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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 8/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618BANWZ.BRFG.8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/17 vom 5. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 5. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig ver- worfen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Be- rufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unzu- lässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 be- reits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermö- 1 - 3 - gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an einem Rechtsschutzinteresse im vor- liegenden Verfahren fehle. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und das Berufungsver- fahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren Bewilli- gung nachzuholenden wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt beantragt. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe dieses Be- schlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er dem Vertretungszwang unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächtig- ten hätte gestellt werden müssen. Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hin- gewiesen worden. Der Bundesgerichtshof tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts (§ 112e Satz 2 BRAO). Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Pro- zesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies 2 3 4 5 - 4 - gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO - worauf die Klägerin in der Rechtsmittel- belehrung des angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs hingewiesen wor- den ist - auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche ein- leitende Prozesshandlung (Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 5 mwN). Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9. November 2016 (veröffentlicht in juris) bestandskräftig widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft. Daran fehlt es hier. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2016 - 1 AGH 85/16 - 7