Leitsatz
XII ZB 214/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB214.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/17 vom 16. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorlie- gens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermes- sensfehlerfrei ergangen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - LG Cottbus AG Senftenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 5. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Eine ehemals bevollmächtigte Tochter wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für die Betroffene. Die 1926 geborene verwitwete Betroffene leidet an leichtgradiger De- menz und zahllosen körperlichen Erkrankungen. Sie ist die Mutter von vier Kin- dern, wobei zu zwei Söhnen kaum Kontakt besteht, während die beiden Töchter (Beteiligte zu 2 und 3) - nicht zuletzt wegen der Versorgung der Betroffenen und der Verwaltung ihrer Renteneinkünfte - seit Jahren zerstritten sind. 1 2 - 3 - Die Betroffene bevollmächtigte im Jahr 2012 zunächst die Beteiligte zu 2 (und deren Sohn als Ersatzbevollmächtigten) durch "Vorsorgevollmacht/Gene- ralvollmacht". Im Jahr 2014 widerrief die Betroffene diese Vollmacht und unter- zeichnete eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zugunsten der Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe, dass auf keinen Fall die Beteiligte zu 2 oder deren Sohn als Betreuer bestellt werden sollten. Die vom Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuerin bestellte Beteiligte zu 1, zu deren Aufgabenkreis auch der Widerruf von Vorsorgevollmachten ge- hörte, widerrief nochmals die der Beteiligten zu 2 erteilte Vorsorgevollmacht. Im Jahr 2016 erklärte die Beteiligte zu 3, dass sie aufgrund der familiären Querelen nicht mehr als "Vorsorgeberechtigte" zur Verfügung stehe. Das Amtsgericht hat für die Betroffene die Beteiligte zu 1 als Berufsbe- treuerin bestellt und als Aufgabenkreis die Gesundheitssorge, die Aufenthalts- bestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung in Wohnungs- und Heiman- gelegenheiten, die behördliche Vertretung einschließlich der Regelung des Post- und Schriftverkehrs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leis- tungen aller Art bestimmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Ziel weiter, die Anordnung der Betreuung aufzuheben. Hilfsweise begehrt sie, selbst anstelle der Beteiligten zu 1 als Betreuerin bestellt zu werden. II. Die Rechtsbeschwerde ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Landgericht. 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB lägen aufgrund der Demenzerkrankung der Betroffenen vor. Die Anord- nung der Betreuung erfolge mit dem Willen der Betroffenen und sei in dem ein- gerichteten Aufgabenkreis erforderlich. Die Vollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2 habe die Betroffene wirksam widerrufen, da sie nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ge- schäftsfähig gewesen sei. Zudem habe auch die Beteiligte zu 1 als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis auch des Widerrufs von Vollmachten die zugunsten der Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht widerrufen. Zwar bestehe noch eine wirksa- me Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 3. Diese habe jedoch dar- gelegt, dass sie angesichts des Streits mit ihrer Schwester nicht mehr als Vor- sorgeberechtigte zur Verfügung stehe. Ein maßgeblicher, auch nur einigerma- ßen konsistenter Wille der Betroffen hinsichtlich der Auswahl der Beteiligten zu 2 als Betreuerin sei nicht erkennbar. Vielmehr habe die Betroffene in der Voll- machtserklärung zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Bestellung der Beteiligten zu 2 oder deren Sohns als Betreuer ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich habe sich in der Anhörung der Betroffenen bestätigt, dass zwischen der Betei- ligten zu 1 und der Betroffenen ein vertrauensvolles Verhältnis bestehe. 2. Diese Ausführungen beruhen auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung ei- nes Verfahrenspflegers unterblieben ist. a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte- ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung ei- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die 5 6 7 - 5 - Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgese- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfah- renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines Verfahrens- pflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrens- gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in sei- ner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungs- spielraum belassen (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensge- staltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfle- gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Dass ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers 8 9 - 6 - - trotz ihrer ständigen wechselnden Äußerungen zur Auswahl eines Betreuers - offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt. Von der An- ordnung einer Verfahrenspflegschaft kann aber nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umstän- den einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Aus- nahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorge- schriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 9 mwN). Weil das Landgericht entge- gen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfah- renspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Er- messen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermes- sensfehlerfrei ergangen ist. 3. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde ferner darauf hin, dass kein Fall des § 276 Abs. 4 FamFG vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers un- terbleiben, wenn die Interessen der Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. In einem Verfahren über die Anordnung einer Betreuung kann die für die Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bestellte Betreue- rin schon wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht als andere Verfah- rensbevollmächtigte angesehen werden, die geeignet wäre, die Interessen der Betroffenen im Verfahren vergleichbar einem Rechtsanwalt wahrzunehmen. 4. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 10 11 12 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Senftenberg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 62 XVII 126/14 - LG Cottbus, Entscheidung vom 05.04.2017 - 7 T 68/15 - 14