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Beschluss

VI ZB 5/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaft versichertem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes reicht eine geschlossene, nachvollziehbare Schilderung des Ablaufs bis zur Aufgabe zur Post bzw. zum Einwurf bei Gericht zur Glaubhaftmachung aus • Ein Einwurf bei einem unzuständigen Gericht, das die Weiterleitung übernommen hat, ist nach den dortigen Gepflogenheiten ausreichend, wenn dadurch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwartet werden durfte • Die Ausübung und Ausschöpfung prozessualer Fristen bis zur Grenze darf den Rechtsuchenden nicht dadurch erschweren, dass er sich für deren Ausschöpfung rechtfertigen muss (Rechtsschutzgarantie) • Die Anordnung der Wiedereinsetzung ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung zu prüfen; verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten der Partei gehen, wenn glaubhafte Indizien vorliegen
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung nach verloren gegangenem Schriftsatz bei gerichtsinterner Weiterleitung • Bei glaubhaft versichertem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes reicht eine geschlossene, nachvollziehbare Schilderung des Ablaufs bis zur Aufgabe zur Post bzw. zum Einwurf bei Gericht zur Glaubhaftmachung aus • Ein Einwurf bei einem unzuständigen Gericht, das die Weiterleitung übernommen hat, ist nach den dortigen Gepflogenheiten ausreichend, wenn dadurch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwartet werden durfte • Die Ausübung und Ausschöpfung prozessualer Fristen bis zur Grenze darf den Rechtsuchenden nicht dadurch erschweren, dass er sich für deren Ausschöpfung rechtfertigen muss (Rechtsschutzgarantie) • Die Anordnung der Wiedereinsetzung ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung zu prüfen; verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten der Partei gehen, wenn glaubhafte Indizien vorliegen Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler gegen eine Krankenhausträgerin. Das Landgericht wies die Klage ab; hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis 5.9.2016 verlängert; eine Begründung ging innerhalb der Frist nicht ein. Die Prozessbevollmächtigte versichert, die Berufungsbegründung am 1.9.2016 in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg-Altona eingeworfen zu haben, das üblicherweise Post an das Oberlandesgericht weiterleitet. Der Schriftsatz ging nicht beim Oberlandesgericht ein; offenbar ging er im gerichtsinternen Ablauf verloren. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung und legte später eine auf den 1.9.2016 datierte Begründung vor. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab, weil die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe, dass das Versäumnis nicht auf einem ihr nach §85 ZPO zuzurechnenden Versäumnis beruhe. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Der Senat kann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz tätig werden (§§522,574,238 ZPO) • Anknüpfungspunkt der Glaubhaftmachung: Bei Einwurf bei unzuständigem, weiterleitendem Gericht genügt nach §236 Abs.2 ZPO Glaubhaftmachung des Einwurfs beziehungsweise des rechtzeitigen Absendens • Erleichterte Anforderungen bei behauptetem Verlust: Wenn ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist und dies anwaltlich versichert wird, genügt eine aus sich verständliche, geschlossene Schilderung des Ablaufs bis zur fristgemäßen Aufgabe oder zum Einwurf; eine detaillierte Darlegung des Ortes des Verlusts ist nicht erforderlich • Rechtsschutzgebot und Fristausnutzung: Der Rechtsuchende darf Fristen bis zur Grenze ausschöpfen; er darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass er sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss • Beweiswürdigung: Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen; nur konkrete Anhaltspunkte, die die Versicherung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, genügen zur Verwerfung • Fehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Wiedereinsetzung mit rechtlichen Fehlern abgelehnt, weil es die grundsätzliche Tragweite der anwaltlichen Versicherung und die Pflicht des Gerichts zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend berücksichtigt hat • Verweisung: Die Sache ist nach §577 Abs.4 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der geschilderten Maßstäbe erneut die überwiegende Wahrscheinlichkeit prüft Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt insoweit auf, als die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Klägerin durch die geschlossene Darstellung des Ablaufs und die anwaltliche Versicherung die fristgerechte Aufgabe bzw. den rechtzeitigen Einwurf des Schriftsatzes so glaubhaft gemacht hat, dass ein Verlust im Verantwortungsbereich des Gerichts oder der Post anzunehmen ist; hierbei sind die bestätigten Gepflogenheiten der gerichtsinternen Weiterleitung und der verfassungsrechtliche Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz zu berücksichtigen. Ergibt die erneute Würdigung, dass die Klägerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den geschilderten Ablauf darlegt, ist die Wiedereinsetzung zu gewähren und die Berufung zuzulassen. Andernfalls bleibt die Verwerfung der Berufung bestehen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt.