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Leitsatz

EnVR 14/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 14/20 Verkündet am: 4. Mai 2021 Pawlik Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erweiterungsfaktor III ARegV (Fassung vom 22. August 2013) § 10 Abs. 4, § 23 Abs. 7 a) Auf bis zum 30. Juni 2013 gestellte Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode, mit der eine bereits eingetretene nachhaltige Än- derung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV geltend gemacht wird, findet der Ausschluss des Erweite- rungsfaktors nach § 10 Abs. 4 ARegV keine Anwendung. - 2 - b) Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die bereits Gegenstand eines bis zum 30. Juni 2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze wa- ren, sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungs- periode aufgrund weiterer, in den Folgejahren gestellter Anträge beim Erweiterungs- faktor zu berücksichtigen. c) Auf nach dem 30. Juni 2013 eingetretene Parameteränderungen in der Hochspan- nungsebene, die zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe geführt haben, findet § 10 ARegV keine Anwendung. In solchen Fällen gilt § 23 Abs. 7 ARegV entsprechend für 2013 erstmals aktivierte Kosten. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - EnVR 14/20 - OLG Düsseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2019 wer- den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenseite tragen die Antragstellerin zu 15 % und die Bundesnetzagentur zu 85 %. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.660.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Am 28. Juni 2013 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode. Dabei begehrte sie die Anerkennung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV, mit dem u.a. eine Änderung der Versorgungsaufgabe durch Parameteränderungen auf der Hoch- spannungsebene im Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 berücksich- tigt werden sollte. Die Bundesnetzagentur erkannte im Hinblick auf eine Entschei- dung des Beschwerdegerichts in einem Parallelverfahren (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 87) mit bestandskräftigem Beschluss vom 1. Juni 2018 den beantrag- ten Erweiterungsfaktor an. 1 - 4 - Die Antragstellerin beantragte am 30. Juni 2017 eine weitere Anpassung der Erlösobergrenze. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 genehmigte die Bun- desnetzagentur eine Anpassung der Erlösobergrenze zum 1. Januar 2018, wobei sie die im Beschluss vom 1. Juni 2018 berücksichtigten Parameteränderungen in der Hochspannungsebene ebenso unberücksichtigt ließ wie von der Antragstel- lerin geltend gemachte weitere, im zweiten Halbjahr 2013 eingetretene Parame- teränderungen in der Hochspannungsebene. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Be- schwerdegericht den Beschluss insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzagen- tur die Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2018 hinsichtlich der Investitionen und Kosten in der Hochspannungs- ebene, die vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu einer Parameterände- rung geführt haben, abgelehnt hat, und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von im zweiten Halbjahr 2013 einge- tretenen Parameteränderungen in der Hochspannungsebene hatte die Be- schwerde keinen Erfolg. Dagegen wenden sich die vom Beschwerdegericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2020, 197) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Antragstellerin in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandten Kosten, die bis zum 30. Juni 2013 zu einer Parameteränderung in der Hochspan- nungsebene geführt hätten, fielen bei wortlautgetreuer Anwendung des § 10 Abs. 4 ARegV in der seit dem 22. August 2013 geltenden Fassung (im Folgen- den: § 10 Abs. 4 ARegV nF) aus dem Anwendungsbereich des § 10 ARegV her- aus, sobald die Antragstellerin einen Folgeantrag stelle. Sie könnten auch nicht 2 3 4 5 6 - 5 - durch das Instrument der genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV erfasst werden. Dass solche Investitionskosten sowohl aus dem Regime des Erweite- rungsfaktors als auch dem der Investitionsmaßnahme herausfielen, stelle sich als eine planwidrige Regelungslücke dar, die über eine verfassungskonforme An- wendung des Erweiterungsfaktors gemäß § 10 ARegV für alle bis zum 30. Juni 2013 gestellten Erstanträge und