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Entscheidung

I ZB 1/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/25 vom 22. Oktober 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke Nr. 1 230 572 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Mar- ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Gründe: I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 18. August 2014 die IR-Wortmarke Nr. 1 230 572 "HUQQA" für Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen. Seit dem 22. Mai 2015 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt. Der Antragsteller hat am 20. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzentziehung für Deutschland unter anderem mit der Begründung beantragt, die IR-Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen. Das DPMA hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der IR-Marke den Schutz in Deutschland für die Dienstleistungen bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services 1 2 3 - 3 - entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Er- folg geblieben. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine mangelnde Begründung der angegriffenen Entschei- dung rügt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Präsidentin des DPMA hat nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung genommen. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der IR-Marke sei der Schutz für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu entziehen, weil ihr insoweit sowohl im Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 18. August 2014 als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 18. Juli 2024 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden habe. Zur Begründung hat es ausge- führt: Bereits am 18. August 2014 sei das Wortzeichen "Huqqa" im deutschspra- chigen Raum als Synonym für "Wasserpfeife" verwendet worden; eine Änderung dieses Verständnisses bis zum 18. Juli 2024 sei nicht feststellbar. Der Begriff "HUQQA" werde mit dem englischen Wort "Hookah" gleichgesetzt, das ins Deut- sche mit "Wasserpfeife" oder "Huka" übersetzt werde. Im Inland würden nicht nur die Begriffe "Huka" oder "Shisha", sondern auch der Begriff "Huqqa" als gleich- bedeutende Bezeichnungen für eine Wasserpfeife verwendet. Die angegriffene Marke weise einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf. Insoweit vermittele sie zumindest aus Sicht der auch ange- sprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Be- deutung sein könne, nur die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen mit ihr gekennzeichneter Dienstleistungen betreffend die Verpflegung und die vorüber- gehende Unterbringung von Gästen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten werde. 4 5 6 - 4 - III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Mar- keninhaberin hat keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwer- de ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt wer- den. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und Begründungsmängel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). Diese Rügen hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 39/21, GRUR 2023, 511 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 9] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse/Power Horse; Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50/24, juris Rn. 8). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die von der Markeninha- berin gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Weder hat das Bundespatent- gericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG), noch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungs- mangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, das Wort "HUQQA" werde von den angesprochenen Fachkreisen als Synonym für "Wasserpfeife" verstanden. aa) Sie rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verletzung des Rechts der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör deren Vortrag übergangen, es kom- me allein auf das Verständnis des durch ihr gastronomisches Angebot vordring- lich angesprochenen Durchschnittsverbrauchers an, dem die Bedeutung des Worts "HUQQA" nicht bekannt sei. Das Bundespatentgericht habe nicht geprüft, ob der Durchschnittsverbraucher unter "HUQQA" eine Wasserpfeife verstehe. 7 8 9 10 11 - 5 - Stattdessen habe es ohne nähere Begründung angenommen, es komme auf das Verständnis angesprochener Fachkreise an, ohne diese weiter zu bestimmen oder zu erläutern, warum sich das gastronomische Angebot der Markeninhaberin nicht in erster Linie an den allgemeinen Verkehr richte. bb) Das Bundespatentgericht hat der Markeninhaberin nicht das rechtliche Gehör versagt. (1) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegen- genommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo- gen haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 208/23, juris Rn. 31; BGH, Beschluss vom 12. Ok- tober 2023 - I ZR 42/23, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das kann der Fall sein, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leer- formeln über ihn hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. November 2024 - III ZR 20/23, NVwZ-RR 2025, 542 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortra- gende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbe- schwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatent- gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 12 13 - 6 - - PLOMBIR; BGH, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] - Silver