Leitsatz
II ZB 10/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040417BIIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040417BIIZB10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/16 vom 4. April 2017 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintra- gungsfähig. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Freiburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Freiburg vom 27. April 2015 insgesamt aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die beantragte Eintra- gung der Doktortitel vorzunehmen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine seit dem 23. Juni 2009 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (im Folgenden: Registergericht) eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft von Rechtsanwälten. 1 - 3 - Am 26. Februar 2015 meldeten die Partner der Antragstellerin eine wei- tere Partnerin - Rechtsanwältin Dr. A. - zur Eintragung in das Partner- schaftsregister an. Ferner teilten sie mit, der als „B. , D. “ eingetra- gene Partner sei inzwischen promoviert. Das Registergericht trug die weitere Partnerin am 27. März 2015 ohne Angabe des Doktortitels in das Partnerschaftsregister ein. Bei dem Partner Dr. B. wurde kein Doktortitel nachgetragen. Außerdem rötete das Re- gistergericht den Eintrag eines anderen, bereits eingetragenen Partners - Rechtsanwalt Dr. M. - bei dem vor dem Familiennamen der Doktortitel angegeben war, und setzte den Hinweis hinzu: „Von Amts wegen (ohne aka- demischen Grad) neu vorgetragen als Partner: M. , G. (…)“. Die hiergegen von der Beteiligten erhobenen Einwände hat das Regis- tergericht mit Beschluss vom 27. April 2015 zurückgewiesen. Auf die Be- schwerde der Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels des Partners Dr. M. aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die dortige Rötung und den Hinweis durch Eintra- gung eines Vermerks zu beseitigen; bezüglich der Eintragung der Doktortitel der Partner Dr. A. und Dr. B. hat es die Beschwerde zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts- beschwerde der Beteiligten. II. Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. §§ 70 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist begründet. Sie führt - insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüs- 2 3 4 5 - 4 - se - zur Anweisung des Amtsgerichts, die beantragte Eintragung der Doktortitel vorzunehmen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Akademische Titel seien in das Partnerschaftsregister nicht eintragungs- fähig. Für das Partnerschaftsregister gälten insoweit dieselben Grundsätze wie für das Handelsregister. Danach dürften Tatsachen und Rechtsverhältnisse nur dann eingetragen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei oder ein erheb- liches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information beste- he. Beides sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (im Folgenden: PartGG) sehe die Eintragung eines Doktortitels der Partner in das Partnerschaftsregister nicht vor, da danach allein Name, Vorname, der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und der Wohnort des Partners einzutragen seien. Akademische Titel gehörten weder zum Namen noch seien sie Berufsangaben. Auch ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Doktortitels bestehe nicht, da dieser für die Rechtsbeziehungen der Partnerschaftsgesellschaft ohne Bedeutung sei. Zwar werde für das Handelsregister unter Bezugnahme auf die Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs zur Eintragungsfähigkeit akademischer Titel in Personenstandsbücher (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382) die Auffassung vertreten, deren Eintra- gungsfähigkeit richte sich nach der tatsächlichen Übung und sei jedenfalls für Doktortitel gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für die Eintragungsfähigkeit aka- demischer Grade in das Handels- und Partnerschaftsregister seien jedoch ge- 6 7 8 - 5 - rade nicht die tatsächliche Übung oder Gewohnheitsrecht maßgeblich, sondern allein, ob die Eintragung gesetzlich vorgesehen sei oder ein erhebliches Be- dürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Zudem komme jedenfalls seit dem Inkraft- treten der Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 eine an das Personenstandsrecht anknüpfende gewohnheitsrechtliche Begründung der Ein- tragungsfähigkeit des Doktortitels nicht mehr in Betracht, da seitdem - wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 14 ff.) bestätigt habe - akademische Titel im Personen- standsregister nicht mehr eingetragen werden könnten. Schließlich sei der Doktortitel auch nicht deshalb eintragungsfähig, weil er in anderen von der Beteiligten angeführten Fällen bei Partnern anderer Part- nerschaftsgesellschaften in das Partnerschaftsregister bei demselben Register- gericht eingetragen worden sei. Art. 3 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind Doktortitel aufgrund Gewohn- heitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig. a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind für Eintragungen in das Partnerschaftsregister die für das Handelsre- gister entwickelten Grundsätze anzuwenden. Das Partnerschaftsregister soll dem Handelsregister vergleichbare Funk- tionen für die für freie Berufe vorgesehene besondere Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft erfüllen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Geset- ze, BT-Drucks. 