Beschluss
XII ZB 542/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung ist unzulässig, wenn die Ausgangsentscheidung als einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG ergangen ist.
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsbehandlung ist zulässig und kann auch bei Erledigung der Maßnahme nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG stattfinden.
• Ein für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung maßgebliches Gutachten muss den Verfahrensbeteiligten in der gebotenen Weise bekanntgegeben werden; die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger ersetzt die persönliche Bekanntgabe nur unter engen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2, § 321, § 325 FamFG).
• Wird das Verwertungs- und Anhörungsrecht hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens nicht hinreichend dokumentiert, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung wegen Verfahrensmängeln erfolgreich • Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung ist unzulässig, wenn die Ausgangsentscheidung als einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG ergangen ist. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsbehandlung ist zulässig und kann auch bei Erledigung der Maßnahme nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG stattfinden. • Ein für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung maßgebliches Gutachten muss den Verfahrensbeteiligten in der gebotenen Weise bekanntgegeben werden; die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger ersetzt die persönliche Bekanntgabe nur unter engen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2, § 321, § 325 FamFG). • Wird das Verwertungs- und Anhörungsrecht hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens nicht hinreichend dokumentiert, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG rechtfertigt. Die Betroffene rügt die Genehmigung ihrer vorläufigen Unterbringung und die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsbehandlung. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung und eine Zwangsmaßnahme genehmigt; das Landgericht bestätigte die Maßnahmen mit teilweise konkreterer Ausgestaltung. Die Angelegenheiten betrafen insbesondere Art und Dosis der Medikation und die Dokumentation der Behandlung. Die Instanzgerichte stützten sich bei ihrer Entscheidung auf zwei Sachverständigengutachten. Ein Gutachten war ursprünglich nur zur Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung eingeholt worden; das andere Gutachten fand nachweislich nicht in geordneter Weise Eingang in die Gerichtsakten und wurde den Beteiligten offenbar nicht in der gebotenen Form bekanntgegeben. Die Betroffene begehrte mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass die angefochtenen Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Unterbringung ist unstatthaft nach § 70 Abs. 4 FamFG, weil es sich um eine einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG handelt. • Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsbehandlung ist zulässig; bei erledigten Maßnahmen greift § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. • Formelle Anforderungen an Gutachten: Nach § 321 Abs. 1 FamFG ist vor einer Unterbringungsmaßnahme ein Gutachten einzuholen; die Beweisaufnahme ist gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 323 FamFG nach ZPO durchzuführen. • Rechtliches Gehör und Verwertbarkeit: Gemäß § 37 Abs. 2 FamFG muss das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten geben; das vollständige Gutachten ist in der Regel auch dem Betroffenen bekannt zu machen, ansonsten greift § 325 Abs. 1 FamFG für die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger nur, wenn die Gesundheit des Betroffenen gefährdet wäre und der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen darüber sprechen wird. • Sachverhaltliche Mängel: Das zunächst eingeholte Gutachten war nur für die Betreuungsfrage bestimmt und enthielt keine konkreten Angaben zur medikamentösen Behandlung; der zweite, zur Zwangsbehandlung eingeholte Befund wurde nicht ordnungsgemäß in die Akten aufgenommen und ist den Beteiligten nicht in der gebotenen Weise bekanntgegeben worden. • Grundrechtliche Bedeutung: Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung berührt die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, so dass Verfahrensfehler von erheblicher Tragweite zu beurteilen sind. • Rechtsfolge: Das Fehlen einer nachvollziehbaren Bekanntgabe und Anhörung bezüglich des entscheidenden Gutachtens stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der die Verwertung des Gutachtens ausschließt und die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsbehandlung als rechtswidrig erscheinen lässt. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, als festgestellt wird, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 27.09.2017 und des Landgerichts Lüneburg vom 06.10.2017 in Bezug auf die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung ist unzulässig und wurde verworfen. Grundlage der Feststellung ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler: Das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten wurde den Beteiligten nicht in der gebotenen Weise bekanntgegeben, sodass rechtliches Gehör verletzt und die Verwertbarkeit des Gutachtens ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Genehmigung eines Eingriffs in die körperliche Integrität ist damit rechtswidrig; die Feststellung ist gerechtfertigt, weil der Verfahrensfehler nicht durch Nachholung der Anhörung oder Bekanntgabe heilbar wäre.