Beschluss
I ZB 77/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrfachem Ausfertigen gleichlautender Urkunden genügt für eine wirksame Schiedsvereinbarung, dass jede Partei das für sie bestimmte Exemplar unterzeichnet (§ 1031 Abs.1 ZPO).
• In einem zweistufigen Schiedsverfahren erlangt der Schiedsspruch erster Instanz erst durch die endgültige Entscheidung des Oberschiedsgerichts die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; im Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind deshalb sowohl Aufhebungsanträge gegen den erstinstanzlichen Schiedsspruch als auch solche gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts zulässig, wobei letzterer vorrangig zu entscheiden ist.
• Die Frist zur Geltendmachung der Aufhebungsgründe beginnt im zweistufigen Schiedsverfahren mit dem Empfang der Entscheidung des Oberschiedsgerichts (§§ 1059 Abs.3, 1060 Abs.2 ZPO).
• Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann durch eine vorherige rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bindend festgestellt sein; handelsübliche Schiedsklauseln sind im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam und halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei zweistufigem Schiedsverfahren • Bei mehrfachem Ausfertigen gleichlautender Urkunden genügt für eine wirksame Schiedsvereinbarung, dass jede Partei das für sie bestimmte Exemplar unterzeichnet (§ 1031 Abs.1 ZPO). • In einem zweistufigen Schiedsverfahren erlangt der Schiedsspruch erster Instanz erst durch die endgültige Entscheidung des Oberschiedsgerichts die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; im Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind deshalb sowohl Aufhebungsanträge gegen den erstinstanzlichen Schiedsspruch als auch solche gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts zulässig, wobei letzterer vorrangig zu entscheiden ist. • Die Frist zur Geltendmachung der Aufhebungsgründe beginnt im zweistufigen Schiedsverfahren mit dem Empfang der Entscheidung des Oberschiedsgerichts (§§ 1059 Abs.3, 1060 Abs.2 ZPO). • Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann durch eine vorherige rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bindend festgestellt sein; handelsübliche Schiedsklauseln sind im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam und halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Parteien schlossen am 15.06.2015 einen Kaufvertrag über Dunstsauerkirschen mit Schiedsklausel nach den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse; zwei gleichlautende Exemplare wurden erstellt, jede Partei unterzeichnete nur ihr Exemplar, der Vermittler beide. Die Antragsgegnerin lieferte nicht und zahlte nicht die durch einen Deckungskauf entstandenen Mehraufwendungen von 58.894,68 €. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung; ihre Berufung wurde vom Oberschiedsgericht als unzulässig verworfen, weil sie keinen Oberschiedsrichter benannt hatte. Die Antragstellerin beantragte beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; die Antragsgegnerin beantragte dessen Aufhebung und die Aufhebung des Oberschiedsgerichts-Beschlusses mit der Rüge, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam. Das OLG lehnte die Aufhebungsanträge ab und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit Rechtsbeschwerde. • Für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt nach § 1031 Abs.1 ZPO, dass jede Partei das für sie bestimmte Exemplar unterzeichnet; weitergehende Anforderungen aus internationalem Übereinkommen finden keine Anwendung. • In einem zweistufigen Schiedsverfahren ist der erstinstanzliche Schiedsspruch an die aufschiebende Bedingung der Bestätigung durch das Oberschiedsgericht gebunden; wird die Berufung als unzulässig verworfen, erlangt der erstinstanzliche Spruch mit der Verwerfung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 1055, 1060 ZPO). • Der Antragsgegner kann im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung sowohl Aufhebungsgründe gegen den erstinstanzlichen Schiedsspruch als auch gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen; ein Erfolg gegen den Oberschiedsgerichts-Beschluss führt jedoch vorrangig zur Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens. • Die Frist zur Erhebung eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs.3 ZPO beginnt im zweistufigen Verfahren mit dem Empfang der Entscheidung des Oberschiedsgerichts; im Streitfall wurden die Aufhebungsanträge fristgerecht eingereicht. • Eine bereits rechtskräftig getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens bindet in nachfolgenden Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung; hier bestand durch frühere Beschlüsse Bindungswirkung zugunsten der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. • Die Schiedsklausel ist nicht als einseitig von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, da sie von einem Handelsmakler formuliert wurde und im kaufmännischen Verkehr üblich ist; selbst falls AGB-Eigenschaft bejaht würde, hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; der Schiedsspruch ist vollstreckbar. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (jede Partei hat ihr Exemplar unterzeichnet) und die Berufungsunzulässigkeit durch das Oberschiedsgericht den erstinstanzlichen Schiedsspruch rechtskräftig gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufhebungsanträge fristgerecht gestellt, konnte aber keine durchgreifenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 ZPO substantiiert darlegen. Die vorherige rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bindet und schließt die Rüge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung aus. Daher sind die Zahlungsverpflichtung und die Vollstreckbarerklärung zu bestätigen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.