Beschluss
2 ARs 163/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach §13a StPO ist abzulehnen, wenn deutsches Strafrecht auf die angeklagte Auslandstat nicht anwendbar ist.
• (Versuchte) Geldwäsche nach §261 StGB kann Tatort dort sein, wo der Täter gehandelt hat, wenn es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne inländischen Erfolgsort handelt.
• Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §7 Abs.1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit voraus; eine juristische Person mit Sitz in Deutschland genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslandsdelikten der Geldwäsche • Ein Antrag nach §13a StPO ist abzulehnen, wenn deutsches Strafrecht auf die angeklagte Auslandstat nicht anwendbar ist. • (Versuchte) Geldwäsche nach §261 StGB kann Tatort dort sein, wo der Täter gehandelt hat, wenn es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne inländischen Erfolgsort handelt. • Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §7 Abs.1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit voraus; eine juristische Person mit Sitz in Deutschland genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg ermittelt gegen den französischen Staatsangehörigen A. wegen des Verdachts der (versuchten) Geldwäsche. Am 6. März 2017 wurde bei einer deutschen Volksbank ein gefälschter Überweisungsträger zugunsten eines Kontos des Beschuldigten in Frankreich vorgelegt; die Überweisung über 9.307,39 € wurde rechtzeitig gestoppt. Der Beschuldigte gab im Rechtshilfeverfahren an, seit Anfang 2017 mehrfach Überweisungen aus Deutschland auf sein französisches Konto empfangen und diese auf Weisung eines unbekannten Hintermanns weitergeleitet oder zur Beschaffung von Waren verwendet zu haben; er erklärte, er habe einen Teil der Beträge behalten dürfen. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Überweisungsversuch auf Urkundenfälschung und betrügerische Vortaten zurückgeht. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §13a StPO. • Der Antrag nach §13a StPO ist mangels Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die Auslandstat abzulehnen; maßgeblich ist der Prüfungsmaßstab des Senats. • Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat stellt (versuchte) Geldwäsche gemäß §261 Abs.1, Abs.2 Nrn.1 und 2, Abs.3 StGB dar; es bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte als Finanzagent tätig war und die rechtswidrige Herkunft der Gelder kannte. • §261 Abs.2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne inländischen Erfolgsort; Tatort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, hier Frankreich, nicht Deutschland. • §7 Abs.1 StGB (passives Personalitätsprinzip) macht deutsches Strafrecht anwendbar nur, wenn die Tat gegen einen Deutschen (natürliche Person i.S.v. Art.116 GG) gerichtet ist; der hier Geschädigte ist eine juristische Person (Kirchenkreis) und somit kein deutscher Staatsangehöriger im Sinne der Vorschrift. • Eine mittelbare Betroffenheit von Mitgliedern der juristischen Person genügt nicht; daher fehlt es an der erforderlichen Auslandsbeziehung, die deutsches Strafrecht begründen würde. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §13a StPO wurde abgelehnt, weil deutsches Strafrecht auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Auslandstat nicht anwendbar ist. Entscheidend ist, dass der Tatort dort liegt, wo der Beschuldigte gehandelt hat (Frankreich) und §7 Abs.1 StGB nur dann deutsches Recht anwendet, wenn die Tat gegen einen bestimmten oder bestimmbaren deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist. Der hier Geschädigte ist eine juristische Person mit Sitz in Deutschland und damit kein im Sinne der Vorschrift schutzberechtigter deutscher Staatsangehöriger. Folglich kann die deutsche Strafverfolgung für diese konkrete Auslandstat nicht greifen und der Bestimmungsantrag ist zurückzuweisen.