Leitsatz
VI ZR 233/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233
30Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 233/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 284, 286 (A); BDSG §§ 6b, 28 a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutz- gesetzes nicht vereinbar. b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Un- fallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Un- fallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprü- che aus einem Verkehrsunfall vom 11. September 2014 in Magdeburg geltend. Der Kläger befuhr am Nachmittag mit seinem Pkw VW Tiguan die Johannis- bergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisberg- straße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger- und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße und befand sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur ein. Beide Fahrzeuge bogen dann 1 - 3 - von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahr- zeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklag- ten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden einen Betrag in Höhe von 1.076,62 €. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur ge- drängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Be- rechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen. Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 € zuer- kannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin P., Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzi- piell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Front- bereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Vi- deoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug 2 3 - 4 - ausgehende Betriebsgefahr sei mit 50% in Ansatz zu bringen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollständigen Er- satz seines Schadens weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein weiterge- hender Anspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 17 StVG, § 115 VVG nicht zu. Zutreffend habe das Amtsgericht davon abgesehen, die von der Dashcam aufgezeichnete Videoaufnahme als Beweismittel heranzuziehen. Die Aufzeichnung sei unter Verstoß gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) zustan- de gekommen. Bei Dashcams handle es sich um Einrichtungen zur Videoüber- wachung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG. Die Vorschrift erfasse nicht nur ortsfest installierte Kameras. Die Videoüberwachung sei nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konk- ret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwögen. Die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera nehme Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass vor, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Bei solch anlassloser Aufzeichnung zur Beweissicherung fehle es bereits an einem konkret festgelegten Zweck. Dies unterscheide die vom Kläger eingesetzte Kamera von solchen, die das Ver- kehrsgeschehen nur bei bestimmten typischerweise auf einen Unfall hinwei- senden Bewegungen aufnähmen. Die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt über vier Stunden sei zudem nicht zur Beweissicherung erforderlich. An der Aufnah- me sei zu erkennen, dass nicht lediglich 30 Sekunden lange Sequenzen gefilmt 4 - 5 - würden, die Aufnahme selbst sei 40 Sekunden lang und Teil einer davor be- gonnenen Aufzeichnung. Aus dem Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG folge nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall unter Abwä- gung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig er- langtes Beweismittel verwertet werden dürfe. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Da- ten. Die Aufzeichnung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklag- ten zu 1. Allerdings zähle die Teilnahme am Straßenverkehr lediglich zur Indivi- dualsphäre. Eingriffe in diesen Bereich könnten eher als intensivere Eingriffe gerechtfertigt sein. Auf Seiten des Klägers sei das Rechtsstaatsprinzip zu be- rücksichtigen, zu dem das Interesse an einer effektiven Zivilrechtspflege zähle. Diesem Interesse komme jedoch nicht von vornherein ein überwiegendes Ge- wicht zu, vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Inte- resse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung schutzbedürftig er- scheinen ließen. Dies sei bei einer Notwehrsituation oder in einer notwehrähnli- chen Lage des Beweisführers denkbar. Eine permanente, verdachtslose Video- überwachung könne allenfalls dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Be- einträchtigungen, etwa Angriffen auf die Person, nicht anders zumutbar begeg- net werden könne. Nach diesem Maßstab rechtfertigten die zugunsten des Klä- gers sprechenden Umstände kein überwiegendes Interesse an der Beweiser- hebung. Die Aufzeichnung beinhalte die großflächige Beobachtung von öffentli- chen Straßen und stelle schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff dar, weil innerhalb kurzer Zeit viele Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen würden. Auch auf dem in der Akte befindlichen kurzen Ausschnitt seien Fuß- gänger zu erkennen, die an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und auch nicht darüber informiert seien, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr in der Video- aufzeichnung festgehalten werde. Dass die Aufnahme gelöscht werde, wenn 5 - 6 - sich nichts Besonderes ereigne, sei nicht erheblich, weil diese Beurteilung allein dem Kläger überlassen bleibe, ohne dass die abgebildeten Verkehrsteilnehmer hierauf Einfluss nehmen könnten. Gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnung spreche, dass sie nicht anlassbezogen und permanent erfolge, ohne dass eine automatische Löschung oder Überschreibung innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgesehen sei. Bei einem erheblichen Sach- oder gar Personenschaden möge die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Interesse an der Aufklärung der Verursachung zugunsten der Ver- wertbarkeit der Aufnahme ausfallen. Ein solch erheblicher Schaden werde aber nicht geltend gemacht. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die vom Klä- ger vorgelegte Videoaufzeichnung keinem Beweisverwertungsverbot. 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus- gegangen, dass die streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den gelten- den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen er- folgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt wer- den kann. a) Es ist in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufzeichnungen mit einer Dashcam daten- schutzrechtlich zulässig sind. 6 7 8 - 7 - aa) Erwogen wird, ob die Erhebung der Daten bereits durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BDSG vom Schutz des BDSG ausgenommen ist, weil sie für einen rein persönlichen Zweck erfolge (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 927; so für die Gewinnung von Beweismitteln für private Zwecke im Gegensatz zu gewerb- lichen Zwecken Lutz, Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten, 2017, S. 97; Klann, DAR 2013, 188; ablehnend Balzer/ Nugel, NJW 2014, 1622, 1625, da die Dashcams überwiegend gerade zu Be- weiszwecken betrieben würden; ebenso Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137; vgl. auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 Rn. 29; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 689). Für eine Privilegierung als persönliche oder familiäre Tätigkeit spreche, dass der Erfassungsbereich in der Regel nicht die persönliche Wahrnehmungs- sphäre des Verwenders überschreite. Die Ausnahme der persönlichen Tätigkeit könne deshalb derjenige in Anspruch nehmen, der seine Fahrt aus rein persön- lichen Zwecken, insbesondere Erinnerungszwecken aufzeichnen wolle (Fuchs, ZD 2015, 212, 215). Nach anderer Auffassung ist dieser Ansicht durch die Ent- scheidung des EuGH in der Rechtssache Ryneš (Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, ZD 2015, 77) die Grundlage entzogen. Soweit sich eine Videoüberwachung wie in diesem Fall auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch den Bereich der rein privaten Sphäre verlasse, könne sie nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden (vgl. Lohse, VersR 2016, 953, 958; Reibach, DuD 2015, 157, 160; Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 176; aA Lutz, aaO, S. 100, wonach sich die Entscheidung nur auf festinstallierte Kameras beziehe). bb) Überwiegend wird die Vereinbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen mit § 6b BDSG als fraglich und nur unter besonderen Voraussetzungen als ge- geben erachtet. Nach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugäng- licher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrneh- 9 10 - 8 - mung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konk- ret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 6b Abs. 1 BDSG). Nach § 6b Abs. 3 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks er- forderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (1) In Frage gestellt wird das Merkmal der Beobachtung (§ 6b Abs. 1 BDSG), da es eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetze, die bei Aufnahmen durch mobile Geräte mit rasch wechselnden Aufnahmesituationen im Straßen- verkehr verneint werden könne (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 927; Greger, NZV 2015, 114, 117; ausdrücklich bejahend dagegen Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 177; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 690). (2) Der Auffassung, § 6b BDSG sei auf ortsungebundene Aufnahmen gar nicht anwendbar, weil der Wortlaut von Absatz 1 ("Einrichtung") auf eine dauer- haft ortsgebundene Installation hindeute, der Hinweispflicht nach Absatz 2 nur bei stationären Kameras zu genügen und dies auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei (vgl. u.a. Lutz, Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten, 2017 S. 67 ff. mit zahlreichen Nachwei- sen; BT-Drucks. 14/4329 S. 38; BT-Drucks. 14/5793 S. 62; Gola/Schomerus/ Gola/Klug/Körffer, BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 12; Klann, DAR 2013, 188, 189, DAR 2014, 451, 452 und Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137 f.; LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; LG Nürn- berg-Fürth, VRR 16, Nr. 9, 11; AG Nienburg, CR 2015, 400 Rn. 16; AG Nürn- berg, MDR 2015, 977; aA LG Memmingen, CR 2016, 240; OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38), wird entgegengehalten, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift gerade keine Beschränkung auf stationä- 11 12 - 9 - re Beobachtungen entnehmen lasse (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 621; Lohse VersR 2016, 953, 958; Becker in Plath, BDSG, 2. Aufl. § 6b Rn. 12; Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 37; BeckOK Datenschutzrecht/Brink, BDSG, 22. Ed., 1. November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/ Wiltfang, DSGVO/BDSG, § 6b BDSG Rn. 4; Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 177; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; vgl. auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 f.; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 689 f.; vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12 mwN; VG Göttingen, NJW 2017, 1336, 1338). (3) Streitig ist auch das Verständnis des Merkmals der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete festgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG), wenn die Aufnahmen zur Beschaffung von Beweismitteln dienen sollen. Diese bestünden in der Sicherstellung der vorrangigen Interessen am effizienten Individualrechtsschutz und an einer funktionsfähigen Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, 114, 117; ähnlich Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1626; Lohse, VersR 2016, 953, 959; vgl. auch VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 690; LG München I, ZD 2017, 36, 37; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38; OLG Nürnberg, NJW 2017, 3597 Rn. 61 f.). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Beschaffung von Beweismitteln für den hypothetischen Fall eines Un- falls nicht um einen vorab festgelegten konkreten Zweck für den Betrieb der Dashcam, sondern um eine nur abstrakte Zweckbestimmung, die nicht ausrei- che (vgl. Niehaus, NZV 2016, 551; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516). (4) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten als der Schutz des Eigentums (vgl. Allendorf, SVR 2015, 171, 173; so im Ergebnis auch Bihari Vass, DAR 2010, 504, 505). Eine unzulässige Videoüberwachung werde nicht dadurch zulässig, dass nachträglich ein zulässiger Zweck festgelegt werde (vgl. Allendorf, aaO). Das Recht der Verkehrsteilnehmer, sich in der Öffentlichkeit 13 14 - 10 - aufzuhalten, ohne ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwa- chung zu werden, überwiege das Interesse eines einzelnen Autofahrers, für den Fall eines Unfalls über eine Videoaufnahme als Beweismittel zu verfügen (vgl. Allendorf, aaO, S. 174). Eine regelmäßige Überwachung des Straßenraumes zur Abwehr theoretisch möglicher Beeinträchtigungen des Eigentums am Pkw sei ein unverhältnismäßiges Mittel (Lachenmann/Schwiering, NZV 2014, 291, 294 f.). Nach differenzierterer Auffassung soll jedenfalls die Verwendung von Dashcams im anlasslosen Daueraufzeichnungsbetrieb gegen § 6b BDSG ver- stoßen (vgl. Wirsching, NZV 2016, 13, 14; Niehaus, NZV 2016, 551; Lohse, VersR 2016, 953, 961; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; Zimmermann DSRITB 2016, 171, 178 f.; VG Göttingen, ZD 2017, 496, 497; so auch im Ergebnis LG Heilbronn, CR 2015, 393, 395). Der Betrieb einer Dashcam könne allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlicher und anlassbezogener Aufnah- men als von der Gesetzesgrundlage des § 6b BDSG gedeckt anerkannt wer- den. Vertreten wird, die Berechtigung für das Filmen setze grundsätzlich erst mit dem Entstehen einer konkreten Verdachtslage ein (vgl. Lohse, VersR 2016, 953, 960). Weitergehend wird angenommen, dass Aufnahmen unmittelbar vor, während und kurz nach dem Unfallgeschehen mit Blick auf die Verhältnismä- ßigkeitsprüfung in der Regel als erforderlich anzusehen seien. Das Kernprob- lem der datenschutzrechtlichen Beurteilung liege bei den Aufnahmen ohne Un- fallgeschehen. Zwar sei das Sensibilitätsniveau der Daten ohne Unfallgesche- hen in seiner Erheblichkeit umstritten, denn es dürfte sich überwiegend um In- formationen aus der Sozialsphäre handeln, Namen von Passanten seien kaum ermittelbar und ein Fahrzeug lasse sich nur dem Halter, nicht dem Fahrer zu- ordnen. Die Ergiebigkeit einer Datenauswertung ohne Unfallereignis sei somit gering. Dem stehe entgegen, dass die Betroffenen niemals wüssten, ob der Betreiber der Kamera gerade dauerhaft aufzeichne oder nicht. Solange also der 15 - 11 - Verkehrsteilnehmer selbst die Möglichkeit habe, manuell die Aufnahme dauer- haft zu speichern und einzusehen, bestehe für andere Verkehrsteilnehmer ein permanenter Überwachungsdruck. Durch die Schwierigkeit entsprechender Hinweise auf die Beobachtung bekomme das Ganze sogar den Charakter einer heimlichen Videoüberwachung. Die Zusammenführung der immensen Daten- mengen stelle ein bisher unterschätztes Risiko dar (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1626 f.). Die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Speicherung der Daten könne aber durch geeignete technische Maßnahmen deutlich beeinflusst werden. Je kurzfristiger die Daten - anlassbezogen - gespeichert würden (Ring- speicherung), desto weniger intensiv sei der Eingriff. Auch die Zugriffsmöglich- keit spiele eine erhebliche Rolle, denn je eingeschränkter diese gestaltet werde, desto eher könne die Speicherung zulässig sein ("Privacy by Design"; vgl. Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 179; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1627; Nugel, jurisPR-VerkR 4/2016 Anm. 2; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; vgl. auch Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547, 551 f.). Nach anderer Auffassung fällt die Abwägung auch im Fall einer möglichst wenig in die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer eingreifenden Kamera stets zugunsten der anderen betroffenen Verkehrsteilnehmer aus, denn es wäre eine private dauerhafte und flächendeckende Überwachung sämtlicher Ver- kehrsteilnehmer denkbar (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 623, vgl. zu möglichen Fol- gen auch Rose, ZD 2017, 64, 65 ff.). cc) Bei Unanwendbarkeit von § 6b BDSG sei die Rechtmäßigkeit an § 28 BDSG zu messen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014, 451, 453; für dessen analoge Anwendung AG Nienburg CR 2015, 400, 401). 16 17 - 12 - b) Der Senat folgt einer differenzierten Lösung, die der vom Gesetz ge- botenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Datenschutzes durch Technikgestaltung (vgl. § 9 BDSG, zukünftig Art. 25 DS- GVO) Rechnung trägt. Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50), da die Vorausset- zungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig. aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ver- arbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automati- sierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Automatisierte Verar- beitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per- sonenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeich- net. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG auch natürli- che Personen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Aufnahmen der Dashcam im Streitfall enthalten personenbezogene Daten im Sinn des § 3 Abs. 1 BDSG, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Die vom Kläger gespeicherten Aufnahmen sind als Einzelangaben über sachliche Ver- 18 19 20 21 - 13 - hältnisse anzusehen, da sie Aufschluss darüber geben, dass es an einem be- stimmten Ort zu einer Kollision des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, und des klägerischen Kraftfahrzeugs gekommen ist. Diese sachlichen Verhältnisse sind solche des Beklagten zu 1, denn er war Halter des Kraftfahr- zeugs und über das aufgenommene Kennzeichen über eine Halteranfrage zu ermitteln. Für die Bestimmbarkeit genügt eine indirekte Identifizierbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13, VersR 2017, 955 Rn. 24 ff.; EuGH, NJW 2016, 3579; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38; BeckOK Datenschutz- recht/Schild, 1. Februar 2018, § 3 BDSG Rn. 19; BVerwG, NVwZ 2015, 906, 907). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG findet das Bundesdatenschutzgesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Anwendung, soweit diese Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die Tätigkeit nicht aus- schließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Da diese Norm richtli- nienkonform auszulegen ist (vgl. zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in § 1 BDSG BT-Drucks. 14/4329 S. 31), ist mit der Ent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ryneš (ZD 2015, 77 Rn. 33) geklärt, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verar- beitet, nicht als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angese- hen werden kann. Nach dieser Entscheidung stellt eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH, aaO, Rn. 25). 22 - 14 - bb) Der Senat braucht im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob sich eine Befugnis zur mobilen Videoaufzeichnung mittels Dashcam aus § 6b Abs. 1 BDSG oder aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ergeben kann. Beide Erlaubnissätze kommen grundsätzlich in Betracht. Bei den Stra- ßen, die vom Kläger befahren wurden, handelt es sich um öffentlich zugängli- che Räume im Sinne von § 6b BDSG. Die Dashcam stellt eine optisch- elektronische Einrichtung dar. Vieles spricht dafür, dass § 6b BDSG nicht nur die Videoüberwachung mit ortsfesten Kameras regelt (vgl. die Darstellung unter II 1 a; für diese Auffassung OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12 mwN; VG Göttingen, NJW 2017, 1336, 1338; BeckOK Datenschutzrecht/Brink, BDSG, 1. November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, § 6b Rn. 4; Scholz in Simitis, BDSG, § 6b, 8. Aufl., Rn. 36 ff.; Becker in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl., § 6b Rn. 12; dagegen AG Nienburg, CR 2015, 400; Atzert/Franck, RDV 2014, 136; Gola/Schomerus/Gola/Klug/ Körffer, BDSG, 12. Aufl., § 6b BDSG Rn. 12). Dies kann jedoch offen bleiben. Bestimmt sich die Zulässigkeit nicht nach § 6b BDSG, ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG heranzuziehen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014, 451, 453; AG Nienburg CR 2015, 400, 401). Bei der Aufzeichnung zur Siche- rung von Beweismitteln für den Fall eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eigene Geschäftszwecke im Sinne dieser Norm. Denn darunter werden alle Zwecke einer nicht-öffentlichen Stelle verstanden, die sich nicht ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bewegen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Bäcker, Stand 1. Februar 2018, § 4 BDSG Rn. 41; BeckOK Datenschutzrecht/Wolff, Stand 1. August 2015, § 28 BDSG Rn. 10; Klann, DAR 2014, 451, 453; BayVGH, ZD 2015, 324 Rn. 27; EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 46 f.; EuGH, ZD 2015, 77 Rn. 33). 