Entscheidung
AnwZ (Brfg) 7/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.7.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7/24 vom 10. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 10. Juni 2024 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Rich- ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. wird als unzuläs- sig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfa- len vom 17. November 2023 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist seit Februar 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsan- waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 widerrief die Beklagte 1 - 3 - die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abge- wiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 hat der Vorsitzende Richter Prof. Dr. S. ausgeführt, dem Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags könne nicht entsprochen wer- den, da die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich sei (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris; "im Volltext abrufbar auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofs unter www.bundesgerichtshof.de"). Mit Faxschreiben vom 27. Februar 2024, eingegangen am 3. März 2024, hat die Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung "das hiergegen zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Zudem hat sie "alle Richter(innen), die an dieser Entscheidung beteiligt sind, wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. II. Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts haben keinen Erfolg. 1. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. kann an der Entscheidung mitwirken, obwohl er von dem gestellten Ablehnungs- gesuch betroffen ist. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der 2 3 4 5 - 4 - Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfah- rens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begrün- den vermag (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30). Das ist hier der Fall. a) Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. ist von dem Ablehnungsgesuch betroffen. Er ist zwar nicht namentlich bezeichnet worden, aber dem Ablehnungsgesuch lässt sich zweifelsfrei entnehmen (Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 23 mwN), dass die Richter abgelehnt werden, welche die beantragte Fristverlängerung abgelehnt haben. Die entsprechende Verfügung ist nur von dem Vorsitzenden Richter er- lassen worden. b) Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter die Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelehnt hat, ist offensichtlich nicht ge- eignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkon- trolle. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfer- 6 7 - 5 - tigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden ge- setzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungs- weise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat die gesetzliche Grundlage seiner Ent- scheidung benannt und auf entsprechende Rechtsprechung verwiesen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Zwar dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Ausführungen der Klägerin lassen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs jedoch aus keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe erfolgversprechend erscheinen. a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefoch- tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er- hebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Ok- tober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe ihre Klage nicht im beA-Verfahren einreichen können, da ihr beA-Account seitens der Rechtsanwaltskammer ge- sperrt bzw. gelöscht worden sei. Da seitens des Anwaltsgerichtshofes angenom- men worden sei, dass die Klage auf jeden Fall im sogenannten beA-Verfahren eingereicht hätte werden müssen, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 8 9 10 - 6 - Von einer solchen Annahme ist der Anwaltsgerichtshof jedoch nicht aus- gegangen. aa) Er hat ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der von der Beklagten erlassene Widerrufsbescheid der Klägerin wirksam am 17. Januar 2023 zuge- stellt worden sei. Zugunsten der Klägerin unterstellt, der Bescheid sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, wäre die Klage zwar rechtzeitig, aber nicht formwirk- sam erhoben worden. Denn dann wäre die Klägerin noch zugelassene Rechts- anwältin gewesen und hätte die Klage gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 55a VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Sie habe die Klage aber nur per Telefax eingereicht. Gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO bleibe die Übermitt- lung nach den allgemeinen Vorschriften nur dann zulässig, wenn die Einreichung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die vorübergehende Unmöglichkeit sei bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Klägerin habe hierzu in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass sie aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer beA-Karte im Zusammenhang mit dem Kartentausch kein Schreiben einreichen könne. Das sei unzureichend. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegebenen Schwierigkeiten über- haupt um technische Gründe gehandelt habe. Es fehle jede Glaubhaftmachung der vermeintlichen vorübergehenden Störung. Eine solche hätte einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände und einer eidesstattlichen oder anwaltlichen Versicherung bedurft und hätte zudem schon bei Klageeinreichung oder unverzüglich erfolgen müs- sen. 11 12 13 - 7 - Selbst wenn man wiederum zugunsten der Klägerin unterstelle, sie wäre - aufgrund einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheids und einer im An- schluss daran verspäteten Einreichung der Klage - bei Klageeinreichung nicht mehr Rechtsanwältin und daher zur beA-Nutzung nicht verpflichtet gewesen, wäre die Klage unzulässig. Denn in diesem Fall hätte sich die Klägerin gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Rechts- anwalt vertreten lassen und ihre unbedingt erhobene Klage durch diesen einrei- chen lassen müssen. bb) Der Anwaltsgerichtshof ist daher nur für die Fallkonstellation, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten bei Einreichung der Klage noch nicht bestands- kräftig war, davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 55d Satz 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet war, die Klage als elektronisches Dokument im Sinne des § 55a VwGO einzureichen. Er hat zudem ausgeführt, dass die Vorschrift des § 55d Satz 3 VwGO eine Ausnahme vorsieht, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, und sich dann ausführlich damit befasst, dass eine solche vorübergehende Unmöglichkeit von der Klägerin weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüg- lich danach im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht worden ist. Die vom Anwaltsgerichtshof dargestellten Anforderungen entsprechen der Recht- sprechung zu der Vorschrift des § 55d VwGO (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 10/23, juris Rn. 7 ff. und vom 10. Januar 2024 - AnwZ (Brfg) 15/23, juris Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 14 LA 117/23, juris Rn. 6 ff. mwN; BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 6 CE 23.1766, juris Rn. 3 ff. mwN). b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn 14 15 16 - 8 - der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs- fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer ein- heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Ansicht der Klägerin stelle sich hier die Frage‚ ob ein Rechtsanwalt dann einen Schriftsatz außerhalb des beA-Verfahrens einreichen könne, wenn sein beA-Konto in krimineller Weise gehackt bzw. gesperrt worden sei. Hier habe die Rechtsanwaltskammer das beA-Konto der Klägerin in rechtswidriger Weise gesperrt, um der Klägerin die Möglichkeit zu nehmen, über das beA-System eine Klage einzureichen. Wie schon unter II 2 a bb ausgeführt worden ist, geht es vorliegend im Wesentlichen darum, ob die Klägerin - bei Zugrundelegung eines noch nicht be- standskräftigen Widerrufsbescheids - rechtzeitig glaubhaft gemacht hat, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorüber- gehend nicht möglich gewesen sei. Es ist bereits durch die Regelung in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 55d Satz 3 VwGO geklärt, dass nur wenn eine elekt- ronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, gemäß § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschrif- ten zulässig bleibt. Nach § 55d Satz 4 VwGO ist dann die vorübergehende Un- möglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Vorliegend geht es nur um die Anwen- dung dieser Grundsätze auf den Einzelfall. 17 18 - 9 - c) Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt dabei ein anderer Prüfungsmaßstab. Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hängt von den Er- folgsaussichten des gesamten Rechtszugs im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Denn das Zulassungsverfahren und das anschließende Rechtsmittel- verfahren bilden im Sinn dieser Vorschrift nicht zwei gesonderte Verfahren, son- dern einen einheitlichen Rechtszug. Prozesskostenhilfe kann deshalb nur bei hin- reichenden Erfolgsaussichten in der Sache selbst bewilligt werden; auf den iso- lierten Erfolg eines unter Geltendmachung eines erheblichen Verfahrensmangels gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung kommt es nicht an (BayVGH, Be- schluss vom 27. April 2015 - 9 ZB 15.793, juris Rn. 2 mwN; vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - B 5 R 218/16 B, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06, FamRZ 2007, 557). aa) Soweit die Klägerin rügt, dass der Anwaltsgerichtshof ihren Beweisan- trägen in Bezug auf die Frage, ob der Widerrufsbescheid zugestellt worden ist, nicht nachgekommen ist, liegt kein Verfahrensmangel vor, weil der Anwaltsge- richtshof die Frage der wirksamen Zustellung offen gelassen hat. Diese war für ihn nicht entscheidungserheblich, da er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage sowohl im Falle einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheids als auch im Falle einer unwirksamen Zustellung dieses Bescheids unzulässig ist. bb) Soweit die Klägerin rügt, dass der Anwaltsgerichtshof über einen Be- fangenheitsantrag, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 gestellt habe, nicht entschieden habe, hat dies keinen Erfolg. 19 20 21 - 10 - (1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt worden ist. Denn er wäre als Prozessantrag und wesentlicher Vor- gang der Verhandlung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll begründet gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO bzw. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit; demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Prozessantrag nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Be- schluss vom 26. April 2022 - 4 BN 28/21, juris Rn. 8 [zu einem Beweisantrag]). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zur substantiierten Darlegung des Verfahrensfehlers müsste die Klägerin darlegen, dass sie auf die unterlassene Protokollierung des gestellten Befangen- heitsantrags schon in der mündlichen Verhandlung reagiert hat, dass das dann gebotene ausdrückliche Begehren, den von ihr formulierten Antrag ins Protokoll aufzunehmen (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), vom Gericht abge- lehnt worden ist und der diesbezügliche Beschluss (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO) wiederum nicht im Protokoll vermerkt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 - 4 BN 28/21, juris Rn. 10). Schließlich muss sie vortragen, dass sie gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO die Berichti- gung des Protokolls beantragt hat (vgl. BVerwG aaO). Die Klägerin hat nur auf einen von ihr gestellten Berichtigungsantrag verwiesen. Dieser ist jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Klägerin ihr Begehren mit einem Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Verhandlung hätte verfolgen müssen. Dass sie dies gemacht hätte, hat die Klägerin aber nicht dargelegt. 22 23 - 11 - (2) Zudem kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sach- entscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei. Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zuzulassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Be- fangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290 mwN). Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit fehlerhaft entschieden wird, sondern gleichermaßen, wenn über ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsge- such nicht oder nicht rechtzeitig entschieden wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 18 A 3256/04, juris Rn. 13 mwN). Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ablehnungs- gesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, können von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO begründen (BVerwG, Be- schluss vom 7. April 2020 - 5 B 30/19 D, juris Rn. 18 mwN; BSG, Beschluss vom 30. November 2016 - B 6 KA 18/16 B, juris Rn. 10). Soweit die Klägerin angibt, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie "die abwimmelnde und abweisende Art und Weise, auf ihre Beweisanträge nicht einzugehen, ohne dieses zu begründen, für einen Grund zur Ablehnung" ansehe, zumindest hinsichtlich der Richter, die der Ansicht seien, sie habe die Klage im beA-Verfahren einreichen müssen, begründet dies keinen Befangenheitsgrund. Die Ablehnung dient nicht dazu, das Gericht zur Übernahme der eigenen Rechtsansicht zu bringen. Soweit die Klägerin möglich- erweise einen unangemessenen Kommunikationsstil zum Gegenstand des Be- fangenheitsantrags machen wollte, erlauben diese allgemeinen Angaben keine Beurteilung. Gleiches gilt für den von ihr erhobenen Vorwurf, der Vorsitzende 24 25 - 12 - Richter des Anwaltsgerichtshofs habe ihre Ausführungen zu den Mitarbeitern der Beklagten als beleidigend angesehen. (3) Der Verfahrensmangel würde zudem nicht zu einer anderen Entschei- dung in der Sache führen. Das Rechtsmittelverfahren würde ergeben, dass die von der Klägerin eingereichte Klage aus den im Urteil des Anwaltsgerichtshofs ausgeführten Gründen unzulässig war. 3. Kommt nach all dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Soweit die Klägerin die Beiordnung eines Notanwalts - unabhängig von den Voraussetzungen des Prozesskostenhilfeverfahrens - verlangt, kommt eine Beiordnung ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen An- trag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbe- teiligte nicht mittellos ist; andernfalls ist sein Antrag nach den Vorgaben des Pro- zesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BVerwG, NVwZ 2017, 1550 Rn. 6). Die Klägerin führt hier jedoch an, dass sie mittellos sei. Im Übrigen fehlt es auch an der Erfolgsaussicht für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 4. Soweit die Klägerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Frist- verlängerung Rechtsmittel eingelegt hat, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO unanfecht- bare Vorentscheidung handelt. 26 27 28 29 - 13 - Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittelführer, der inner- halb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung sei- nes Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Pro- zesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit dem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist ei- nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzu- reichen und die Rechtsmitteleinlegung bis zur Entscheidung über den Prozess- kostenhilfeantrag zurückzustellen. Das gilt auch dann, wenn neben dem Pro- zesskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Senat, BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren 30 - 14 - auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Be- schluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 9). Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2023 - 1 AGH 11/23 -