Horse/Power Horse; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17). (2) Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin zum Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in seine Erwägungen einbezogen. Es hat angenommen, die von der Marke erfassten Dienstleistungen betreffend die Verpflegung und die vorübergehende Unterbringung von Gästen sprächen sowohl den Fachverkehr, wie Angehörige des Hotelgewerbes und der Gastrono- mie, als auch den Verbraucher an. Es hat allerdings der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (unter anderem EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-421/04, Slg. 2006, 2304 = GRUR 2006, 411 [juris Rn. 24] - Matratzen Concord [MATRATZEN]) ebenso wie Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG, MarkenR 2007, 527 [juris Rn. 19]; BPatG, Beschluss vom 18. April 2012 - 26 W [pat] 550/10, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. August 2017 - 26 W [pat] 507/17, juris Rn. 20 f.) entnommen, für die Annahme fehlender Un- terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reiche es aus, dass die angesprochenen Fachkreise dem Begriff "HUQQA" einen beschreibenden Bezug zu den damit gekennzeichneten Dienstleistungen beimäßen. Aus der Sicht des Bundespatentgerichts kam es daher nicht darauf an, ob der von der angegriffenen Marke ebenfalls angesprochene Durchschnittsverbraucher den Begriff "HUQQA" als Synonym für "Wasserpfeife" ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 9). Soweit die Rechtsbeschwerde diese Sichtweise als rechtsfehlerhaft beanstandet (vgl. hierzu auch die Stellung- nahme der Präsidentin des DPMA), kann sie damit einen Gehörsverstoß nicht begründen. cc) Die angegriffene Entscheidung leidet insoweit auch nicht an einem Be- gründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG. (1) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für 14 15 16 - 7 - die Entscheidung maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhafter und unvollständiger Begründung der Fall sein. Nicht entscheidend ist, ob die Beurtei- lung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entscheidungsgründe nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Ver- bindung mit § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägun- gen enthalten müssen. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbstständigen Angriffs- und Verteidi- gungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 68/17, MarkenR 2018, 389 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123/19, juris Rn. 26; BGH, GRUR 2023, 511 [juris Rn. 21]). (2) Die Entscheidung des Bundespatentgerichts lässt erkennen, aus wel- chen Gründen es das Verständnis der als Fachkreise angesprochenen Angehö- rigen des Hotelgewerbes und der Gastronomie als maßgeblich und dasjenige des Durchschnittsverbrauchers als rechtlich bedeutungslos erachtet hat. Das er- gibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Rechtsbeschwerde eine inhalt- liche Auseinandersetzung mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begrün- dung möglich ist. Soweit sie die Erwägungen des Bundespatentgerichts für mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang stehend hält, wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Marke "HUQQA" weise einen beschrei- benden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf. aa) Sie rügt, indem sich das Bundespatentgericht mit der Leerformel be- gnügt habe, die Marke "HUQQA" vermittele eine Sachaussage im Kontext der in Rede stehenden Dienstleistungen, habe es von der Markeninhaberin gehaltenen Vortrag gehörswidrig übergangen und begründungslos unbeschieden gelassen. Die Markeninhaberin habe vorgebracht, das Zeichen "HUQQA" weise keinen 17 18 19 - 8 - engen Zusammenhang zu ihren gastronomischen Dienstleistungen auf. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Hauptleistung, die nach der "BONUS"- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 [juris Rn. 16 f.] = WRP 1998, 492) für den be- schreibenden Aspekt einer Marke maßgeblich sei, in ihrem gastronomischen An- gebot und nicht in dem Vertrieb von Wasserpfeifen oder sonstigen mit Wasser- pfeifen zusammenhängenden Leistungen bestehe. Mit diesem Vorbringen habe sich das Bundespatentgericht nicht inhaltlich befasst. bb) Das Bundespatentgericht hat sich mit der Argumentation der Marken- inhaberin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es die an- gegriffene Marke hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen als be- schreibend und daher nicht unterscheidungskräftig ansehe. Es hat angenom- men, der Begriff "HUQQA" vermittele im Rahmen der mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen der Verpfle- gung oder der vorübergehenden Unterbringung von Gästen die Möglichkeit des Rauchens einer Wasserpfeife bestehe. Die angegriffene Marke weise daher einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Tätigkeiten auf, der nach höchst- richterlicher Rechtsprechung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ausreichend sei. Die Entscheidung "BONUS" des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, weil sie Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG betreffe. Soweit die Rechtsbeschwerde diese Beur- teilung für fehlerhaft hält, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der weder eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG noch einen Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG zu rechtfertigen vermag. 20 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.07.2024 - 25 W (pat) 31/20 - 21