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Beschluss

II ZB 27/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortführung eines Firmennamens mit Doktortitel nach § 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 24 Abs.2 HGB ist grundsätzlich zulässig, soweit die Fortführung nicht wegen Irreführung nach § 18 Abs.2 HGB ausgeschlossen ist. • Der Doktortitel in der Firmenbezeichnung kann bei bestimmten Berufsgruppen keine Irreführung begründen, wenn die fortführenden Partner aufgrund ihrer Berufszulassungen gleichwertige akademische oder gleichgestellte Qualifikationen besitzen. • Die berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Steuerberater-, Rechtsanwalt- oder vereidigter Buchprüferstatus) können die besondere Wertschätzung des Doktortitels so rechtfertigen, dass keine für den Geschäftsverkehr erhebliche Täuschung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Titelfortführung im Partnerschaftsnamen zulässig, wenn Partner gleichwertig qualifiziert sind • Die Fortführung eines Firmennamens mit Doktortitel nach § 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 24 Abs.2 HGB ist grundsätzlich zulässig, soweit die Fortführung nicht wegen Irreführung nach § 18 Abs.2 HGB ausgeschlossen ist. • Der Doktortitel in der Firmenbezeichnung kann bei bestimmten Berufsgruppen keine Irreführung begründen, wenn die fortführenden Partner aufgrund ihrer Berufszulassungen gleichwertige akademische oder gleichgestellte Qualifikationen besitzen. • Die berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Steuerberater-, Rechtsanwalt- oder vereidigter Buchprüferstatus) können die besondere Wertschätzung des Doktortitels so rechtfertigen, dass keine für den Geschäftsverkehr erhebliche Täuschung vorliegt. Die Partner einer seit 2006 eingetragenen Partnerschaft führten den Namen "Dr. J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft" fort, nachdem der einzige promovierte Partner verstorben war. Die verbleibenden nicht promovierten Partner setzten den bisherigen Namen mit Zustimmung der Erben weiter. Das Registergericht untersagte dies und drohte ein Ordnungsgeld an; das Amtsgericht verwies den Einspruch zurück und setzte 750 € fest. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Beteiligten Rechtsbeschwerde einlegten. Der Bundesgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Titelfortführung zu entscheiden. Streitpunkt war, ob die Fortführung des Doktortitels in der Firmenbezeichnung eine Irreführung der Verkehrskreise nach § 18 Abs.2 HGB darstellt oder von der Fortführungsbefugnis des § 24 HGB gedeckt ist. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. • Grundsatz: Firmenname muss mindestens einen Partnernamen enthalten (§ 2 Abs.1 PartGG); Namensfortführung nach § 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 24 Abs.2 HGB ist möglich, wenn der Ausscheidende oder seine Erben einwilligen. • Die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB erstreckt sich nach Wortlaut auch auf Namenszusätze wie den Doktortitel, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs.2 HGB. • Nach früherer BGH-Rechtsprechung kann die Titelführung irreführend sein, soweit der Titel beim Publikum den Schluss rechtfertigt, ein promovierter Inhaber bestimme maßgeblich die Geschäfte und seine wissenschaftliche Qualifikation beeinflusse die Güte der Leistungen. • Entscheidend ist die konkrete Berufs- und Qualifikationssituation: Bei Berufsgruppen, deren Berufszulassung zumindest eine akademische oder gleichwertige Ausbildung voraussetzt, kann die Fortführung des Titels nicht über wesentliche Verhältnisse täuschen. • Im vorliegenden Fall sind die fortführenden Partner als vereidigter Buchprüfer/Steuerberater und Rechtsanwalt berufsqualifiziert; die Partnerschaft ist als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt, was voraussetzt, dass Steuerberater die Gesellschaft verantwortlich führen. • Folglich fehlt die für eine unzulässige Irreführung erforderliche Täuschungswirkung; die Fortführung des Namens mit Doktortitel ist hier zulässig. • Die zuvor ergangene Entscheidung des Senats (II ZB 10/16) betrifft die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln der einzelnen Partner und steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts aufgehoben. Die Fortführung des bisherigen Partnerschaftsnamens einschließlich des Doktortitels ist in der konkreten Konstellation nicht wegen Irreführung nach § 18 Abs.2 HGB unzulässig, weil die verbleibenden Partner durch ihre berufsrechtlichen Qualifikationen (vereidigter Buchprüfer/Steuerberater, Rechtsanwalt) eine abgeschlossene akademische oder gleichwertige Ausbildung aufweisen und somit die besondere Wertschätzung des Titels in der Sache nicht zu einer täuschenden Vorstellung über die fachliche Qualifikation der aktuellen Inhaber führt. Daher war die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt und ist aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten war erfolgreich und führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen.