Urteil
7 U 76/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0720.7U76.17.00
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Leitsätze
1. Eine Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass ihm überhaupt ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Belehrung dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Einschätzung, welche Rechte er tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere die Beurteilung der Frage, ob ihm im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht zusteht, überlassen wird.(Rn.52)
2. Den Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung ist nicht genügt, wenn die Belehrung zwar eine eigene Überschrift "Widerspruchsrecht nach § 5a VVG" aufweist und in einem eigenen Absatz enthalten ist, der Text im Übrigen jedoch wie der überwiegende Teil des sonstigen Textes auf dieser Seite generell in Fettdruck gehalten und deshalb nicht zusätzlich drucktechnisch hervor gehoben ist.(Rn.53)
3. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers muss sich dieser bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.(Rn.73)
4. Umgekehrt kommt dem Versicherungsnehmer auch zugute, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet. In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017, Az. 22 O 138/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.980,35 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass ihm überhaupt ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Belehrung dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Einschätzung, welche Rechte er tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere die Beurteilung der Frage, ob ihm im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht zusteht, überlassen wird.(Rn.52) 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung ist nicht genügt, wenn die Belehrung zwar eine eigene Überschrift "Widerspruchsrecht nach § 5a VVG" aufweist und in einem eigenen Absatz enthalten ist, der Text im Übrigen jedoch wie der überwiegende Teil des sonstigen Textes auf dieser Seite generell in Fettdruck gehalten und deshalb nicht zusätzlich drucktechnisch hervor gehoben ist.(Rn.53) 3. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers muss sich dieser bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.(Rn.73) 4. Umgekehrt kommt dem Versicherungsnehmer auch zugute, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet. In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017, Az. 22 O 138/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu bezahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.980,35 €. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen einen mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag geltend. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum L.. Am 23.11.2006 beantragte die Klägerin - vermittelt durch die A. GmbH Finanzdienstleistungen - bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung „SELECTA 2000 - F3E“ gegen Zahlung einer Einmalprämie in Höhe von 26.979,00 €. In der Rubrik „Anlagestrategie“ war eingetragen: „Meta Fund Balance Zertifikat I“ (Antragsformular in Anl. K 1). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin (Anl. B 2) wurde die vorhandene Deckungsrückstellung zum 01.04.2009 zu 65 % in den Fonds „Metafund Managed Future“ und zu 35 % in den Fonds „Metafund Balance Class 3“ umgeschichtet. Bei Unterzeichnung des Antrags erhielt die Klägerin die Verbraucherinformation (Anl. K 2). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 28.06.2007 an und übersandte der Klägerin mit Datum vom gleichen Tag den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3). Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Wortlaut: „Widerspruchsrecht gemäß §5a VVG Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Auf Ihr besonderes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 48c VVG weisen wir nachfolgend ausdrücklich hin. Sollten Sie ein Widerrufsrecht nach § 48c VVG haben, ersetzt dieses das Widerspruchsrecht.“ Die Klägerin leistete in der Folge die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 26.979,00 €. Mit Schreiben vom 02.03.2012 (Anl. B 3) kündigte die Klägerin den bezeichneten Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 14.03.2012 (Anl. B 4) und zahlte an die Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 13.077,65 € aus. Mit Schreiben vom 29.01.2016 (Anl. K 4) erklärte die Klägerin den Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von der Beklagten noch nicht erstatteten Versicherungsprämie in Höhe von insgesamt 13.901,35 € unter Fristsetzung auf den 16.02.2016 auf. Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 5) zurückgewiesen hatte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche, was unter anderem mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.03.2016 (Anl. K 6) erfolgte. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folge aus der (doppelfunktionalen) Vorschrift des § 215 VVG, hilfsweise aus § 29 c ZPO bzw. § 22 der Versicherungsbedingungen (Anl. K 8). Der Widerspruch der Klägerin sei nicht verfristet. Nachdem die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt habe, habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Bei der in der Verbraucherinformation enthaltenen Belehrung (Anl. K 2) habe die Beklagte darüber hinaus in unzutreffender Weise eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen angegeben, obwohl diese auch zum damaligen Zeitpunkt bereits 30 Tage betragen habe. Aufgrund des rechtzeitig erklärten Widerspruchs könne die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung ihrer geleisteten Einmalprämie in Höhe von insgesamt 26.979,00 € verlangen. Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten könne sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. In Abzug zu bringen sei lediglich der Risikoanteil für den von der Klägerin genossenen Versicherungsschutz, der sich auf insgesamt 61,37 € belaufe. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Erstattung in Höhe von 13.077,65 € verbleibe ein der Klägerin noch zu zahlender Betrag in Höhe von 13.839,98 €. