OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 47/17

BGH, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Die Wahl einer fremden Rechtsordnung für die Namensfestlegung eines Kindes gemäß Art.10 Abs.3 EGBGB ist nur möglich, wenn diese Rechtsordnung eine familienbezogene Namensgebung (Familienname) vorsieht. • Rechtsordnungen, die die Vergabe beliebiger Phantasienamen erlauben, sind als wählbares Recht nach Art.10 Abs.3 EGBGB ausgeschlossen. • Kann der gewünschte Namensstand auch durch deutsches Recht herbeigeführt werden, besteht kein Zwang zur Anerkennung einer abweichenden, ausländischen Namensführung.
Entscheidungsgründe
Wahlrecht der Eltern für Kindername nur bei familienbezogener ausländischer Namensordnung • Die Wahl einer fremden Rechtsordnung für die Namensfestlegung eines Kindes gemäß Art.10 Abs.3 EGBGB ist nur möglich, wenn diese Rechtsordnung eine familienbezogene Namensgebung (Familienname) vorsieht. • Rechtsordnungen, die die Vergabe beliebiger Phantasienamen erlauben, sind als wählbares Recht nach Art.10 Abs.3 EGBGB ausgeschlossen. • Kann der gewünschte Namensstand auch durch deutsches Recht herbeigeführt werden, besteht kein Zwang zur Anerkennung einer abweichenden, ausländischen Namensführung. Die Eltern sind unverheiratet; das Kind wurde 2013 in Australien geboren und besitzt neben der australischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter war bei Geburt deutsche, später australische Staatsangehörige; der Vater ist Australier. In der australischen Geburtsurkunde wurde dem Kind ein frei gewählter Phantasiename (S.) eingetragen. Die Eltern erklärten 2015 vor dem deutschen Konsulat in Melbourne, dass auf die Namenswahl australisches Recht anzuwenden sei und das Kind den Namen S. führen solle. Das Standesamt I Berlin verweigerte die Erteilung einer Wirksamkeitsbescheinigung und legte Zweifel dem Amtsgericht vor; dieses verpflichtete das Standesamt zur Bescheinigung. Das Beschwerdegericht bestätigte dies, woraufhin das Standesamt Rechtsbeschwerde einlegte, die der BGH zur Entscheidung annahm. • Rechtswahl und Anknüpfung: Nach Art.10 Abs.1 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört; Art.10 Abs.3 EGBGB erlaubt in bestimmten Fällen eine Rechtswahl der Sorgeberechtigten zugunsten einer Rechtsordnung eines Elternteils. • Begrenzung der Rechtswahl: Die Rechtswahl nach Art.10 Abs.3 EGBGB bezieht sich auf den Begriff des Familiennamens. Nur Rechtsordnungen, die eine familienbezogene Namensvergabe vorsehen, kommen als wählbares Recht in Betracht; Systeme, die allein die freie Vergabe von Eigennamen oder Phantasienamen erlauben, sind ausgeschlossen. • Anwendung auf den Einzelfall: Australisches Recht gestattet die freie Namenswahl einschließlich Phantasienamen. Daher war die Wahl australischen Rechts zur Festlegung eines Familiennamens nicht zulässig, weil es an einem familienbezogenen Namensbegriff fehlt. • Keine Relevanz nachträglicher Namensänderung: Dass der Vater später seinen Namen auf S. änderte, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Rechtswahl, weil es auf die Rechtslage der gewählten Ordnung zum Zeitpunkt der Rechtswahl ankommt. • Deutsches Lösungserfordernis: Die hier gewünschte Namensführung kann nach deutschem Recht erreicht werden, weil der Vater seinen Namen nachträglich führte und die Eltern nach Art.10 Abs.1 EGBGB in Verbindung mit §1617b Abs.1 BGB den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen können. • Verfahrensfolgen: Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, konnte der Senat abschließend entscheiden und das Standesamt anweisen, den Antrag der Eltern auf Bescheinigung der Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärungen zurückzuweisen. Der Bundessgerichtshof hebt den Beschluss des Kammergerichts auf und ändert die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Die Rechtsbeschwerde des Standesamts ist erfolgreich; das Standesamt I in Berlin ist anzuweisen, den Antrag der Eltern auf Bescheinigung der Wirksamkeit ihrer namensrechtlichen Erklärung vom 11.09.2015 zurückzuweisen. Begründend führt der Senat aus, dass eine Rechtswahl nach Art.10 Abs.3 EGBGB nur möglich ist, wenn die gewählte Rechtsordnung einen familienbezogenen Namen im Sinne des Art.10 vorsieht; australisches Recht gestattet hier jedoch die freie Vergabe eines Phantasienamens und ist deshalb nicht wählbar. Zudem kann die gewünschte Namensführung auch nach deutschem Recht erreicht werden, weshalb die Anerkennung der ausländischen Rechtswahl nicht geboten ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei entschieden; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.