für alle Folgeanträge bis zum 30. Juni 2017 von Verteilnetzbetreibern wegen Erweiterungsinvestitionen zu schließen sei. Hingegen komme eine Berücksichtigung von im zweiten Halbjahr 2013 eingetretenen Parameteränderungen in der Hochspannungsebene nicht in Be- tracht. Zwar bestehe auch insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Diese sei aber durch die Öffnung des Instruments der genehmigten Investitionsmaßnahme für in diesem Zeitraum aktivierte Kosten zu schließen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung des für die Hochspan- nungsebene geltend gemachten Erweiterungsfaktors hinsichtlich solcher Para- meteränderungen zusteht, die bis zum 30. Juni 2013 eingetreten und bereits Ge- genstand des Antrags der Antragstellerin auf Anpassung der Erlösobergrenze vom 28. Juni 2013 waren. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV wird eine während der Regulie- rungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Durch diesen Faktor kann auf Antrag des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV) die von der Bundesnetzagentur zu 7 8 9 10 11 - 6 - Beginn der Regulierungsperiode festgelegte Erlösobergrenze angepasst wer- den. § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV definiert eine nachhaltige Änderung der Versor- gungsaufgabe dahingehend, dass sich die dort genannten Parameter, nämlich die Fläche des versorgten Gebietes (Nr. 1), die Anzahl der Anschlusspunkte (Nr. 2), die Jahreshöchstlast (Nr. 3) sowie sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV festgelegte Parameter (Nr. 4) im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die An- nahme des Beschwerdegerichts, die hier in Rede stehenden Parameteränderun- gen in der Hochspannungsebene, die bis zum 30. Juni 2013 eingetreten und Ge- genstand eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags der Antragstellerin auf Anpassung der Erlösobergrenze waren, müssten beim Erweiterungsfaktor wei- terhin Berücksichtigung finden. Mit der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (BGBl. I, S. 3250) wurde allerdings § 10 Abs. 4 ARegV dahingehend geän- dert, dass die Regelungen über den Erweiterungsfaktor bei Hochspannungsnet- zen von Verteilernetzbetreibern keine Anwendung (mehr) finden. Das Beschwer- degericht hat jedoch zutreffend den mangels entsprechender Übergangsvor- schriften zu weit geratenen Anwendungsbereich der Vorschrift wegen einer plan- widrigen Regelungslücke eingeschränkt. Auf bis zum 30. Juni 2013 gestellte An- träge auf Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode wegen einer Veränderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungs- ebene findet die Regelung danach keine Anwendung. Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die bereits Gegenstand eines bis zum 30. Juni 2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze waren, sind auch bei der Anpassung des Erweiterungsfaktors aufgrund weiterer, in den Folgejahren ge- stellter Anträge in der zweiten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. 12 13 - 7 - (1) Eine wortlautgetreue Anwendung des § 10 Abs. 4 ARegV hätte zur Folge, dass einem nach früherer Rechtslage an sich begründeten Antrag auf An- passung der Erlösobergrenze aufgrund einer bereits eingetretenen nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV, welcher fristgemäß bis zum 30. Juni 2013 (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV) bei der Regulierungsbehörde gestellt wurde, bei einer Entschei- dung der Regulierungsbehörde nach Inkrafttreten der Verordnung am 22. August 2013 der Erfolg versagt werden müsste. Antragsteller, über deren Antrag nicht bis zu diesem Zeitpunkt entschieden wurde, würden gegenüber den anderen An- tragstellern benachteiligt. Dies war von dem Verordnungsgeber, der die Rechts- stellung der Betreiber von Verteilernetzen auf der Hochspannungsebene verbes- sern und gerade nicht verschlechtern wollte, offenkundig nicht bezweckt. (a) Der Nachteil des Ausschlusses eines Erweiterungsfaktors wird nicht durch den mit der Neuregelung geschaffenen § 23 Abs. 7 ARegV ausgegli- chen. Danach können Betreibern von Verteilernetzen Investitionsmaßnahmen auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen in der Hochspan- nungsebene durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei wortlautgetreuer Anwendung der hierfür vorgese- henen Antragsfristen der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 7 ARegV für