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Beschluss

26 SchH 3/19

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0603.26SCHH3.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahre 2014 geschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Verpackungsmaschine unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahre 2014 geschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Verpackungsmaschine unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragstellerin ist eine mittelständische Herstellerin von Verpackungsmaschinen für den Lebensmittelbereich, die sie weltweit vertreibt. Die Antragsgegnerin ist ein in Jemen ansässiges großes Industrieunternehmen. Die Parteien schlossen nach vorangegangenen Verhandlungen und einem Schriftwechsel zuletzt einen mit „order confirmation“ überschriebenen englisch-sprachigen Vertrag (im Folgenden auch: 2. Auftragsbestätigung) vom 10.09.2014 über den Verkauf einer Verpackungsmaschine von der Antragsstellerin an die Antragsgegnerin. Der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext enthielt unter Nr. 7 im letzten Absatz folgende Bestimmung: „The applicable law is German law. Place of jurisdiction and performance is Friedberg (Hessen).” Die in dem Vertragstext ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, die dem von den Parteien unterzeichneten Vertragstext beigefügt waren, enthielten unter der Überschrift „disputs and applicable law“ u.a. folgende Regelung: „46. All disputes arising out of or in connection with the contract shall be finally settled under the rules of arbitration of the International Chamber of Commerce by one ore more arbitraters appointed in accordance with the set rules.“ Deutsch: “46. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sollen abschließend nach den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden, die nach den genannten Regeln bestellt werden.“ Im Übrigen wird anstelle einer weiteren Darstellung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den englischsprachigen Vertragstext (Bestandteil der Anlage Ast 1 bzw. Anlage Ag 1) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin leistete nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 347.037,75 € an die Antragstellerin. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Die Antragsgegnerin leitete mit einem Schiedsantrag vom 22.11.2018 vor der ICC ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, in dem sie Ansprüche wegen der Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Lieferung der Verpackungsmaschine geltend macht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB ergebe, dass für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis eine Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bestehe, da dies in der im Vertragstext unter Nr. 7 enthaltenen Klausel zwischen den Parteien individuell vereinbart worden sei. Die mit dieser Regelung kollidierende Schiedsklausel in den dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wegen des Vorrangs der Individualabrede gemäß § 305b BGB nicht anwendbar. Die in Nr. 7 des Vertragstextes enthaltene Klausel könne nicht mittels einer unzutreffenden Übersetzung auf den Inhalt „Gerichtsort“ reduziert werden. Vielmehr ergebe die Auslegung der Klausel, dass sich der Begriff „place of jurisdiction“ auf die Gerichtsbarkeit beziehe und eindeutig eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründe. Dies gelte umso mehr, als die Parteien den Vertragstext auf demselben Blatt - nur wenige Zeilen nach dieser Vereinbarung - unterschrieben hätten. Die Kongruenz einer Zuständigkeitsvereinbarung einerseits und einer Schiedsklausel andererseits sei unter Berücksichtigung der Entscheidung BGHZ 52, 35 nach dem Prinzip der Sachnähe durch Auslegung in der Weise aufzulösen, dass Regelungen den jeweiligen Auftragsbestätigungen Vorrang gegenüber den ebenfalls in den Vertrag einbezogenen Lieferbedingungen zukomme. Es komme hinzu, dass der Abschluss einer Schiedsvereinbarung erfordere, dass sich die Parteien über den Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten einig sind. Es sei daher bei einer unklaren Formulierung im Zweifel keine Schiedsvereinbarung anzunehmen und der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet, wenn sich ein Wille der Parteien zum Ausschluss des Rechtswegs durch Vertragsauslegung nicht ermitteln lasse. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass das objektive Interesse der Antragstellerin dahin gehe, Streitigkeiten nicht etwa im Jemen, sondern im Rahmen der deutschen staatlichen Gerichtsbarkeit auszutragen. Ein Schiedsspruch sei für die Antragstellerin gegebenenfalls im Jemen ohnehin nicht vollstreckbar und ein Schiedsverfahren für die Antragstellerin damit sinnlos. Es sei ferner zu beachten, dass nach Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ) besondere Anforderungen an eine schriftliche Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Vertrag zu stellen seien und damit für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Schiedsklausel strengere Voraussetzungen gelten als sie das autonome deutsche Recht vorsehe. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahre 2014 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Verpackungsmaschine X Form, Fill und Seal Machine Type … unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig sei. Es fehle an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin, da der Antrag allein der Verzögerung des inzwischen anhängigen Schiedsverfahrens diene. Tatsächlich habe die Antragstellerin kein Interesse an einer Streitentscheidung durch ein ordentliches Gericht, da sie andernfalls auf das von der Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 13.08.2018 vorprozessual unterbreitete Angebot eingegangen wäre, eine Streitentscheidung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit herbeizuführen. Der Antrag der Antragstellerin sei überdies unbegründet. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung der Schiedsklausel in den von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, da die 2. Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehme und diese zu einem integralen Bestandteil des Vertrages mache. Es sei allgemein anerkannt, dass im internationalen Verkehr zwischen Unternehmen eine Schiedsklausel auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden könne. Art. II UNÜ stehe dem nicht entgegen. Den Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ sei dadurch genügt, dass die Parteien die Allgemeinen Vertragsbedingungen mehrfach ausgetauscht hätten. Überdies verdränge Art. II Abs. 2 UNÜ lediglich formstrengere Vorschriften des nationalen Rechts, während die gegenüber dem UNÜ günstigeren Bestimmungen der ZPO anwendbar seien. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin bestehe zwischen der Schiedsklausel und der Regelung in Nr. 7 der 2. Auftragsbestätigung kein Konflikt, weil letztere die Schiedsklausel mit der Formulierung „place of jurisdiction“ durch eine Vereinbarung über einen Gerichtsort ergänze. Die Vereinbarung enthalte bei einer Übersetzung ins Deutsche folgende Regelung: „Das anwendbare Recht ist deutsches Recht. Ort des Gerichts und der Erfüllung ist Friedberg (Hessen).“ Es handele sich bei der Vereinbarung im Übrigen um einen von der Antragstellerin verwendeten Textbaustein, über den zwischen den Parteien nicht verhandelt worden sei. Verhandlungen seien zwischen den Parteien allein über die technischen und kommerziellen Details des Kaufs geführt worden. Die Vereinbarung über den Gerichtsort stelle daher ihrerseits allenfalls lediglich eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, so dass der Klausel kein Vorrang gegenüber der Schiedsklausel zukomme und Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Antragstellerin gingen. Im Ergebnis handele es sich bei der Schiedsklausel um eine Regelung der funktionellen Zuständigkeit und bei der „jurisdiction“-Klausel um eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, die die Schiedsklausel weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ausschließe. Die „jurisdiction“-Klausel begründe die örtliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Maßnahmen nach § 1033 ZPO oder etwa in dem Fall, dass sich die Parteien durch Nichterhebung der Schiedseinrede auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einlassen. Im Übrigen könne eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit neben einer Schiedsklausel auch als Vereinbarung über den Schiedsort ausgelegt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass auch ein Schiedsgericht „jurisdiction“ habe. Die Antragstellerin sei ferner wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, nachdem sie vorprozessual nicht auf den Vorschlag der Antragsgegnerin eingegangen sei, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und die Streitbeilegung durch ein ordentliches Gericht zu akzeptieren. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO richtet, gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 10.09.2014 unter Nr. 7 getroffenen Regelung zu einem in Friedberg (Hessen) gelegenen „place of jurisdiction“. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Entscheidung, ob die Vertragsklausel gemäß der Rechtsauffassung der Antragstellerin über die Festlegung eines Gerichtsstandes hinausgehend die Zuständigkeit staatlicher Gerichte regelt oder in Übereinstimmung mit der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht ausschließlich eine die örtliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte bzw. die Festlegung eines Schiedsorts betreffende Regelung beinhaltet. Denn es liegt jedenfalls (auch) eine gemäß § 38 Abs. 1 ZPO auch in dem Anwendungsbereich des § 1062 ZPO wirksame (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1062 Rn. 2 m.w.N.) Vereinbarung eines die staatlichen Gerichte betreffenden Gerichtsstandes im Bezirk des Oberlandesgerichts oder eine Vereinbarung über einen im Gerichtsbezirk gelegenen Schiedsort vor. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Der Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist von der Antragstellerin nach Erhebung der Schiedsklage rechtzeitig vor der Bildung des Schiedsgerichts bei dem Oberlandesgericht gestellt worden. Der Umstand, dass in dem Schiedsverfahren nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Folgenden ein Einzelschiedsrichter bestellt worden ist, führt nicht zu einer nachträglichen Unzulässigkeit des Antrags, da der Eingang des Antrags nach § 1032 Abs. 2 beim Oberlandesgericht maßgebend ist (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1032 Rn. 25). Das für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich bereits aus deren Parteistellung in dem von der Antragsgegnerin durch Anrufung des ICC-Schiedsgerichtes eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. BGH, Beschluss v. 08.11.2018, I ZB 21/18, Rn. 15, zit. nach juris). Es bedarf insoweit keines weitergehenden Feststellungsinteresses der Antragstellerin. Das danach ohne weiteres begründete Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens entfällt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht wegen des von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin vorprozessual mit Schreiben vom 13.08.2018 (Anlage Ag 4) sinngemäß unterbreiteten Angebots, eine Streitentscheidung durch ein ordentliches Gericht herbeizuführen. Das Angebot mag für die Antragstellerin zwar zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit begründet haben, durch eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin auszuschließen, dass eine Streitentscheidung im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens erfolgt. Da eine entsprechende Vereinbarung aber mangels Annahme des Angebots durch die Antragstellerin nicht zustande gekommen ist und die Antragsgegnerin daraufhin das ICC-Schiedsgericht angerufen hat, kann die Antragstellerin einer Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht nunmehr nicht mehr in anderer Weise entgegentreten als mittels der dafür gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO und § 1040 Abs. 2, Abs. 3 ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist auch nicht wegen des von der Antragsgegnerin erhobenen Einwandes der Treuwidrigkeit unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 8.11.2018, I ZB 21/18, Rn. 16, zit. nach juris) ist der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO zwar dann unzulässig, wenn er auf einem mit Treu und Glauben unvereinbaren widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers beruht. Erforderlich ist dazu aber ein widersprüchliches Verhalten der Partei, das sich insbesondere ergeben kann, wenn die Partei versucht, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Das bloße Schweigen der Antragstellerin auf das von der Antragsgegnerin unterbreitete Angebot, eine Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte herbeizuführen, vermag in diesem Sinne kein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin zu begründen, da die mangelnde Bereitschaft der Antragstellerin, eine Vereinbarung über eine Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zu treffen, für die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür bot, dass die Antragstellerin ein schiedsrichterliches Verfahren nach den getroffenen vertraglichen Regelungen für zulässig erachtete. Das Verhalten der Antragstellerin begründete damit kein Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin der Anrufung eines Schiedsgerichts nicht entgegentreten würde, und war erst recht nicht darauf gerichtet, der Antragsgegnerin den Rechtsschutz sowohl in einem schiedsrichterlichen Verfahren als auch in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten abzuschneiden. Es liegt mit der Antragstellung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor, weil bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eine Verzögerung des schiedsrichterlichen Verfahrens eintreten kann. Denn es handelt sich bei einer solchen Verzögerung gegebenenfalls lediglich um eine mit der gesetzlichen Einräumung des Rechtsbehelfs gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO notwendigerweise verbundene Folge. Darüber hinaus besteht gemäß § 1032 Abs. 3 ZPO für das Schiedsgericht die Möglichkeit, das schiedsrichterliche Verfahren zur Vermeidung seiner Verzögerung auch bei Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO - gegebenenfalls auch bis zum Erlass eines Schiedsspruchs - fortzusetzen. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist ferner nicht davon abhängig, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt. Vielmehr findet die Regelung des § 1032 Abs. 2 ZPO nach § 1025 Abs. 2 ZPO auch Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Es bedarf daher auch insoweit nicht der Feststellung, ob durch die vertragliche Bestimmung eines in Friedberg (Hessen) gelegenen „place of jurisdiction“ eine Vereinbarung über den Schiedsort getroffen worden ist. In der Sache bleibt der Antrag der auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin vor dem ICC-Schiedsgericht eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens erfolglos. Die Parteien haben mit der Regelung in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, nach der ein Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (ICC) für die Entscheidung über die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage zuständig ist. Bei der Klausel in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin handelt es sich - wie die Antragstellerin selbst nicht in Zweifel zieht - um eine Schiedsklausel, die für sich genommen die Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Regelung unterwirft im Sinne der Vorschrift alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Lieferung der Verpackungsmaschine der Entscheidung durch ein ICC-Schiedsgericht, in dem sie ausdrücklich bestimmt, dass eine Entscheidung „abschließend nach den Schiedsregeln der internationalen Handelskammer“ getroffen werden soll. Die Klausel entspricht nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin der von der ICC vorgeschlagenen Standardklausel und lässt mit der Zuweisung zur abschließenden Entscheidung zweifelsfrei erkennen, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis: Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1029 Rn. 6, 29). Die Schiedsklausel ist nach dem auf das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der im Vertrag getroffenen Rechtswahl anwendbaren deutschen Recht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, da die Schiedsklausel Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin war, die in dem von den Parteien unterzeichneten Vertragstext der 2. Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommen und dem Vertragstext beigefügt waren. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung, ob das Vertragsverhältnis der Parteien der Anwendung des CISG unterliegt, da sich aus dessen Vorschriften an eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr keine weitergehenden Anforderungen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 77/17, Rn. 30, zit. nach juris). Die Schiedsklausel genügt auch den infolge der Rechtswahl der Parteien anwendbaren Formvorschriften des deutschen Rechts. Danach ist es für eine Schiedsvereinbarung im kaufmännischen Rechtsverkehr nach § 1031 Abs. 3 ZPO ausreichend, dass ein gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO von den Parteien unterzeichneter Vertrag auf ein Dokument, das eine Schiedsklausel enthält, in der Weise Bezug nimmt, dass die Bezugnahme die Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Es genügt damit, dass der von den Parteien unterzeichnete Vertragstext der 2. Auftragsbestätigung auf die ihm beigefügten Geschäftsbedingungen der Antragstellerin Bezug nimmt, die die Schiedsklausel enthalten. Es bedarf für die Einbeziehung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel keines speziellen Hinweises auf die Schiedsklausel (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1031 Rn. 9, 24 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob die Schiedsvereinbarung der Parteien ungeachtet der im Vertragstext unter 7. zum „place of jurisdiction“ getroffenen Vereinbarung zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne des Art. I Abs. 1 UNÜ führen kann und deshalb den Formanforderungen des Art. II Abs. 1, Abs. 2 UNÜ unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.5.2011, XI ZR 373/08, Rn. 29, zit. nach juris). Denn der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ rechtfertigt die Anwendung der im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich des Formerfordernisses weniger strengen Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 30.9.2010, III ZB 69/09, Rn. 5 ff., zit. nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., Anh § 1061 Art. II UNÜ, Rn. 1). Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass auch die Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ erfüllt sind, weil die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Schiedsklausel enthalten war, nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin mehrfach ausgetauscht haben, indem die Antragstellerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin auf deren Bitte bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses übersandt hat und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin auch in der 2. Auftragsbestätigung enthalten waren, die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übersandt und von der Antragsgegnerin anschließend gegengezeichnet an die Antragstellerin zurückgesandt worden ist. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin enthaltene Schiedsabrede ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht wegen eines Widerspruchs zu der im Hauptvertrag unter 7. zum „place of jurisdiction“ getroffenen Vereinbarung gegenstandslos. Es ergibt sich nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung kein Widerspruch zwischen der auf ein ICC-Schiedsgericht verweisenden Schiedsklausel und der Festlegung eines „place of jurisdiction“ in Friedberg (Hessen). Die Regelung zum „place of jurisdiction“ beinhaltet dem Wortlaut nach keinen Hinweis auf eine der Schiedsklausel widersprechende Zuweisung der Entscheidungszuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an die staatliche Gerichtsbarkeit. Es liegt unabhängig davon, ob unter „jurisdiction“ allgemein „Rechtsprechung“ oder - wie die Antragstellerin geltend macht - „Gerichtsbarkeit“ zu verstehen ist, dem Wortlaut nach keine Zuweisung bestimmter Streitigkeiten, sondern lediglich eine Festlegung des Ortes („place“) der Rechtsprechung oder Gerichtsbarkeit vor. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der Konstellation, die dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BGH vom 26.03.1969 (VIII ZR 194/68, Rn. 10, zit. nach juris) zugrunde lag, da dort neben einer Schiedsklausel ausdrücklich eine vertragliche Regelung getroffen war, nach der bei „allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten … die Klage“ bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben sein sollte. Es besteht im vorliegenden Fall keine solche widersprüchliche Zuweisung der Entscheidungszuständigkeit für die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten. Die mit der Festlegung eines „place of jurisdiction“ getroffene Bestimmung eines Ortes der „Rechtsprechung“ oder der „Gerichtsbarkeit“ bzw. auch eines „Gerichts-ortes“ lässt vom Wortsinn her offen, ob sich der mit der Regelung begründete Gerichtsstand auf staatliche Gerichte und/oder ein aufgrund der Schiedsklausel zuständiges Schiedsgericht bezieht und für letzteres gegebenenfalls einen Schiedsort begründen soll. Maßgebend ist insoweit bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis, dass Schiedsgerichte im materiellen Sinne Rechtsprechung ausüben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 6/16, Rn. 44 m.w.N., zit. nach juris) und ihnen als „privaten Gerichten“ auch „Gerichtsbarkeit“ zugeordnet werden kann. Dementsprechend findet sich nicht nur in der deutschen Sprache der Begriff der „Schiedsgerichtsbarkeit“, sondern auch in der englischen Sprache der Begriff der „arbitral jurisdiction“ (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2010, 6 SchH 2/09, Rn. 13, zit. nach juris). Im Ergebnis könnte die Bestimmung des „place of jurisdiction“ daher dem Wortsinn nach (auch) als Festlegung eines in Friedberg (Hessen) gelegenen Schiedsorts verstanden werden. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die Vertragsbestimmung zum „place of jurisdiction“ mangels eines vertragssystematischen Zusammenhangs zu der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel doch ausschließlich als Gerichtsstandsregelung für die staatliche Gerichtsbarkeit verstanden werden muss. Denn es ergibt sich auch bei einer solchen Auslegung kein Widerspruch zu der Schiedsklausel. Vielmehr kann ein in Friedberg (Hessen) gelegener Gerichtsstand für die staatlichen Gerichte mangels Zuweisung einer bestimmten funktionellen Entscheidungszuständigkeit sinnvoll so verstanden werden, dass die Zuständigkeiten der staatlichen Gerichte erfasst werden, die auch beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung bestehen bleiben. Es handelt sich dabei neben der Zuständigkeit, die sich bei Anrufung eines staatlichen Gerichts ergibt, wenn von Beklagtenseite nicht die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wird, um die dem Amtsgericht gemäß den §§ 1050, 1025 Abs. 2 ZPO auch in Bezug auf ausländische Schiedsverfahren obliegenden Unterstützungshandlungen, vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Gerichts im Sinne der §§ 1033, 1025 Abs. 2 ZPO sowie die das Schiedsverfahren betreffenden Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann damit in Übereinstimmung der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.01.2007, VII ZR 105/06, Rn. 20 f., zit. nach juris) - ohne einen Widerspruch zur Schiedsklausel - so ausgelegt werden, dass sie keine funktionelle Zuständigkeit der staatlichen Gerichte begründen, sondern die örtliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in den Fällen regeln soll, in denen die staatlichen Gerichte auch bei Vereinbarung einer Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht zuständig sind. Die Interessenlage der Parteien rechtfertigt ebenfalls keine Auslegung, die dazu führt, dass die Schiedsklausel unbeachtlich ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung nicht in ihrem Interesse gelegen habe, da ein Schiedsspruch im Jemen ohnehin nicht vollstreckbar sei, handelt es sich um ein einseitiges Interesse der Antragstellerin, das im Rahmen der Vertragsauslegung nicht hinreichend ist, um die von der Antragstellerin selbst gestellte Schiedsklausel als gegenstandslos erscheinen zu lassen. Es kommt daher nicht darauf an, dass ohnehin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sich im Jemen bei der Vollstreckung von Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte geringere Schwierigkeiten ergeben würden als bei der Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Eine Unwirksamkeit der Schiedsklausel kann schließlich nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schiedsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin enthalten ist, während die Klausel über den „place of jurisdiction“ Bestandteil des Hauptvertrages ist. Denn zum einen spielt das Rangverhältnis der beiden vertraglichen Bestimmungen für die vorstehend aufgezeigte Auslegung, nach der sich kein Widerspruch beider Klauseln ergibt, sondern den Klauseln jeweils ein eigenständiger Anwendungsbereich zukommt, keine Rolle. Zum anderen ist die Antragstellerin dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Regelung über den „place of jurisdiction“ ebenfalls um eine von ihr gestellte vorformulierte Vertragsklausel handelt, die nicht Gegenstand der auf die wirtschaftlichen und technischen Vertragsbedingungen beschränkten Vertragsverhandlungen der Parteien war, nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Klausel über den „place of jurisdiction“ danach unstreitig nicht Gegenstand der konkreten Vertragsverhandlungen war, können auch die Umstände des Vertragsabschlusses nicht herangezogen werden, um eine von der vorstehenden Würdigung abweichende Auslegung der Vertragsklauseln zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt einen vom Senat gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachteten Bruchteil des Hauptsachestreitwertes von rund 1/5.