Leitsatz
XII ZB 2/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/19 vom 8. Mai 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 317, 319, 321, 325 Abs. 1 In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständi- gengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die not- wendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senats- beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2018 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2018 die Betroffene in ihren Rech- ten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Geneh- migung einer regelmäßigen Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verabrei- chung einer Medikation. Die Betroffene, die an einer psychischen Störung in Form einer paranoid- halluzinatorischen Psychose leidet, wurde auf Antrag der zuständigen Behörde durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 23. November 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung längstens bis 3. Januar 2019 öffentlich-rechtlich unter- gebracht. Mit Schreiben vom 23. November 2018 hat die Unterbringungsein- 1 2 - 3 - richtung beim Amtsgericht W. die Genehmigung einer Zwangsmedikation sowie einer 5-Punkt-Fixierung zur Durchführung der Zwangsmedikation beantragt. Das Amtsgericht W. hat ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit der Zwangsmedikation eingeholt und die Betroffene angehört. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat der vorläufige Betreuer der Be- troffenen beim Amtsgericht O. die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung und Zwangsmedikation der Betroffenen beantragt. Nachdem das Amtsgericht O. die Genehmigung zunächst im Wege einer einstweiligen Anord- nung erteilt hatte, hat es mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Ver- abreichung einer Medikation bis zum 2. Januar 2019 genehmigt. Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die das Land- gericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung erstrebt, dass die genannten Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verabrei- chung einer Medikation ist zulässig. Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß- nahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbrin- gungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 3 4 5 6 - 4 - Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verabreichung einer Medi- kation haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 7 mwN). a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der Betroffenen das ein- geholte Sachverständigengutachten nicht persönlich bekanntgegeben wurde. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzun- gen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 9 und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus den Gerichts- akten lässt sich entnehmen, dass der Inhalt des Gutachtens der Betroffenen vor deren Anhörung in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Aus den Ge- richtsakten ist lediglich ersichtlich, dass das Sachverständigengutachten dem 7 8 9 10 11 - 5 - Betreuer und dem Verfahrenspfleger übersandt worden ist. Dies genügt jedoch nicht. Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfah- ren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut- achtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 12 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere enthält das Sachverständigengutachten keinen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Ebenso wenig konnte die erforderliche persönliche Bekanntgabe an die Betroffene durch die Übersendung des Gutachtens an den Betreuer ersetzt werden. Selbst wenn der Betreuer mit der Betroffenen über das Gutachten ge- sprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769 Rn. 12 mwN). 12 13 - 6 - b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde als verfahrensfehler- haft, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abge- sehen hat. aa) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen per- sönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen An- hörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 15 mwN). bb) Gemessen daran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Die Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das eingeholte Sachverständi- gengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Das Landgericht hätte diesen Mangel durch die Übersendung des Sachver- ständigengutachtens an die Betroffene und deren anschließende erneute Anhö- rung beheben müssen. 3. Die Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen er- teilte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Frei- heitsentziehung zur zwangsweisen Verabreichung einer Medikation in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf 14 15 16 17 - 7 - Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 13 mwN). Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Ent- scheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstbe- stimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN). Ist - wie hier - in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht be- kanntgegeben bzw. im Falle des (entsprechend anwendbaren) § 325 Abs. 1 FamFG nicht zumindest dem Verfahrenspfleger mit der Erwartung bekanntge- geben, dass dieser mit dem Betroffenen über das Gutachten sprechen werde, ist von einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör auszugehen. Dieser Verfahrensfehler ist auch so gewichtig, dass er die Fest- stellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Ge- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu 18 19 20 - 8 - lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 16 mwN). 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 67 XVII (M) 6152 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2018 - 8 T 859/18 - 21