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Beschluss

I ZB 68/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG ist statthaft, wenn Verfahrensmängel wie Versagung des rechtlichen Gehörs oder Begründungsmängel gerügt werden. • Das Gebot rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Vortrag der Parteien aufgenommen und sich damit in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat, auch wenn es zu einer von den Parteien abweichenden rechtlichen Bewertung gelangt. • Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Gutachten ist entbehrlich, wenn die technischen Fragen offen sichtbar und gerichtliche Sachkunde vorhanden ist. • Eine Begründung im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG genügt, wenn erkennbar ist, welcher Grund maßgeblich war; Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Würdigung rechtfertigen daraus allein noch keine Aufhebung.
Entscheidungsgründe
Löschung einer dreidimensionalen Verpackungsmarke wegen technisch bedingter Form • Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG ist statthaft, wenn Verfahrensmängel wie Versagung des rechtlichen Gehörs oder Begründungsmängel gerügt werden. • Das Gebot rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Vortrag der Parteien aufgenommen und sich damit in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat, auch wenn es zu einer von den Parteien abweichenden rechtlichen Bewertung gelangt. • Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Gutachten ist entbehrlich, wenn die technischen Fragen offen sichtbar und gerichtliche Sachkunde vorhanden ist. • Eine Begründung im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG genügt, wenn erkennbar ist, welcher Grund maßgeblich war; Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Würdigung rechtfertigen daraus allein noch keine Aufhebung. Die Markeninhaberin hatte 1996 eine dreidimensionale Marke für einen aufrecht stehenden Getränkebeutel (Kl. 32) eintragen lassen. Die Antragstellerin beantragte 2013 die Löschung der Marke; das DPMA löschte die Marke und das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Markeninhaberin legte zulassungsfrei Rechtsbeschwerde ein und rügte Versagung des rechtlichen Gehörs und Begründungsmängel. Streitgegenstand war insbesondere, ob Merkmale der Verpackungsform – insbesondere gerade Seitenkanten, flache Kanten oben und seitlich, ovaler Boden, bauchige Wölbung und keilförmig zulaufende Seiten – technische Wirkungen haben und daher der Schutz zu versagen sei. Die Markeninhaberin beantragte außerdem Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur technischen Bedingtheit der Merkmale. Der Markenbeschwerdesenat lehnte das Begehren ab und wertete die inkriminierten Merkmale als technisch bedingt bzw. nicht wesentlich für den Formschutz. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und statthaft, weil Verfahrensmängel gerügt wurden (§§ 83, 85 MarkenG). • Rechtliches Gehör: Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin im Tatbestand wiedergegeben und in den Gründen ausdrücklich auf die streitigen Vorträge, auch zur Kontur und zu den geraden Seitenkanten, eingegangen; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Es ist unschädlich, dass das Gericht zu anderen rechtlichen Schlüssen gelangt als die Partei. • Technische Bedingtheit: Das Bundespatentgericht hat die wesentlichen Merkmale (u. a. aufrecht stehender Beutel, flache Kanten oben und seitlich, ovaler Boden, bauchige Wölbung, keilförmige Seiten) als technische Lösungen beurteilt. Flache Kanten dienen dem sicheren Verschluss und sind daher technisch bedingt; aus der Kombination von Boden, Kante und Füllung folgt die keilförmige Seitenansicht. • Beweisthema/Sachverständigengutachten: Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens liegt im Ermessen. Hier waren die technischen Fragen offenkundig und das Gericht verfügte über hinreichende eigene Sachkunde; die Ablehnung des Beweisantrags verletzte daher nicht das Gehör. • Begründung (§ 83 Abs.3 Nr.6 MarkenG): Die Entscheidungsgründe machen erkennbar, welche Erwägungen maßgeblich waren; es genügt, dass die Gründe verständlich darlegen, warum die Merkmale als technisch bedingt oder nicht wesentlich angesehen wurden. Fehler in Tatsachen- oder Rechtswürdigung rechtfertigen vorliegend keine Aufhebung. • Entscheidungsumfang: Soweit die Markeninhaberin einzelne Punkte (gerade Seitenkanten, viereckige Form, herangezogene Drittmarken) rügt, hat das Bundespatentgericht diese Vorbringen behandelt; abweichende Rechtsauffassungen begründen keine Verfahrensmängel. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. Entscheidungserheblich ist, dass die angegriffene dreidimensionale Verpackungsform überwiegend technische Merkmale aufweist, die eine Eintragung als Formmarke ausschließen. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin aufgenommen, sich mit den streitigen Ausführungen auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb die Merkmale als technisch bedingt oder nicht für den Formschutz wesentlich anzusehen sind. Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und nicht verletzt; die Begründung erfüllt die Anforderungen des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG. Damit bleibt die Löschung der Marke bestehen; die Beschwerde wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.