Investitionen der Jahre 2012 und 2013 nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 31/17, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH). Für im Jahr 2012 ganz oder teilweise kostenwirksam gewordene Investitionen hätte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 ARegV in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets spätestens sechs Mo- nate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investitionskosten wirksam wer- den sollen, d.h. zum 30. Juni 2011, gestellt werden müssen. Für im Jahr 2013 erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam gewordene Investitionen hätte ge- mäß § 23 Abs. 3 Satz 1 ARegV in der seit 23. März 2012 geltenden Fassung ein 14 15 - 8 - Antrag neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investitionen erstmals kostenwirksam wurden, d.h. zum 31. März 2012, gestellt werden müs- sen. Eine Antragstellung für Investitionen im Sinne des Absatz 7 kam damit bei wortlautgetreuer Anwendung erstmals zum 31. März 2014 und damit für die im Jahr 2015 aktivierten Kosten in Betracht. Von dieser vom Wortlaut ausgehenden Auslegung ist die Bundesnetzagentur zwar im Wege einer Erweiterung des zeit- lichen Anwendungsbereichs insoweit abgewichen, als sie für erstmals im Jahr 2014 kostenwirksame Investitionen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum 31. März 2013 gewährt und damit eine Anpassung der Erlösobergrenze zum 1. Januar 2014 ermöglicht hat. Darüber hinaus hat sie nach den getroffenen Fest- stellungen im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Investitionsmaß- nahme mit Wirkung zum 1. Januar 2014 auch bereits im Jahr 2013 aktivierte An- lagegüter berücksichtigt. Für eine darüber hinaus gehende Erstreckung des zeit- lichen Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 7 ARegV gibt der Wortlaut dieser Norm aber nichts her (BGH, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH). Nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers sollte die Möglichkeit, Umstruk- turierungsmaßnahmen auf der Hochspannungsebene des Verteilernetzes über Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV zu berücksichtigen, erst "zukünftig" (BT-Drucks. 447/13, S. 12) bestehen, d.h. ab Inkrafttreten der Neuregelung am 22. August 2013 (vgl. BGH, RdE 2018, 4). Eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auf einen vor Verkündung der Verordnung nach alter Rechts- lage entscheidungsreifen Sachverhalt, wie er hier hinsichtlich der den Gegen- stand des Antrags vom 28. Juni 2013 bildenden Parameteränderungen bis zum 30. Juni 2013 vorliegt, kommt daher nicht in Betracht. Dass danach das eine Instrument (Erweiterungsfaktor) auf die Hochspan- nungsebene nicht mehr und das neue Instrument (Investitionsmaßnahme) noch nicht anwendbar ist, führt zu einer Schlechterstellung der Verteilernetzbetreiber auf der Hochspannungsebene. Denn die Kosten für Investitionsmaßnahmen 16 - 9 - könnten zwischenzeitlich mangels Anwendbarkeit beider Instrumentarien nicht mehr ohne zeitlichen Verzug in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 5 und 8 zu § 23 ARegV). (b) Dieses Ergebnis widerspricht dem Willen des Verordnungsgebers. Die durch das Entfallen des Erweiterungsfaktors bedingte Schlechterstellung stünde im Widerspruch zum erklärten Zweck der Neuregelung, die Investitions- bedingungen in der Hochspannungsebene zu verbessern und verlässliche Rah- menbedingungen hierfür zu schaffen. Anlass der Neuregelung war die Befürch- tung, Netzinvestitionen zur Integration erneuerbarer Energien bei einzelnen Netz- betreibern auf der Hochspannungsebene könnten nicht adäquat über das vor- handene Instrument des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV abgedeckt werden, was sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netz- betreiber und die Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken könnte (BR-Drucks. 447/13, S. 11 f.). Nach Einschätzung des Verordnungsge- bers wurde die bisherige eingeschränkte Genehmigungsfähigkeit für Investitions- maßnahmen auf der Hochspannungsebene den aufgrund der Energiewende ent- standenen und entstehenden geänderten Anforderungen an die Hochspan- nungsebene nicht mehr gerecht. Die Hochspannungsebene weise gegenüber anderen Spannungsebenen spezifische Eigenschaften auf, bei denen abhängig vom Einzelfall einmal die Transporteigenschaften und dann wieder die Verteiler- eigenschaften überwiegen könnten. Dies führe dazu, dass sich die Situation hin- sichtlich des notwendigen Netzausbaus bei einzelnen Netzbetreibern in dieser Spannungsebene deutlich unterscheiden könne und daher individuell beurteilt werden sollte. Für eine individuelle Beurteilung sei das Instrument der Investiti- onsmaßnahme besser geeignet als der eher pauschale Ansatz des Erweite- rungsfaktors (BR-Drucks. 