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt. Soweit die jeweiligen Fonds Verluste erwirtschaftet hätten, seien diese nicht von der Klägerin zu tragen. Es widerspreche dem sog. Effektivitätsgrundsatz, wenn auch hohe Fondsverluste - wie vorliegend - vom jeweiligen Versicherungsnehmer zu tragen seien, weil hierdurch das aufgrund nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung bestehende Widerspruchsrecht entwertet werde. Die Klägerin hat deshalb erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.839,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.839,98 € seit 17.02.2016 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.184,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.184,05 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rückzahlungsanspruch stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil sie die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt habe. Die Belehrungen seien in ausreichendem Maße hervorgehoben und im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch der Klägerin bestünde, seien die Risikokosten in Abzug zu bringen. Der Klägerin stehe dann allenfalls ein Anspruch in Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten mit insgesamt 859,63 € zu, da diese in der an die Klägerin erfolgten Auszahlung nicht enthalten gewesen seien. Demgegenüber habe die Klägerin bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Anlagerisiko selbst zu tragen, mithin auch die bei dem hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag eingetretenen Fondsverluste. Dem stehe das Effektivitätsgebot nicht entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017 (Bl. 67 bis 73) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem bezeichneten Urteil der Klage in Höhe eines Betrages von 859,63 € nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Vertrag sei infolge Rücktritts der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an einer ausreichenden Belehrung, die durch Unterschrift bestätigt worden sei, weshalb die Klägerin wirksam habe zurücktreten können. Dies führe dazu, dass die Beklagte der Klägerin die Einmalprämie zu erstatten habe. Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen. In Abzug zu bringen sei lediglich der Risikoanteil für den genossenen Versicherungsschutz. Die Fondsverluste habe die Klägerin in vollem Umfang zu tragen, weshalb ihr im Ergebnis lediglich noch ein Anspruch in Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten zustehe. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das bezeichnete Urteil des Landgerichts (Bl. 67 bis 73) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie wendet im Wesentlichen ein, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die eingetretenen Fondsverluste selbst zu tragen habe. Dies widerspreche dem Effektivitätsgrundsatz. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass allenfalls bei geringen Fondsverlusten der Effektivitätsgrundsatz noch gewahrt sei. Vorliegend könne jedoch von geringen Verlusten nicht mehr ausgegangen werden mit der Folge, dass die Fondsverluste vollständig von der Beklagten zu tragen seien. Die Klägerin beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017 (Az.: 22 O 138/16) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 12.980,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.980,35 € seit 17.02.2016 zu bezahlen. 2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017 (Az.: 22 O 138/16) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.036,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.036,49 € seit dem 13.12.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und legt insbesondere dar, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die Fondsverluste zu tragen habe. Der Effektivitätsgrundsatz gebiete nicht, die Beklagte mit den Fondsverlusten zu belasten. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass das Risiko eintretender Fondsverluste der Klägerin zugewiesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich zu einem geringen Teil als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über die außergerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.253,46 € zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). 1. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 11/14 -, VersR 2015, 1531, Tz. 14) folgt aus § 215 Abs. 1 VVG. a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, welche jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen - dem das Fürstentum L. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 14) - gebundenen Staates (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 12). Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. b) Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich deshalb mittelbar aus den nationalen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit, hier aus § 215 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 13; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 15 m.w.N.). Die Norm des § 215 VVG erfasst dabei auch die hier geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsverträge nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 15 ff.). Darüber hinaus ist § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der Vertragsschluss jeweils noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte. Im Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass neue Gesetze - vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers - auch schwebende Verfahren erfassen, die danach mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG enthalten keine hiervon abweichende Überleitungsvorschrift, da dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen würde, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 17 ff.). Den damit gemäß § 215 Abs. 1 VVG gegebenen deutschen Gerichtsstand konnten die Parteien nicht in § 22 der Versicherungsbedingungen (Anl. K 8) wirksam derogieren. Die Voraussetzungen einer zulässigen Vereinbarung nach § 215 Abs. 3 VVG liegen nicht vor. Eine darüber hinausgehende Wahl des zuständigen Gerichts sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 16). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.253,46 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämie verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser VO nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerin in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 18 ff.). b) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Der streitgegenständliche Vertrag ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a.F. nicht wirksam zu Stande gekommen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2016 (Anl. K 4) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung zwar eine Verbraucherinformation (§ 10 a VAG a.F.), nicht jedoch die Versicherungsbedingungen überlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a.F. zu Stande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers (der Klägerin) stellte jeweils das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag jedoch noch nicht zu Stande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15). Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn diese ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Dabei findet auf die hier streitgegenständlichen Verträge jeweils § 5 a VVG in der vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. (1) Die der Klägerin mit dem Versicherungsschein übersandte Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3) erweist sich bereits deshalb inhaltlich als fehlerhaft, weil sie dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass diesem bezüglich des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. zusteht. Die Belehrung verdeutlicht dem jeweiligen Versicherungsnehmer bereits nicht, ob die genannten Voraussetzungen für den von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag tatsächlich vorliegen. Vielmehr überlässt die Beklagte dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Einschätzung, welche Rechte er tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere die Beurteilung der Frage, ob er im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. hat oder nicht, nachdem im Antrag noch über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. und im Schreiben vom 28.06.2007 zusätzlich über ein Widerrufsrecht nach § 48 c VVG a.F. belehrt wird. Der Versicherungsnehmer wird so in unzulässiger Weise über die ihm zustehenden Rechte im Unklaren gelassen. Darüber hinaus ist die Belehrung nicht hinreichend drucktechnisch deutlich gestaltet. Durch die drucktechnische Gestaltung der Belehrung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11). Diesen Anforderungen wird die bezeichnete Belehrung nicht gerecht. Sie weist zwar eine eigene Überschrift „Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG“ auf und ist in einem eigenen Absatz enthalten, der Text im Übrigen ist jedoch wie der überwiegende Teil des sonstigen Textes auf dieser Seite generell in Fettdruck gehalten und deshalb nicht zusätzlich drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung ist deshalb gerade nicht so gestaltet, dass sie ein Versicherungsnehmer in jedem Fall zur Kenntnis nimmt. (2) Die in der Verbraucherinformation (Anl. K 2) enthaltene Belehrung erweist sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil dort über eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen belehrt wird, wohingegen die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage betrug. Darüber hinaus enthält die Widerspruchsbelehrung nicht den gemäß § 5 a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. erforderlichen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. (3) Dass die Klägerin vorliegend nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde und deshalb der Vertrag rückabzuwickeln ist, zieht die Beklagte in der Berufungserwiderung auch nicht mehr in Zweifel. bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die vertraglich vereinbarte Einmalprämie bereits in den Jahren 2006/2007 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages längst erloschen gewesen, als sie diesen wirksam mit Schreiben vom 29.01.2016 (Anl. K 4) erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.). c) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 37). d) Die zuvor von der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2012 (Anl. B 3) erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da die Klägerin über ihr Widerspruchsrecht nicht hinreichend belehrt wurde, konnte sie ihr Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 -, VersR 2013, 1513, Tz. 24). e) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (BGH a.a.O., Tz. 40). Besonders gravierende Umstände, die ausnahmsweise eine Schutzbedürftigkeit der Beklagten begründen würden (dazu BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Tz. 24; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16), haben die Parteien nicht vorgetragen. 3. Die Beklagte ist mithin der Klägerin nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 1.253,46 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr geleisteten Einmalprämie in Höhe von 26.979,00 € verlangen. bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 02.03.2012 (Anl. B 3) genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei sind die Prämienanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen. Dieser sog. Risikoanteil beläuft sich bezüglich dieses Vertrages auf - unstreitig - 61,37 €. cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Vermittlungskosten in Höhe von - unstreitig - 215,26 € jedoch nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Entsprechendes gilt, soweit in der von der Klägerin geleisteten Einmalprämie ein Agio in Höhe von 393,83 € enthalten war (vgl. Anl. K 5). dd) Auch bezüglich der (unstreitigen) Verwaltungskosten in Höhe von 644,37 € kann sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlung der Klägerin entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämie für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). ee) Die Klägerin muss sich jedoch bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihr gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (1) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners (der Beklagten) sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung der Klägerin entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. (2) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zu Stande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurückzugewähren. Danach ist bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlte Einmalprämie zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn das Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 36 f.