Entscheidung
IV ZR 204/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 3. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenats - vom 20. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzu- weisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k- 1 2 - 3 - abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond s- verluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss. 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze l- nen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen las- sen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufkl ä- rungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständl i- chen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2017 - 22 O 138/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2017 - 7 U 76/17 - 3 4