12/6152, S. 14). Dementsprechend wird es registerrechtlich 9 10 11 12 - 6 - dem Handelsregister weitgehend gleichgestellt. So verweist § 5 Abs. 2 PartGG auf die Regelungen des Handelsregisters in §§ 8 ff. HGB, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Anmeldung der Partnerschaft die für die Anmel- dung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden § 106 Abs. 1, § 108 HGB entsprechend anwendbar und bestimmen sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Fortführung des Partnerschaftsregisters (Partner- schaftsregisterverordnung - PRV - vom 16. Juni 1995, BGBl. I S. 808, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006, BGBl. I 2553; im Folgenden: PRV) die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters grundsätzlich nach den Regeln der Handelsregisterverordnung, wobei die Partnerschaft ge- mäß § 1 Abs. 2 PRV einer offenen Handelsgesellschaft gleichsteht. b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln nicht schon aus den für das Han- delsregister von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt. aa) Für das Handelsregister gilt, dass grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich - entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig - vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister zukommenden Publizitätsfunktion, der Öf- fentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung au- ßerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebli- ches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vor- gesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 13 14 - 7 - 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16 mwN). bb) Die gesetzlichen Regelungen sehen eine Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 PartGG hat die Eintragung in das Partnerschaftsregister die in § 3 Abs. 2 PartGG genannten Angaben sowie das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG genannten Angaben zu den Partnern gehören der Name und der Vorname sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und Wohnort jedes Partners. Akademische Grade wie der Doktortitel werden hiervon nicht erfasst. Sie sind weder Bestandteil des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 7) noch sind sie be- grifflich zur Berufsangabe zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382). Anderes ist auch den Regelungen der Partnerschaftsregisterverordnung nicht zu entnehmen. § 5 Abs. 3 Satz 2 PRV führt in der Auflistung der zu den Partnern der Gesellschaft in Spalte 3 b) des Registers einzutragenden Angaben akademische Titel nicht auf. Dass in dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2 PRV bei der Führung des Registers zu verwendenden Muster (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV) u.a. auch ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, reicht allein für die Annahme einer gesetzlich vorgesehenen Eintragungsfähigkeit nicht aus. cc) Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Beschwerdege- richts, dass ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Ein- tragung des Doktortitels im Partnerschaftsregister nicht besteht. 15 16 17 18 - 8 - Das Partnerschaftsregister soll in erster Linie der Sicherheit des Rechts- verkehrs dienen. Mandanten, Patienten aber auch andere Geschäftspartner sollen sich über die grundlegenden Rechtsverhältnisse einer Partnerschaft in- formieren können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT- Drucks. 12/6152, S. 13). Dabei dienen die Angaben zu den einzelnen Partnern deren Identifizierung (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellung- nahme des Bundesrats, BT-Drucks. 12/6152, S. 29 f.: „wer alles Partner ist, welchen Beruf jeder Partner in der Partnerschaft ausübt“). Für die Erfüllung die- ser Publizitätsfunktion ist die Eintragung des Doktortitels weder erforderlich noch geboten. Ob ein Partner der Partnerschaftsgesellschaft einen Doktortitel führt, ist für die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Partnerschaftsgesell- schaft und damit für den Rechtsverkehr mit außenstehenden Dritten ohne Be- lang. Auch eine Identifizierung ist durch die bereits gesetzlich vorgesehenen Angaben hinreichend sichergestellt, bei etwaiger Namensgleichheit mehrerer Partner jedenfalls durch das Geburtsdatum. Etwaige subjektive Interessen der Beteiligten an der Eintragung - wie etwa wirtschaftliche Erwägungen oder Gründe des Wettbewerbs - vermögen dagegen kein schutzwürdiges Bedürfnis an der Eintragung zu begründen (vgl. Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/ Müther, Handelsregisterrecht, § 8 HGB Rn. 8; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 85; jeweils mwN). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Doktortitel im Namen ei- ner Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden darf, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, NJW-RR 1992, 367, 368). Zwar mag ohne Eintragung des Doktortitels eines Partners anhand des Partnerschaftsregisters 19 20 - 9 - nicht nachvollziehbar sein, ob diese Anforderung eingehalten wurde. Die Mög- lichkeit, die Berechtigung einer Eintragung zu überprüfen, ist aber nicht Zweck des Partnerschaftsregisters. Hinzu kommt, dass ein Titelinhaber nicht verpflich- tet ist, seinen akademischen Grad zu führen und damit zur Eintragung anzu- melden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 25 zum früheren Personenstandsrecht). Letztlich vermag das Partnerschaftsregister auch keine zuverlässige Auskunft über die Berechti- gung eines einzelnen Partners zur Führung des Doktortitels zu geben, da eine Überprüfung der von den Beteiligten angegebenen Tatsachen durch das Regis- tergericht nur bei begründeten Bedenken erfolgt (vgl. Begründung des Regie- rungsentwurfs BT-Drucks. 12/6152, S. 14). Dass es einem Dritten auffällig er- scheinen mag, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft im Namen einen Doktorti- tel führt, aber keiner der Partner im Register mit Doktortitel eingetragen ist, vermag allein ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Titels nicht zu begründen. c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch die Eintragungsfähig- keit des Doktortitels in das Partnerschaftsregister aufgrund gewohnheitsrechtli- cher Übung verneint. aa) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts kann die Eintra- gungsfähigkeit einer Information in das Partnerschaftsregister - ebenso wie in das Handelsregister - auch rein gewohnheitsrechtlich begründet werden. Ge- wohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 383 ff.; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8, 13 zum Personenstandsregister). 21 22 - 10 - bb) Für das Handels- und infolge dessen auch für das Partnerschaftsre- gister ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen. Daran hat sich auch durch die Reform des Perso- nenstandsrechts zum 1. Januar 2009 nichts geändert. (1) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Ver- kehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass die- se Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW- RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, ZIP 2013, 966 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, WM 2017, 256 Rn. 23). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16). (2) Für das Handels- und das Partnerschaftsregister ist die Eintragungs- fähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es entspricht langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Doktor- titel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen. Dies zeigt sich u.a. an dem Muster in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808, 810), in dem ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, und der Anlage 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808, 813), in dem mehrere Partner mit Doktortitel genannt sind. Auch nach allgemeiner Ansicht im handels- rechtlichen Schrifttum ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Ein- 23 24 25 26 - 11 - tragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen. Danach sollen Doktortitel ent- weder als Namensbestandteil anzusehen sein (vgl. Schaub in Eben- roth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in Ul- mer/Habersack/ Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; MünchKomm- AktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 6; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 5; Gri- goleit/Vedder, AktG, § 81 Rn. 6) oder zwar kein Namensbestandteil, dennoch aber aufgrund Gewohnheitsrechts eintragungsfähig sein (vgl. Krafka/Kühn, Re- gisterrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Koch in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 73; Hüf- fer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3; ohne Begründung: Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6). (3) Daran hat sich auch durch die Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 und die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs zur Eintragung von Doktortiteln in das Personenstandsregister (Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387) nichts geändert. (aa) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8 ff.) bestand im Perso- nenstandsrecht unter Geltung des bis zum 31. August 2008 gültigen Rechts eine zum Gewohnheitsrecht erstarkte tatsächliche Übung hinsichtlich der Ein- tragungsfähigkeit von Doktortiteln, die insbesondere in der jeweiligen Dienstan- weisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden sowie in den Gesetz- gebungsmaterialien (zu § 70 Personenstandsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 8. August 1957) zum Ausdruck kam. Nach Inkrafttreten der 27 28 - 12 - Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 könne jedoch von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden. Das bisherige Gewohnheitsrecht sei durch die Bildung eines neuen, entgegen- stehenden Gewohnheitsrechts entfallen, da in Anbetracht der im Zuge der Re- form des Personenstandsgesetzes erfolgten Ersetzung der bisherigen Dienst- anweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden durch die Allgemei- ne Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) davon aus- zugehen sei, dass es inzwischen keine ständige Übung der deutschen Stan- desämter mehr gebe, akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Perso- nenstandsregister einzutragen. (bb) Eine entsprechende Entwicklung hat es im Bereich des Handels- und Partnerschaftsregisterrechts bisher nicht gegeben. Eine dem Personenstandsreformgesetz vergleichbare gesetzliche Neu- regelung ist für das Handels- und Partnerschaftsregisterrecht nicht erfolgt. An- ders als bei Einführung des elektronischen Registers im Personenstandsrecht hat der Gesetzgeber hier insbesondere auch im Zuge der Einführung des elekt- ronisch geführten Handelsregisters zum 1. Januar 2007 durch Gesetz vom 10. November 2006 (EHUG, BGBl. I 2553, 2574) keinen Änderungsbedarf für die Eintragung von Doktortiteln gesehen. Vielmehr wurde das Muster des Part- nerschaftsregisters in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV in der seit dem Jahr 1995 geltenden Fassung (mit der dortigen Eintragung eines Partners mit Dok- tortitel) unverändert beibehalten. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des EHUG das Muster für Bekanntmachungen in Anlage 4 zu § 7 PRV zur Anpas- sung an die elektronische Bekanntmachung neu gefasst und dabei die dort bis- lang vorhandene Angabe eines Partners mit Doktortitel entfallen lassen (BGBl. I 2553, 2574). Das lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe 29 30 - 13 - damit die bisherige gewohnheitsrechtliche Übung außer Kraft setzen wollen. Dagegen spricht nicht nur, dass den Gesetzesmaterialien hierfür kein Anhalts- punkt zu entnehmen ist (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/960, S. 24, 62; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/2781, S. 50, 51, 87), sondern auch die gleichzeitige unveränder- te Beibehaltung des Musters in Anlage 1 mit der Eintragung eines Partners mit Doktortitel. Dass sich die tatsächliche Handhabung der Eintragung von Doktortiteln durch die Registergerichte im Bereich des Handels- und Partnerschaftsregisters in einer der im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 21 ff.) für das Personenstandsregister an- genommenen Weise geändert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist es - wie auch das Registergericht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich im Beschluss vom 27. April 2015 angegeben hat - nach wie vor ständige Übung der Registergerichte, Doktortitel von Gesellschaftern oder Partnern in das Han- dels- oder Partnerschaftsregister einzutragen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche subjektive Rechtsüberzeugung von der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln für den Be- reich des Handels- und Partnerschaftsregister durch die Änderungen im Perso- nenstandsrecht entfallen sein könnte. Vielmehr geht auch das nach Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts und nach der Entscheidung des Bundesge- richtshofs vom 4. September 2013 erschienene Schrifttum - selbst bei aus- drücklich namensrechtlicher Anknüpfung - weiterhin von der Eintragungsfähig- keit des Doktortitels für den Bereich des Handelsregisters aus (vgl. Grigoleit/ Vedder, AktG, § 81 Rn. 6; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 31 32 - 14 - 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 5; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6). III. Da keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Regis- tergericht zur beantragten Eintragung der Doktortitel anzuweisen. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - PR 700066 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.05.2016 - 14 Wx 58/15 - 33