäden bei Kabelbeschädigung • Ein unmittelbarer Kabelschaden durch Dritte ist ersatzfähig; ein durch Teilvergleich abgegoltenes unmittelbares Schadensersatzbegehren endet entsprechend. • Ansprüche des Netzbetreibers auf sogenannte Sachfolgeschäden aus der Anreizregulierungsverordnung begründen keinen Schaden i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB und sind nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst. • Die Regelung der Erlösobergrenze koppelt Erlöse von Kosten und verfolgt durch Qualitätsanreize gesamtwirtschaftliche Ziele; daraus folgt, dass daraus resultierende Bonuss/ Malus-Effekte nicht deliktisch erstattungsfähig sind. • Fehlerhafte oder unklare Berechnung solcher langfristigen Erlöswirkungen und das Fehlen eines konkreten Nachteils sprechen gegen eine Qualifizierung als deliktischer Schaden. • Die Anreizregulierungsverordnung und die zugehörigen Vorschriften sind kein Schutzgesetz zugunsten des Netzbetreibers i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Klägerin betreibt Stromnetze; die Beklagte ist ein Tiefbauunternehmen. Am 29.10.2012 beschädigten Mitarbeitende der Beklagten ein 10-kV-Mittelspannungskabel im Bereich der Firma R; zeitgleich trat ein weiterer Kabelschaden etwa 2 km entfernt auf. Die Klägerin reparierte die Schäden und stellte Rechnungen: am 4.12.2012 über insgesamt 11.454,16 EUR (unmittelbare Sachschäden) und am 4.11.2015 über 20.260,33 EUR als sogenannten Sachfolgeschaden im Qualitätselement der regulierten Netzentgelte. Im Prozess schlossen die Parteien einen teilweisen Vergleich über die unmittelbaren Schäden; Streit blieb über den geltend gemachten Sachfolgeschaden. Die Beklagte bestritt Eigentum an einem Kabel und machte Verjährung geltend; Zahlungen der Beklagten fanden bis November 2015 statt. • Die Klage ist insgesamt nur insoweit begründet, als der unmittelbare Kabelschaden betroffen ist; dieser wurde durch den Teilvergleich abgegolten. • Zu den sog. Sachfolgeschäden fehlt bereits ein Schaden i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Die Anreizregulierung entkoppelt Erlöse von Kosten und setzt im Rahmen von Regulierungsperioden voraus, dass Qualitätsanreize langfristige Effekte regeln; dadurch sind mögliche Mindereinnahmen kein konkreter deliktischer Schaden. • Würde dem Netzbetreiber deliktisch ein Ausgleich der durch Bonuss/Malus bedingten Erlösveränderung zugestanden, würde dies die Systematik der Anreizregulierung unterlaufen und die regulatorischen Ziele (Stabilität und Qualitätsanreize) aushebeln. • Die Klägerin hat ihre Berechnung der angeblichen Mindereinnahmen nicht vollständig überzeugend dargelegt; es bleibt unklar, ob Unterbrechungen bereits in der Entgeltbemessung berücksichtigt sind, wie steuerliche Effekte zu bewerten wären und welche Effekte bei Erreichen von Kappungsgrenzen eintreten. • Mangels konkretem kausalem Nachteil und angesichts der Zielsetzung der Anreizregulierungsverordnung sind die behaupteten Erlösverluste nicht als entgangener Gewinn oder echter Folgeschaden im deliktischen Sinne zu qualifizieren. • Die Anreizregulierungsverordnung ist kein Schutzgesetz zugunsten des Netzbetreibers i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; sie dient dem Schutz der Netzversorgung und soll Qualitätsanreize sicherstellen. • Deshalb war die Klage insoweit, wie sie auf Erstattung der Sachfolgeschäden gerichtet war, abzuweisen; Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 92, 91a ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Die unmittelbar entstandenen Kabelschäden sind durch den geschlossenen Teilvergleich abgegolten; insoweit bestand kein weiterer Zahlungsanspruch. Die Klägerin kann jedoch die von ihr geltend gemachten sogenannten Sachfolgeschäden aus der Anreizregulierung nicht vom Beklagten ersetzt verlangen, weil diese Erlösveränderungen keinen Schaden i.S.v. § 823 BGB begründen und die Anreizregulierungsverordnung kein Schutzgesetz zugunsten des Netzbetreibers darstellt. Zudem sind die Berechnung und der kausale Zuschlag der Klägerin nicht hinreichend konkret und belegt, sodass ein deliktischer Anspruch entfällt. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen (Klägerin 85 %, Beklagte 15 %) und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.