23 24 - 15 - Beide Erlaubnissätze verlangen die Erforderlichkeit der Datenerhebung im Sinne eines zumutbaren mildesten Mittels (vgl. Taeger, ZD 2013, 571, 576); denn es ist technisch möglich, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen (vgl. zu den technischen Möglich- keiten Verwaltungsgerichtshof Wien, Urteil vom 12. September 2016 - Ro 2015/04/0011-7, MuR 2016, 261; Hofmann, DSRITB 2016, 61, 66 f.). Dass die vorhandenen technischen Möglichkeiten, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu schützen ("Privacy by design"), hier nicht genutzt wurden, führt dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Streitfall die genannten Interessen des Klägers überwiegen (vgl. zur Interpretation von § 3a BDSG - Datenvermeidung und Datensparsamkeit - als Ausprägung des Übermaßverbotes Scholz in Simi- tis, BDSG, 8. Aufl., § 3a Rn. 19; Lohse, VersR 2016, 953, 960; Bretthauer, Intel- ligente Videoüberwachung, 2017, S. 128 ff. mwN; BT-Drucks. 14/4329 S. 33). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera regelmäßig über einen Zeitraum von ca. vier Stunden ohne konkreten Anlass auf, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Die vorgelegte 40 Sekunden lange Aufnahme ist Teil einer davor begonnenen Auf- zeichnung. Durch eine solche permanente Aufzeichnung wird regelmäßig eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Es wird festgehalten, wann ein Betroffener sich an einem bestimmten Ort, mit welchem Verkehrsmittel, ggf. in welcher Begleitung oder in welcher Ver- fassung aufhält. Eine weite Verbreitung dieser Aufzeichnungsmöglichkeiten durch Dashcams im Straßenverkehr könnte bei entsprechender technischer Gestaltung bis hin zur Erstellung von Bewegungsprofilen zahlreicher Verkehrs- teilnehmer ausgebaut werden und den Aufenthalt in der Öffentlichkeit unter ei- 25 26 - 16 - nen dauernden Überwachungsdruck stellen, insbesondere durch die Speiche- rung, Zusammenführung und bleibende Verfügbarkeit der Aufnahmen. Diese Daten werden aber für eine Unfallrekonstruktion größtenteils nicht benötigt. Im Hinblick auf die angesprochenen technischen Möglichkeiten der Beschränkung des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verkehrsteil- nehmer durch kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnungen, die erst bei Kollisi- on oder starker Verzögerung des Fahrzeugs durch einen Bewegungssensor ausgelöst werden, ggf. durch Verpixelung von Personen, automatisiertes und dem Eingriff des Verwenders entzogenes Löschen (vgl. Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, 2017, S. 226 ff.) kommt eine Güterabwägung zu Gunsten des Dashcambetreibers überhaupt nur in Betracht, wenn seine Kamera solche (Daten)Schutzmechanismen aufweist. Welche Voraussetzungen zu erfüllen wären, muss hier nicht entschieden werden und ist im Einzelfall von den jewei- ligen tatrichterlich festzustellenden Umständen abhängig (vgl. Beispiele für eine Technikgestaltung bei Hofmann, DSRITB 2016, 61, 66; für die zukünftige Rechtslage Art. 25 Abs. 2 DS-GVO "Datenschutz durch Technikgestaltung"; dazu Lachenmann, ZD 2017, 407, 409; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516). Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derartige technisch mögli- che Einschränkungen zur Verkürzung der Aufzeichnungsdauer und Verknüp- fung der Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass nicht gegeben waren, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich und für den Streitfall von einer Unzulässigkeit der Aufnahmen auszugehen. 2. Die Revision beanstandet dennoch zu Recht, dass das Berufungsge- richt die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gem. § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen hat. 27 - 17 - a) Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilpro- zessordnung nicht ausdrücklich geregelt; diese kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Auch in der Europäischen Menschen- rechtskonvention (nachfolgend EMRK) sind keine entsprechenden Regeln ent- halten. Art. 6 EMRK garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl.; S. 104; EGMR, NJW-RR 2018, 294, 298 mwN). Die Bestimmungen des Bundesdaten- schutzgesetzes konkretisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im Zivilprozess vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BAGE 156, 370 Rn. 22). Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, NJW 2011, 2417 Rn. 45; NJW 2011, 2783 Rn. 12 jew. mwN). Ob ein Eingriff in das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Be- weismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeits- recht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestim- mung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich ge- schützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49). Das Grund- gesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats- prinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Stre- ben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemein- wohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich 28 29 - 18 - gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweis- würdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49). Aus ihnen folgt die grundsätzli- che Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachver- halt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Zur Frage der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein das allgemeine Inte- resse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Ge- wicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu- kommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" Be- weisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung werde dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befinde. Demgegenüber reiche allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28, 50; 117, 202, 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn. 24). Nach der damit in Einklang stehenden Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs sind rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilpro- zess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit ist viel- 30 31 - 19 - mehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, NJW 2003, 1123 zur Zeugenvernehmung der Verhörsperson im Zivilprozess nach unterlassener Beschuldigtenbelehrung im Strafprozess; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422 zur Ver- wertung einer ohne Wissen des Beklagten gefertigten Tonaufzeichnung; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, VersR 1982, 191, 192 zur Verwertung einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2292; vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 