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, VersR 2016, 973, Tz. 25). (3) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer (die Klägerin) auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). (a) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des der Klägerin durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15 -, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14, Tz. 96). (b) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 -, NJW 2010, 1511, Tz. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Die Klägerin hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden, in die sie eine Einmalprämie einbezahlt hat. Als Todesfallsumme sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich der der Deckungsrückstellung entsprechende Geldwert zuzüglich 1 % der Beitragssumme, mindestens jedoch die einbezahlte Prämie, ausgezahlt werden. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich bei der hier genommenen Lebensversicherung letztlich primär um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die zumindest im Erlebensfall eine Erhaltung des Kapitalstocks gewährleisten sollte und zudem - ohne vorzeitige Vertragsbeendigung - die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Gerade hier hat sich indes - im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages - das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher von der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre der Klägerin als Versicherungsnehmerin auch zugutegekommen, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätte. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. (4) Dies zu Grunde legend, sind der Klägerin vorliegend die Fondsverluste, die sich bezüglich der streitgegenständlichen Versicherung auf insgesamt 12.586,52 € belaufen, zugewiesen und mithin von ihr zu tragen. In den gewählten Fonds investiert wurde der Sparanteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, der sich auf 25.664,17 € beläuft. Er errechnet sich aus der Einmalprämie der Klägerin in Höhe von 26.979,00 € abzüglich der Risikokosten (61,37 €), der Abschlusskosten (215,26 €), der Verwaltungskosten (644,37 €) und des Agios (393,83 €). Dem steht ein Fondsguthaben von insgesamt 13.077,65 € gegenüber. Der Verlust des Fonds beläuft sich mithin auf 12.586,52 € (25.664,17 € - 13.077,65 €). ff) Im Ergebnis errechnet sich deshalb folgender Betrag, der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist: Einmalprämie 26.979,00 € abzüglich Risikoanteil 61,37 € abzüglich Fondsverlust 12.586,52 € ergibt einen Betrag in Höhe von 14.331,11 € c) Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zu. Herauszugeben sind dabei nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 8 zu § 818). aa) Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin bis zu ihrem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen der Klägerin nicht zu. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42). bb) Weiter bleibt der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel (215,26 €), für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH a.a.O., Tz. 44, 45). cc) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämie (644,37 €) kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen (BGH a.a.O., Tz. 46 ff.). Derartige Nutzungszinsen macht die Klägerin vorliegend auch nicht geltend. d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 14.331,11 €. Hierauf hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 13.077,65 € zur Auszahlung gebracht, sodass sich zu Gunsten der Klägerin ein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von 1.253,46 € errechnet. Auf diesen Betrag hat die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 29.01.2016 (Anl. K 4) zu erbringen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). 4. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorbezeichneten Mahnschreibens der Klägerin bereits in Zahlungsverzug, als die Klägerin nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 5) ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte. Bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist das Landgericht zutreffend vom Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG ausgegangen. Die Grundsätze der Rückabwicklung von nach dem sog. Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge ist - mit Ausnahme der Höhe der vom Versicherungsnehmer zu tragenden Fondsverluste - höchstrichterlich geklärt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint deshalb im Ergebnis eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen, aber auch ausreichend. Dies zu Grunde legend, steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt zu, wobei als Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung der Klägerin in Höhe von 1.253,46 € zu Grunde zu legen ist: 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 149,50 € zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV-RVG 20,00 € ergibt eine Zwischensumme von 169,50 € Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) mit 32,21 € ergibt einen Gesamtbetrag von 201,71 € Hieraus stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 13.12.2016 zu, nachdem die Klage der Beklagten am 12.12.2016 zugestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil der Klägerin ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. in Rede steht.