Entscheidung
VIII ZR 127/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: 1. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vor- sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richte- rinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt werden als unzulässig ver- worfen. 2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden, so- weit sie sich gegen die Zurückweisung der vorherigen Anhö- rungsrügen und die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wenden, auf seine Kosten als un- zulässig verworfen; im Übrigen werden sie auf seine Kosten zu- rückgewiesen. 3. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsbe- schlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: I. 1. Die erneuten, nach dem 4. September 2018 eingereichten Ableh- nungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt sind - unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - aus den dies- bezüglich bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 in dieser Sache (VIII ZR 127/17, juris) ausgeführten Grün- den als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Um- stände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den neuerlichen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkenn- bar. 2. Soweit sich der Kläger mit (erneuten) Anhörungsrügen dagegen wen- det, dass der Senat in den Beschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. Sep- tember 2018 seine Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. Sep- tember 2017, vom 10. April 2018 und vom 17. Juli 2018 zurückgewiesen hat, sind diese Entscheidungen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für weitere Anhörungsrügen ist damit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; jeweils mwN). Ebenfalls unzulässig ist die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Se- natsbeschluss vom 4. September 2018, da sie nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen 1 2 - 4 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN). Soweit sich der Kläger mit den von ihm erhobenen Anhörungsrügen ge- gen die Verwerfung und Zurückweisung seiner vorangegangenen Ablehnungs- gesuche in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. Septem- ber 2018 wendet, hat der Senat das als übergangen gerügte Vorbringen ge- prüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. 3. Die überdies vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen zu den Se- natsbeschlüssen vom 28. August 2018 und 4. September 2018 sind aus den in diesen Beschlüssen bereits ausgeführten Gründen auch vorliegend unstatthaft. 4. Der Kläger kann bei weiteren Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer Verbescheidung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III ZB 34/18, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16, juris Rn. 1). 3 4 5 - 5 - II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 6