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Entscheidung

III ZB 34/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZB34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 34/18 vom 17. Mai 2018 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts O. wird abgelehnt. Gründe: Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde/Beschwerde und Nichtigkeits- klage" des Antragstellers vom 23. März 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die vorbezeichneten Ent- scheidungen auf, mit denen seine Rechtsbeschwerde und seine Anhörungsrü- ge gegen den Beschluss des Landgerichts O. als unstatthaft beziehungsweise unzulässig zurückgewiesen wur- den und sein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wurde. Die Rechtsbe- schwerde ist das einzige hier in Betracht zu ziehende Rechtsmittel. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ist hinsichtlich der in Aussicht genommenen Beschwerden nicht der Fall. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochte- nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf keinen der genannten Beschlüsse vor. In Bezug auf 1 2 - 3 - den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ergibt sich dessen Unanfechtbarkeit bereits aus § 321a Abs. 3 Satz 4 ZPO. Aufgrund der ausdrücklichen Vorlage der Beschwerden an den Bundes- gerichtshof durch das Landgericht O. sieht sich der Senat trotz des Se- natsbeschlusses vom 16. Februar 2017 (III ZB 1/17) ausnahmsweise zu einer ausdrücklichen Bescheidung der Beschwerden veranlasst. Der Beschwerdefüh- rer wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat nach wie vor nicht beab- sichtigt, substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechtha- berei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1). Herrmann Pohl Vorinstanzen: AG Lahr, Entscheidung vom 22.12.2017 - 5 C 114/17 - LG Offenburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 4 T 314/17 - 3