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Leitsatz

X ZR 94/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 651f Abs. 2, § 651c Abs. 3 a) Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos auf- gewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Ja- nuar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389). b) Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beein- trächtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhaf- te, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme. c) Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichts- punkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision und unter Zurückweisung der Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin entsprochen hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Erstattung von Mehrkosten einer an Stelle der gebuchten durchgeführten Reise. Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998 €. Die Eheleute 1 2 - 3 - konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab, wovon sie erst am 13. November 2015 erfuhren. Während des Zeitraums der gebuchten Reise unternahmen die Eheleute eine Reise mit einem Mietwa- gen durch Florida. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe des vollen Reiseprei- ses wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Ersatz durch die Ersatzreise entstandener Mehrkosten in Höhe von 887,95 € sowie die Freistellung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €. Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € sowie einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,84 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 € für durch die Er- satzreise entstandene Mehrkosten sowie auf Freistellung von weiteren 82,70 € Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen aberkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine hö- here Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit, als sie das Landgericht zuge- sprochen hat, als unbegründet angesehen. Die zuerkannte Entschädigung in 3 4 5 6 - 4 - Höhe von etwa 73 % des Reisepreises trage dem besonderen Zuschnitt der gebuchten Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert habe, eine an- gemessene Ersatzreise zu finden. Eine höhere Entschädigung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil die gebuchte Reise vollständig vereitelt worden sei. Eine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des vol- len Reisepreises möge angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt werde und aufgrund erheblicher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Belastung dar- stelle. Bei völligem Ausfall der Reise sei hingegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, wobei berücksichtigt werde, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine Zeit frei verfügen könne. 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt wor- den ist. Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungs- gemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 392 ["Malediven-Urteil"]). So verhält es sich im Streitfall, denn die Reisenden konnten die gebuchte Kreuz- fahrt nicht antreten. Der Vereitelung der Reise steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 887,95 € unter dem Gesichts- punkt notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung eines Reisemangels zuge- sprochen hat. 7 8 9 - 5 - aa) Hätte die Beklagte den Reisenden die unternommene Rundreise in Florida als Abhilfemaßnahme angeboten und hätten die Reisenden diese Form der Abhilfe akzeptiert, könnte allerdings von einer Vereitelung der Reise nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall wäre die vereinbarte Reise, wenn auch in (deutlich) veränderter und damit mangelhafter Weise durchgeführt worden. In diesem Fall käme keine Entschädigung der Reisenden wegen verei- telter, sondern wegen erheblich beeinträchtigter Reise in Betracht. bb) Das Gleiche könnte gelten, wenn die Reisenden die Florida-Reise als eigene Abhilfemaßnahme gebucht hätten, nachdem die Beklagte nicht in- nerhalb einer von den Reisenden bestimmten Frist Abhilfe geleistet oder die Abhilfe verweigert hätte (§ 651c Abs. 3 BGB). Dafür ergibt sich jedoch nichts aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Ausweislich der Berufungsbe- gründung hat die Klägerin den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Be- trag als Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB wegen Vereitelung der gebuchten Reise geltend gemacht. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru- fungsgericht die Höhe der Entschädigung nicht höher als das Landgericht be- messen hat. aa) Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Würdigung kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob er die für die Bemessung maß- geblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (BGHZ 161, 389, 396). bb) Nicht anders als bei einer mangelhaften Erbringung der vereinbar- ten Reiseleistung, bei der für die Höhe der Entschädigung der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlo- sen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der 10 11 12 13 14 - 6 - Reisepreis maßgeblich heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 = RRa 2018, 63 Rn. 22), sind auch bei Vereite- lung der Reise das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung (BGHZ 161, 389, 398). cc) Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist aber regel- mäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Er- folg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Ent- schädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist. Daher kann auch einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht, nach der bei einem vollständig aus- bleibenden Urlaub stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen sein soll (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66; Staudinger/Stau- dinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651f, Rn. 84; MünchKomm.BGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, § 651f Rn. 62; vgl. aber auch Fischer, RRa 2005, 98, 103 f.), nicht beigetreten werden. dd) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2005 dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungser- folges auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter ge- schuldet. Er hat damit beide Tatbestände aber nicht schlechthin gleichgesetzt, sondern hinzugefügt, dass über die Höhe der Entschädigung damit noch nichts gesagt sei. Insbesondere liege es im Ermessen des Tatrichters, in Bagatellfäl- len von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen (BGHZ 161, 389, 394 f.). 15 16 - 7 - Er hat ferner den Vorschlag von Führich (Reiserecht, 4. Aufl. Rn. 352b) erörtert, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vol- len Reisepreises anzusetzen. Dieser Vorschlag möge ein angemessenes Er- gebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beein- trächtigt war, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisen- den einen zusätzlichen Ausgleich erforderten. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 161, 389, 392, 399). Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Rei- seerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung - anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises - gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er sei- ne Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart (BGHZ 161, 389, 395). Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchti- gung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrach- tung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangel- haft erbrachten Reiseleistungen (BGHZ 161, 389, 395). Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich 17 18 - 8 - erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene Zeit tatsächlich verbracht hat; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder man- gelhaft erbrachten Reiseleistungen. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen - bei erschwerend hinzutre- tenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachli- chen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung - das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beein- trächtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungs- wert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich- oder nahekom- men kann. ee) Danach weist die tatrichterliche Entscheidung, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das Beru- fungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt ge- handelt hat, sondern auch, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abge- sagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, eine sie ansprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völligen Aus- fall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen konnten. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht sich bei dieser Beurteilung nicht um eine ange- messene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung be- müht oder maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hat. ff) Auch die Rüge der Klägerin, die Vorinstanzen hätten bei der Be- stimmung der Höhe der Entschädigung zum Nachteil der Klägerin Umstände einbezogen, die sie rechtlich nicht hätten berücksichtigen dürfen, greift nicht durch. 19 20 21 - 9 - Zwar hat das Landgericht nicht beachtetet, dass bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung nicht berücksichtigt werden darf, wie der Reisende die Zeit seiner gebuchten, aber durch den Reiseveranstalter vereitelten Reise ge- nutzt hat, da er gegenüber dem Reiseveranstalter auch aufgrund seiner Scha- densabwendungs- und -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht ver- pflichtet ist, Anstrengungen zu entfalten, die den Reiseveranstalter entlasten könnten (BGHZ 161, 389, 396), indem es zwischen (zwölf) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann eine Ersatzreise durchgeführt haben, und (drei) Ta- gen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann ungewollt zuhause geblieben sind, unterschieden hat und für jene Tage zwei Drittel, für diese aber den vollen Ta- gesreisepreis angesetzt hat. Diesen Ansatz hat das Berufungsgericht aber nicht übernommen. Vielmehr hat es die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung, die insgesamt etwa 73 % des Reisepreises entspreche, lediglich im Ergebnis nicht als zu Lasten der Klägerin fehlerhaft beanstandet. II. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen be- gründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzreise zu. Nach § 651c Abs. 3 BGB könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun- gen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe der Ersatzfähigkeit nicht entge- gen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt gehabt habe als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durch- schnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelte. Eine Verschiebung des Urlaubs der Eheleute sei nicht in Betracht gekommen, und die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt sei aufgrund der Kürze 22 23 24 - 10 - der für die Planung und Buchung einer Ersatzreise zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen. Auch habe die Beklagte den Reisenden keine gleichwertige Ersatzreise anbieten können. Weder die Kosten der Ersatzreise noch deren Zuschnitt stünden außer Verhältnis zu der bei der Beklagten ge- buchten Reise. 2. Dies hält in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte allerdings, das Berufungs- gericht habe verkannt, dass die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den gel- tend gemachten Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Reise nach Florida mangels einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge gegen das landge- richtliche Urteil unzulässig gewesen sei. Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die selbst gebuchte Ersatzreise nach Florida verneint, weil die Klägerin nicht durch Schilderung der unternommenen Anstrengungen dargelegt habe, dass eine Reise mit weniger abweichendem Zuschnitt in der Kürze der Zeit nicht buchbar gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit ihrer Berufung als Überraschungsent- scheidung gerügt und vorgetragen, welche Anstrengungen sie und ihr Ehemann unternommen hätten, um im gleichen Zeitraum wie die ursprüngliche eine ande- re Kreuzfahrt in der Karibik zu buchen. Zu Unrecht bemängelt die Anschlussre- vision, es habe an der Mitteilung gefehlt, dass der nachgeholte Vortrag nach Erteilung des vermissten Hinweises bereits in erster Instanz gehalten worden wäre. Eine auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist allerdings nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn ange- geben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorge- bracht worden wäre; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 25 26 27 28 - 11 - - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004, jeweils mwN.). Diesen Anforderun- gen genügt jedoch die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobene Rüge. Mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann un- ternommen hätten, um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung er- kennbar geltend gemacht, dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag durch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei. Mehr bedurfte es insoweit nicht. b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Florida-Reise anstelle von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe geschaffen zu haben, son- dern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise vereitelt worden, kann die Buchung der Florida-Reise nicht gleich- zeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Buchung einer Reise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651c Abs. 3 BGB in Betracht kommt. c) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 1 BGB steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der Florida-Reise, die sie mit ihrem Ehemann unter- nommen hat, nicht zu. Sie muss sich auch insoweit daran festhalten lassen, dass sie mit der Klage geltend gemacht hat, der von der Beklagten geschuldete Reiseerfolg sei insgesamt vereitelt worden, und auf dieser Grundlage die vom Landgericht (rechtskräftig) zuerkannte Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB erstritten hat. Für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die für eine er- satzweise Herbeiführung des Reiseerfolgs aufgewandt worden sind, ist dane- ben auch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage kein Raum. 29 30 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx kann wegen Urlaubsab- wesenheit nicht unterschreiben. Kober-Dehm Meier-Beck Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 4 O 124/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2017 - 16 U 31/17 - 31