zur Vernehmung eines Zeugen zu einem heimlich über eine Mithöreinrichtung belauschten Telefonat; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 6 zur Verwertbarkeit einer heimlich einge- holten DNA-Analyse; Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 16 zur Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Be- wegungsprofils mittels eines GPS-Geräts; Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28 zur Vernehmung eines Zeugen zu einem ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehörten Telefonat). Allein das allge- meine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, VersR 1988, 379; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344, 1345; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, 1728; vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 6; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28; dies verallge- - 20 - meinernd BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 14). b) Die Frage, ob der Inaugenscheinnahme einer unzulässigen Videoauf- zeichnung mittels einer Dashcam als Beweismittel zur Aufklärung eines Unfall- geschehens im Straßenverkehr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. aa) Die Auffassungen der Instanzgerichte sind uneinheitlich. Ausgehend von den obigen Grundsätzen werden die Interessen unterschiedlich gewichtet. Die Überwachung müsse das einzig verbleibende Mittel darstellen. Umfassen- de, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsge- schehens stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Wolle man der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könne, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass mit sich führen, um damit zur Doku- mentation und zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann zu filmen und zu überwachen (LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; so auch LG Heilbronn, CR 2015, 393). Mit einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentli- chen Verkehrs würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt. Dem müsse durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt geboten werden, sofern es nicht um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als den blo- ßen Eigentumsschutz gehe (LG Memmingen, CR 2016, 240). Die überwiegende Zahl der (wenigen) Entscheidungen lehnt dagegen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot ab. Als wesentliches Abwägungskriteri- um wird angesehen, dass nur die Verwertung der Videoaufzeichnung zu einem 32 33 34 - 21 - materiell richtigen Ergebnis führe (AG Nürnberg, MDR 2015, 977). Dem persön- lichkeitsrechtlichen Interesse, das ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindende Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr kurzen Zeitraum, zu doku- mentieren, sei kein hohes Gewicht beizumessen. Dagegen wiege das Interesse des Unfallbeteiligten an diesem Beweismittel für seine Rechtsverfolgung schwer, insbesondere wenn ihm keine Zeugen für das Fahrverhalten des Un- fallgegners zur Verfügung stünden. Bei einem Verwertungsverbot könne ein Unfallbeteiligter den wahrheitswidrigen Sachvortrag des Unfallgegners nicht widerlegen. Ob bei der Güterabwägung zur Verwertung im Zivilprozess über- haupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen sei, nicht dem Risiko ausge- setzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet zu werden, sei zweifelhaft. Die Be- denken gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen beträfen vor allem solche Teile der Aufzeichnung, die gar nicht verwertet werden sollten. Das Zivilpro- zessrecht habe aber nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten von Prozessbetei- ligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu verwertenden Beweises selbst - hier also das Filmen und Speichern der unmittelbaren Unfallsituation - darstelle, zu sanktionieren. Selbst wenn man die Interessen unfallbeteiligter Dritter miteinbeziehe, sei es angesichts der sehr geringen und eher theoreti- schen Betroffenheit unbeteiligter Dritter bei der Interessenabwägung im Rah- men der zivilprozessualen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen nicht zu rechtfertigen, einer andernfalls in Beweisnot befindlichen Partei den Rück- griff auf dieses Beweismittel mit dem Argument einer abstrakten Überwa- chungsbefürchtung Dritter zu verwehren (OLG Nürnberg, NJW 2017, 3597 Rn. 48, 58). Es könne nicht Aufgabe der Ziviljustiz sein, öffentlich-rechtliche Verbote durch Beweisverwertungsverbote zu flankieren, nur um keinen Anreiz für die Verwendung von Dashcams zu setzen (AG Bremerhaven, Urteil vom 9. November 2016 - 52 C 132/16, BeckRS 2016, 119257). - 22 - Ein überwiegendes Interesse an der Zulassung des Beweismittels wird auch angenommen, wenn der Aufzeichnung lediglich das Fahrverhalten des Aufzeichnenden zu entnehmen ist (LG Nürnberg-Fürth, VRR 2016, Nr. 9, 11), oder sie lediglich Fahrzeug und Kennzeichen, jedoch keine Personen oder Ge- sichter erkennen lasse und die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbe- reich über den begrenzten Zeitraum von knapp zwei Minuten erfasse (AG Kas- sel, ZD 2017, 534, 535). Der Fahrer eines Autos müsse zwingend damit rech- nen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde nicht statt, denn die Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem Un- fall komme, immer wieder überschrieben. (LG Landshut, MDR 2016, 792, 793). Durch eine anlassbezogene Aufzeichnung werde den berechtigten Interessen Dritter per se Rechnung getragen. Durch ein Fehlverhalten eines Verkehrsteil- nehmers im Straßenverkehr werde das schutzwürdige Interesse einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt. Spätestens bei der Verletzung des Körpers bestehe auch bei diesen ein erhebliches Interesse an der Darlegung des tat- sächlichen Ablaufs, die durch eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen könne (vgl. LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1199). Die Verwertbarkeit wird auch dann angenommen, wenn durch eine technische Gestaltung - dauerhafte Spei- cherung von nur 30 Sekunden, anlassbezogene Speicherung, regelmäßiges schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet werde, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle (LG Traunstein, ZD 2017, 239, 240; ähnlich LG München I, ZD 2017, 36, 37). bb) Die Frage, ob Videoaufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess ei- nem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist auch in der Literatur umstritten. Weder allgemeine Gesichtspunkte einer funktionierenden Zivilrechtspflege noch das Fehlen objektiver Beweismittel genügten für eine Beweisverwertung, wenn nicht weitere Aspekte mit dem Gewicht einer notwehrähnlichen Lage hinzuträ- 35 36 - 23 - ten (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 624; Bachmeier, DAR 2014, 15, 19 ff.; vgl. auch Pötters/Wybitul, NJW 2014, 2074, 2078). Eine notwehrähnliche Lage sei aber gegeben, wenn der Beweisgegner im Prozess im Vertrauen auf das Vorliegen