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Entscheidung

2 ARs 163/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060618B2ARS163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060618B2ARS163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/18 2 AR 106/18 vom 6. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche Az.: 7111 Js 9230/17 Staatsanwaltschaft Lüneburg 2 AR 165/18 Generalstaatsanwaltschaft Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 6. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird abgelehnt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg führt gegen den französischen Staats- angehörigen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 6. März 2017 bei der Volksbank O. ein gefälschter Überweisungs- träger zu Lasten des Kontos des Kirchenkreises L. einging. Der gefälschte Überweisungsträger sah eine un- berechtigte Transaktion in Höhe von 9.307,39 € auf ein vom Beschuldigten ein- gerichtetes und geführtes Konto bei dem französischen Kreditinstitut „C “ in Ca. (Frankreich) vor. Die ausführende Volksbank O. konnte die Überweisung noch rechtzeitig stop- pen, womit der Geldtransfer scheiterte. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfe- weg dahingehend eingelassen, er habe seit Anfang 2017 mehrfach Überwei- sungen in vierstelliger Höhe von ihm unbekannten Kontoinhabern aus der Bun- desrepublik Deutschland auf seinem Konto in Frankreich in Empfang genom- 1 2 - 3 - men. Zu diesem Vorgehen habe er sich gegenüber einem ihm nicht namentlich bekannten „Afrikaner“ bereit erklärt, den er kurz zuvor kennengelernt habe. Die empfangenen Gelder habe er auf Weisung dieses unbekannten Hintermannes weiter transferieren oder für Besorgungen (bspw. den Einkauf von Mobiltelefo- nen) einsetzen müssen. Für diese Tätigkeiten habe er einen Betrag von 5.000 € aus den empfangenen Überweisungen behalten dürfen. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO ist abzulehnen, da auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Auslands- tat deutsches Strafrecht unanwendbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1984 – 2 ARs 252/84, BGHSt 33, 97, 98 f.; Be- schluss vom 25. Oktober 2017 – 2 ARs 470/17, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 13a Rn. 2 mwN). Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Auslandstat handelt es sich um (versuchte) Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 StGB. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der ver- suchten Abbuchung vom Konto des Geschädigten mittels gefälschten Überwei- sungsträgers eine Urkundenfälschung und ein Betrugsversuch – jeweils ge- werbsmäßig begangen – zugrunde liegen. Dafür, dass der Beschuldigte an die- sem Tatgeschehen beteiligt war, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist jedoch auf- grund seiner eigenen Angaben naheliegend, dass der Beschuldigte seit Anfang 2017 mehrfach als sogenannter „Finanzagent“ für einen unbekannten Hinter- mann tätig geworden ist, wobei er um die inkriminierte Herkunft der (zu erwar- tenden) Gelder aus rechtswidrigen Vortaten im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB wusste. § 261 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB weisen als abstraktes Gefährdungsde- 3 4 - 4 - likt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 261 Rn. 23) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in Frank- reich, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 ARs 470/17, juris). Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht auch nach § 7 Abs. 1 StGB unanwendbar. Zwar schützt der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49). Die Straftat wurde jedoch nicht „gegen einen Deut- schen“ begangen. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist mithin eine Person, die die deutsche Staats- angehörigkeit (§ 1 StAG) besitzt (Fischer, aaO, § 7 Rn 2a). Diesem beschränk- ten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2004, 402, 403; KG, NStZ-RR 2007, 16, 17), an das be- reits die zuvor geltende Strafvorschrift § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF anknüpfte. Un- ter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt- und Neuvorschrift und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die An- wendbarkeit deutschen Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestimm- baren einzelnen deutschen Staatsangehörigen voraus, der durch die Auslands- tat in seinen individuellen Rechten verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1963 – 4 StR 9/63, BGHSt 18, 283, 284; MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl., § 7 Rn. 25; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 7 Rn. 63 und 69; Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 7 Rn. 6; aA NK-StGB/Böse, 5. Aufl., § 7 Rn. 4 für juristische Personen mit Sitz im Inland; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch BT-Drucks. IV/650, S. 112). Bei dem hier Geschädigten, dem 5 - 5 - Kirchenkreis L. , handelt es sich nicht um eine natürliche Person, also einen bestimmten oder bestimmbaren einzelnen deut- schen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Mitglieder des Geschädigten genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (MüKo-StGB/Ambos, aaO, § 7 Rn. 25). Mithin ist die Auslandstat des Beschul- digten nicht „gegen einen Deutschen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB begangen worden. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt