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Beschluss

EnVR 31/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Neuregelung des §23 Abs.7 ARegV erfasst grundsätzlich nur Investitionsmaßnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten begonnen wurden. • Fehlt eine Übergangsregelung, ist eine rückwirkende Berücksichtigung bereits zuvor aktivierter Teilinvestitionen nicht geboten. • Eine analoge Anwendung von §23 Abs.7 i.V.m. Abs.3 ARegV kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht; diese liegt hier nicht vor. • Der Erweiterungsfaktor (§10 ARegV aF) setzt eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe voraus; vorzeitige Anfangsinvestitionen, die diese Änderung erst mit Fertigstellung bewirken, rechtfertigen keine frühere Anpassung der Erlösobergrenze. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §32 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn sie nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Berücksichtigung vor Inkrafttreten begonnener Hochspannungsinvestitionen • Neuregelung des §23 Abs.7 ARegV erfasst grundsätzlich nur Investitionsmaßnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten begonnen wurden. • Fehlt eine Übergangsregelung, ist eine rückwirkende Berücksichtigung bereits zuvor aktivierter Teilinvestitionen nicht geboten. • Eine analoge Anwendung von §23 Abs.7 i.V.m. Abs.3 ARegV kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht; diese liegt hier nicht vor. • Der Erweiterungsfaktor (§10 ARegV aF) setzt eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe voraus; vorzeitige Anfangsinvestitionen, die diese Änderung erst mit Fertigstellung bewirken, rechtfertigen keine frühere Anpassung der Erlösobergrenze. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §32 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn sie nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird. Antragstellerin betreibt 110-kV-Bahnstromnetz und plante Generalüberholung sowie Neubau der Bahnstromleitung BL 439. Wegen erwarteter Mehrbelastung sollten Leiterseiltemperatur und damit Leistungsfähigkeit erhöht werden; Abschluss geplant für 2019. Teilinvestitionen wurden bereits 2012 und 2013 aktiviert; Gesamtkosten 2012–2019 ca. 5,026 Mio. €. Am 4.9.2013 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach dem am 22.8.2013 eingefügten §23 Abs.7 ARegV und zugleich Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis. Die Bundesnetzagentur gewährte Wiedereinsetzung nur bis 31.3.2013 und schloss die 2012/2013 aktivierten Kosten von der Berücksichtigung in den Erlösobergrenzen ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. • Anwendung der Regelungen: Der Wortlaut von §23 Abs.7 ARegV gilt grundsätzlich für Investitionsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen werden; für rückwirkende Erfassung fehlt es an einer Übergangsregelung. • Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Antragsfristen des §23 Abs.3 ARegV und die Systematik der ARegV sprechen dagegen, bereits 2012/2013 aktivierte Teilinvestitionen ab dem Jahr 2014 zu berücksichtigen; eine Antragstellung wäre frühestens zum 31.3.2014 möglich gewesen. • Erweiterungsfaktor (§10 ARegV aF): Voraussetzung ist eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch Parameterzuwachs zum Antragszeitpunkt. Anfangsinvestitionen 2012/2013 führten diese Änderung erst mit Fertigstellung 2019 herbei und berechtigten daher nicht zu einer früheren Anpassung der Erlösobergrenze. • Keine planwidrige Regelungslücke: Eine Lücke, die eine analoge Anwendung von §23 Abs.7 rechtfertigen würde, besteht nicht, weil die Investitionen nicht zugleich vom einen Instrument ausgeschlossen und vom anderen unabwendbar nicht erfasst worden wären. • Verordnungszweck und Willen des Gesetzgebers: Die Neuregelung sollte künftige Investitionen erfassen; eine rückwirkende Erstreckung für im Jahr des Inkrafttretens oder vorher begonnene Maßnahmen widerspräche diesem Willen und dem System der Anreizregulierung. • Schutzwirkungen des EnWG: §11 Abs.1 EnWG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Vorverlagerung der Kostenberücksichtigung; die ARegV regelt die Einzelheiten innerhalb des vorgegebenen Rahmens. • Wiedereinsetzung (§32 VwVfG): Der Hilfsantrag war verspätet, da Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr gewährt werden kann; eine höhere Gewalt wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleibt bestehen. Die Bundesnetzagentur durfte die in den Jahren 2012 und 2013 aktivierten Investitionskosten nicht in die Erlösobergrenze ab 2014 einstellen, weil §23 Abs.7 ARegV ohne Übergangsregelung nur künftige, nach Inkrafttreten begonnene Investitionsmaßnahmen erfassen soll und die Voraussetzungen für eine Anwendung des Erweiterungsfaktors nicht vorlagen. Eine analoge Anwendung von §23 Abs.7 ARegV war nicht geboten, da keine planwidrige Regelungslücke vorlag und die Anfangsinvestitionen erst mit Abschluss der Maßnahme 2019 zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe geführt hätten. Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung war ebenfalls unzulässig, weil er nach Ablauf der Jahresfrist gestellt wurde. Damit trägt die Antragstellerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.