eines Verwertungsverbotes wider besseres Wissen einen unrichtigen Sachver- halt vortrage und damit möglicherweise einen versuchten Prozessbetrug bege- he (vgl. Laumen, MDR 2016, 813). Die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen sei in aller Regel rechtswidrig, die bloß abstrakte Gefahr rechtswidrigen Verhal- tens anderer Verkehrsteilnehmer könne nicht ausreichen (so im Ergebnis auch Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Be- reich, Düsseldorfer Kreis vom 25./26. Februar 2014). Der anlasslose, gegen § 6b BDSG verstoßende Betrieb von Dashcams sei ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer, solche Aufzeichnun- gen seien unverwertbar (vgl. Niehaus, NZV 2016, 551, 556; so im Ergebnis auch Froitzheim, NZV 2018, 109, 116; Brenner, DAR 2014, 619, 625 f., ähnlich Lohse, VersR 2016, 953, 963). Die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts zur Be- weisverwertung von Videoaufzeichnungen - ein bestehender Verdacht strafba- rer Handlungen, die fehlende Möglichkeit zur effektiven Kontrolle der Arbeit- nehmer durch Vorgesetzte, das Fehlen eines milderen Mittels und ein räumlich abgrenzbar erfasster Bereich (vgl. nur BAGE 157, 69 Rn. 22 mwN) - könnten hierher übertragen werden (vgl. Lachenmann, ZD 2017, 407, 408 f.; aA Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 583). Nach anderer Auffassung ist eine Verwertung von Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Zivilprozess unbedenklich möglich (vgl. Kaiser, NJW 2016, 2790, 2791; Klann, DAR 2013, 188, 191; DAR 2014, 451, 455; Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 140; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 286 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c). Soweit aufgenommene Personen überhaupt identifizierbar seien, werde deren Verhalten im Straßen- verkehr durch eine präventive Aufzeichnung der Verkehrssituation nicht beein- 37 - 24 - flusst. Ein Überwachungsdruck bestehe nicht. Ein gesteigertes Beweisinteresse werde durch eine Beweisnot begründet, wie sie typischerweise mit Unfallsituati- onen ohne Möglichkeit des Zugriffs auf neutrale Zeugen verbunden sei (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 928; Bäumerich, JuS 2016, 803, 807). Auf die daten- schutzrechtliche Beurteilung komme es nicht an (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1. März 2018, § 284 Rn. 22.2). Bei unbeteiligten Personen, die als Pas- santen oder Teilnehmer am fließenden Verkehr mit auf das Bild gerieten, fehle es schon an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Es handele sich nur um eine technikbedingte Miterfassung ohne Erkenntnisgewinn, der wegen der Anonymität der betreffenden Personen keine Eingriffsqualität zukomme. Dem Interesse des Beweisgegners an der Nichtoffenbarung seines Verkehrsverhal- tens bzw. seiner Regelverletzung könne kein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Verwendung der Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen berühre nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Schon die Verpflichtung zum Führen eines amtlichen Kennzeichens zeige, dass eine Iden- tifizierung von Regelverletzern möglich sein solle. Der Beweisführer könne den Unfallhergang oftmals nicht anders beweisen, bei Fahrerflucht nicht einmal den Haftpflichtigen ermitteln. Der Beweiswert von Zeugenaussagen sei angesichts der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions- und Solidarisierungstendenzen gering. Unfallanalytische Gutachten setzten ver- lässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Ein solcher Beweisnotstand gehe über das schlichte Beweisinteresse hinaus. Es sei mit einer rechtsstaatlichen Prozessleitung nicht vereinbar, dem Beweispflichtigen die Verwertung einer vorhandenen Video-Aufzeichnung zu versagen, mit der er die Unwahrheit der gegnerischen Unfalldarstellung oder die Identität des geflo- henen Unfallgegners belegen könne. Für die Verwertung der Aufnahme spre- che das öffentliche Interesse an einer wirksamen, auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit gerichteten Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, - 25 - 114, 116 f.). Das Datenschutzrecht oder die Persönlichkeitsrechte Dritter könn- ten für das Straf- und Bußgeldrecht sowie den zivilrechtlichen Rechtsschutz der Dritten eine Rolle spielen, nicht aber für die vorzunehmende Interessenabwä- gung (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 584). Nach anderen Auffassungen, die das Konzept der "Privacy by Design" aus dem Datenschutzrecht fruchtbar machen wollen, können Dashcam- Aufnahmen unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten, die das Gewicht der drohenden Grundrechtseingriffe reduzieren, im Zivilprozess verwertbar sein. Die Videoaufnahme eines Verkehrsunfalls sei das wirksamste Mittel zur Aufklä- rung des Sachverhalts. Zur Aufklärung sei in der Regel nur eine überschaubare Zeitspanne vor der Kollision notwendig. Eine technische Lösung sei eine durch- gehende Aufzeichnung einer Fahrt, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb von bestimmten Zeitabständen die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht würden; nur bei bestimmten Befehlen, wie beispielsweise dem Auslösen eines "emergency buttons" oder dem Eingreifen des genannten "G-Sensors" erfolge die Speicherung einer kurzen Sequenz, die nicht wieder überschrieben werde (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1623 f.; vgl. Froitz- heim, NZV 2018, 109, 116). Hier überwiege in der Regel das Interesse der an- deren Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfallgeschehens zum Schutze zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche den kurzfristigen Eingriff in das all- gemeine Persönlichkeitsrecht der Gegenseite (vgl. Balzer/Nugel, aaO, S. 1627; ähnlich Wirsching, NZV 2016, 13, 16; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516; Nugel, jurisPR-VerkR 4/2016 Anm. 2; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Freymann, Einlei- tung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts Rn. 97 [Stand 17. August 2016]; Beck-OGK/Walter, 1. März 2018, StVG § 7 Rn. 254.1; für eine Beschränkung der Videosequenz auf sehr kurze Intervalle auch Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 286 Rn. 7; ähnlich auch Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 183; 38 - 26 - Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 32; vgl. auch die Empfeh- lung des Arbeitskreises des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags, dargestellt u.a. von Born, NZV 2016, 114, 117). c) Der Senat folgt unter Berücksichtigung der dargelegten vom Bundes- verfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze einer ver- mittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert und hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führt. Die erforderliche Abwä- gung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil die hierfür maßgebli- chen Gesichtspunkte feststehen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 170). Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im Grundgesetz veranker- ter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer ma- teriell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informatio- nelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202). aa) Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion kann in das all- gemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Dieses Recht umfasst die Be- fugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher 39 40 41 - 27 - grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 9; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 26; vom 5. No- vember 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11; vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.; BAGE 156, 370 Rn. 23 f.). Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Inte- resse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. So kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kfz-Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und ggf. Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann (vgl. BVerfGE 120, 378, 399). Indem hier durch die vorgelegte Videoaufnahme das Fahrzeug des Be- klagten zu 1 mit dessen Kraftfahrzeugkennzeichen in und kurz nach der Unfall- situation aufgenommen und diese Sequenz abgespeichert worden ist, liegt nach diesen Maßstäben ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbst- bestimmung vor. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem Daten unge- zielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; 120, 378, 399; NJW 2009, 3293 Rn. 16). Dieser Eingriff wird durch die Nutzung als Beweismittel fortgesetzt. bb) Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da die schutzwürdigen Be- lange des Klägers das Schutzinteresse der Beklagten überwiegen. 42 43 - 28 - In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutz- würdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden. Danach genießen besonders hohen Schutz die so- genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenba- rung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Pri- vatsphäre gehören. Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneinge- schränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch so- weit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). (1) Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Aufgezeichnet wurde ein Unfallgeschehen unter Beteiligung seines Kraftfahrzeugs. Das Ge- schehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den er sich freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenver- kehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteil- nehmer ausgesetzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2783 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2292 f.). Es wurden nur Vor- gänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. 44 45 - 29 - Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Erstellung von Videoaufnahmen eines Mopedfahrers im Straßenverkehr und ihre Benut- zung als Beweismittel vor Gericht nicht als Verletzung von Art. 8 EMRK einge- ordnet (EGMR, NJW 2015, 1079). (2) Rechnung zu tragen ist zudem der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Wenn überhaupt Zeugen vorhanden sind, ist der Beweiswert ihrer Aussagen angesichts der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions- und Solidarisierungstendenzen regelmäßig gering; unfallanalytische Gutachten set- zen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt (vgl. dazu nur Greger, NZV 2015, 114, 116; Bachmeier, DAR 2014, 15, 17). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Aufnahmen auch Feststellungen zum Fahrverhalten des Aufzeichnenden erlauben und grundsätzlich auch zu Gunsten des Beweisgegners sprechen und verwertet werden können (vgl. AG München, NJW-RR 2014, 413 ff.). (3) Im Vergleich zu den höchstrichterlichen Entscheidungen zu Beweis- verwertungsverboten bei heimlichem Belauschen von Gesprächen bestehen maßgebliche Unterschiede im Tatsächlichen. Im Hinblick auf die Vielgestaltig- keit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht hat es eine andere grundrechtliche Dimension, in das Recht am gesprochenen Wort durch heimli- ches Belauschen einzugreifen, als eine Kollision im öffentlichen Straßenverkehr aufzuzeichnen, die eine Identifizierung des Unfallgegners, zumindest des Hal- ters des beteiligten Fahrzeuges, und eine weitgehende Rekonstruktion seines Verhaltens im Verkehr ermöglicht. 46 47 48 49 - 30 - Das Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kom- munikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlich- keit zugänglich sein soll. Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbstständigt werden. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Das Grundrecht schützt jedoch nicht nur vor einer solchen "Verdinglichung" des Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Rechts zu bestimmen, welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des an- deren eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die Lautstärke seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der 50 - 31 - Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. BVerfGE 106, 28, 40). Diese Unterscheidung erhellt, dass eine andere, geringere Gewichtung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgen muss, wenn es sich um die Kenntnisnahme von Verhalten handelt, das ohnehin in der Öffent- lichkeit, hier auf öffentlichen Straßen stattfindet (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2717 Rn. 14). Zwar findet hier eine "Verdinglichung" von Bildern statt und es besteht ein qualitativer Unterschied zwischen menschlichem Beobachten und dauerhaf- ter technischer Aufzeichnung. Doch ist der Betroffene durch sein Wissen, in der Öffentlichkeit zu agieren, zumindest schon darauf vorbereitet, dass die Kenntnis von seinem Handeln einem von ihm nicht bestimmbaren Personenkreis ermög- licht wird, und kann sich darauf einrichten. (4) Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte ande- rer Verkehrsteilnehmer, Fußgänger, Radfahrer oder anderer Kraftfahrer bzw. Insassen führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts selbst Rechnung zu tragen, die - wie dargelegt - gerade nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Zwar besteht durch permanent und anlasslos aufzeichnende Videokameras in zahlreichen Privatfahrzeugen für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer ein Gefährdungspotential (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690; Bachmeier, DAR 2014, 15, 19), da durch die bestehenden Möglichkeiten von Gesichtserkennungssoftware, Weiterleitung und Zusammen- führung der Daten zahlreicher Aufzeichnungsgeräte nicht auszuschließen ist, dass letztlich Bewegungsprofile individueller Personen erstellt werden könnten. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachte- ten Lebensvorgänge technisch fixiert und können in der Folge abgerufen, auf- bereitet und ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. So kann 51 52 - 32 - eine Vielzahl von Informationen über bestimmte identifizierbare Betroffene ge- wonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffe- nen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 688, 690). Dem ist jedoch nicht durch Beweisverwertungsverbote im Zi- vilprozess zu begegnen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit einer Beweisverwertung Anreize für die Nutzung von Dashcams setzen kann, doch ist ihr Gefahrenpotential nicht im Zivilprozess einzugrenzen oder (zusätzlich) zu sanktionieren (vgl. Dauster/Braun, NJW 2000, 313, 318; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Kiethe, MDR 2005, 965, 969; Ahrens in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 22; Thole in Festschrift Prütting, 2018, S. 573, 583; aA Baumgärtel in Festschrift Klug, 1983, S. 477, 484), auch wenn sich der Senat generalpräventiven Erwägungen nicht immer gänzlich ver- schlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 19. Juni 1970 - VI ZR 45/69, NJW 1970, 1848, 1849). Deshalb ist es für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels nicht von Be- deutung, dass der Teil der Aufzeichnung, der nicht im Prozess vorgelegt wor- den oder für die Unfallrekonstruktion nicht erheblich ist, möglicherweise zu Ein- griffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dritter Personen führt (aA Froitz- heim, NZV 2018, 109, 114 ff.). (5) Einem rechtsstaatswidrigen planmäßigen Unterlaufen des Beweiser- hebungsverbotes (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783 Rn. 18) steht entgegen, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 43 Abs. 2 BDSG mit Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nach § 44 Abs. 1 BDSG mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Übrigen kann die Aufsichts- behörde im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Allerdings zeigen diese Rege- lungen bei einem Vergleich mit § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch, dass die Rechts- 53 - 33 - ordnung dem Schutz dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein geringeres Gewicht beimisst als dem Schutz des gesprochenen Wortes. (6) Dem hier nicht so schwer wiegenden Eingriff in das Recht des Be- weisgegners steht nicht nur ein "schlichtes" Beweisinteresse gegenüber. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, streiten nicht nur das grundrechtsähnliche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip für die Interessen des Unfallgeschädigten. Jedes Beweisverwertungsverbot beein- trächtigt nicht nur die im Rahmen der Zivilprozessordnung grundsätzlich eröff- nete Möglichkeit der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege, sondern auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden Parteien (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 170 f.). Es besteht auch ein individuelles Interesse der Partei eines Zivilprozes- ses an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Abwehr eines mögli- chen Prozessbetruges (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 24, dort offen gelassen; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 31 f.; Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 27). (7) Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Ge- setz selbst den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB, der auf § 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeu- gen (KFG) vom 3. Mai 1909 zurückgeht (RGBl. vom 12. Mai 1909, S. 437 ff.; vgl. nur Zopfs, ZIS 2016, 426, 427), ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahr- zeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die 54 55 56 - 34 - Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Füh- rerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haft- pflichtversicherung zu machen. § 142 StGB hat den Schutz von privaten Ver- mögensinteressen zum Inhalt, nämlich das Interesse der Geschädigten und Unfallbeteiligten daran, das Unfallgeschehen im Straßenverkehr auf mögliche Rechtsbeziehungen hin festzuhalten und einer unmittelbaren und alsbaldigen Aufklärung zuzuführen (vgl. Kretschmer in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 142 Rn. 6 mwN; MünchKomm-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 2, 3; BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BT-Drucks. 7/3503 S. 3; vgl. auch zu § 142 StGB aF: BVerfGE 16, 191, 193 f.). Dass von einem Unfallbeteiligten über diese Angaben hinaus der Unfallhergang, das Kraftfahrzeugkennzeichen und ggf. am Unfallort auch seine Person in einer kurzen Sequenz festgehalten werden, be- lastet ihn nicht entscheidend mehr als diese Regelung. cc) Soweit (auch) ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild in Rede steht, führt das nicht zu einem abweichenden Abwägungsergebnis. Die Vorlage der Videoaufnahme bei Gericht als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess und ihre Verwertung zu diesem Zweck erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des "Verbreitens" im Sinne von § 22 KUG. Insoweit ist von einem planwidrigen Feh- len eines Ausnahmetatbestandes auszugehen und eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion geboten (vgl. LG München I, ZD 2017, 36, 37; vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 31; so im Ergebnis auch EGMR, NJW 2015, 1079 Rn. 41; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, VersR 2017, 623 Rn. 65 ff.). Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Ach- 57 - 35 - tung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit her- zustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Sessi- on, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr. 30, S. 1526, 1540 f.; BVerfG, GRUR 2000, 446, 451). Sie soll also gerade nicht den hier vorliegenden Konflikt zwi- schen den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des grund- rechtsähnlichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Ge- richten im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips lösen. Der vorliegende Sachver- halt wird vom Normzweck der Regelungen in §§ 22, 23 KUG nicht erfasst. Da- mit wird der Abgebildete aber nicht schutzlos gestellt, denn in der Anfertigung, Vorlage und Verwertung der Aufnahme liegt ein Eingriff in das über den Bildnis- schutz des § 22 KUG hinausgehende Schutzgut des Rechts am eigenen Bild (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31), dessen Rechtswidrigkeit sich bei fehlender Einwilligung aus einer Gü- terabwägung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen ergeben und einer Be- weisverwertung entgegen stehen kann. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Schadensver- 58 - 36 - ursachung unter Verwertung der Videoaufzeichnung - ggf. mit Ergänzung des Sachverständigengutachtens - nachgeholt werden können. Galke Richter am Bundesgerichtshof von Pentz Wellner ist wegen Urlaubs ge- hindert zu unterschreiben Galke Oehler Klein Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 104 C 630/15 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 1 S 15/17 -