447/13, S. 20). Es sollten verlässliche Rahmenbedin- gungen für Investitionen in die Hochspannungsebene geschaffen und damit die 17 - 10 - Integration erneuerbarer Energien in das Energieversorgungssystem unterstützt werden (BR-Drucks. 447/13, S. 13). Die Nichtanwendbarkeit des Erweiterungsfaktors auf der Hochspannungs- ebene war nach der Begründung der Verordnung "notwendige Folge" der Aus- weitung des Anwendungsbereichs der Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV auf dieser Ebene. Es sollte lediglich eine Doppelberücksichtigung von Inves- titionskosten in der Erlösobergrenze sowohl über den Erweiterungsfaktor als auch die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen vermieden werden (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 19). Für Investitionen, auf die § 23 Abs. 7 ARegV noch keine Anwendung findet, besteht eine solche Gefahr der Doppelberücksichtigung nicht. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen eine bis zum 30. Juni 2013 eingetre- tene Parameteränderung zu Investitionsmaßnahmen im Jahr 2014 führt. So kann beispielsweise ein dauerhaft hoher Jahreshöchstlastwert die Gefahr einer zu ge- ringen Kapazität indizieren und eine Erweiterung der Netzkapazität erforderlich machen. Auch in diesen Fällen besteht aber regelmäßig keine Gefahr der Dop- pelberücksichtigung. Denn insoweit kommt dem vor dem 30. Juni 2013 beantrag- ten Erweiterungsfaktor entsprechend § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV grundsätzlich der Vorrang zu und ist für die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme kein Raum. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten der geplanten Investitions- maßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor). Investitionsmaßnahmen und Erweiterungsfaktor sind unterschiedliche Instrumente, mit denen Veränderungen der Versorgungs- aufgabe berücksichtigt werden. Die Investitionsmaßnahme erkennt die mit der konkreten Investition verbundenen Kosten schon in der Planungsphase als dau- erhaft nicht beeinflussbar an, während sich der Erweiterungsfaktor von den mit der Veränderung der Versorgungsaufgabe konkret verbundenen Kosten löst und stattdessen an die Veränderung von (exogenen) Strukturdaten anknüpft. Der 18 - 11 - Vorrang des einen Instruments vor dem anderen folgt damit nicht aus der Natur der Sache, sondern steht im Regelungsermessen des Gesetz- oder Verord- nungsgebers (BGH, RdE 2018, 210 Rn. 22 - Erweiterungsfaktor). § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV sieht in seinem Anwendungsbereich, zu dem jedenfalls vor der Einfügung des Absatz 7 auch die Hochspannungsebene gehörte, die vorrangige Anwendbarkeit des Erweiterungsfaktors vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung des § 23 Abs. 7 ARegV als lex specialis die Anwendbarkeit des Absatz 6 auf die Hochspannungsebene ausschließt (Sandhaus, RdE 2014, 170, 173) oder daneben anwendbar bleibt (Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, Anreizregulierungsrecht, 2. Aufl. 2019, ARegV § 23 Rn. 185). Daraus, dass der in § 23 Abs. 7 Satz 2 ARegV enthaltene Katalog der entspre- chend anwendbaren Regelungen Absatz 6 nicht enthält, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber für den Fall des Nebeneinanders von nach altem Recht zu gewährendem Erweiterungsfaktor und nach neuem Recht zu genehmigender Investitionsmaßnahme entgegen seinem ausdrücklich erklärten Willen eine Doppelberücksichtigung begründen wollte. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass der Verordnungsgeber ein Nebeneinander von Inves- titionsmaßnahme und Erweiterungsfaktor nicht bedacht hat und deshalb eine Vorrangregelung nicht für erforderlich hielt. Die sich daraus ergebende planwid- rige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV zu schließen. Aus der Anreiz- bzw. Lenkungsfunktion der Neuregelung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der vom Verordnungsgeber intendierten Förde- rung der Investitionsbereitschaft der Netzbetreiber bedarf es nur im Hinblick auf zukünftige noch nicht geplante Maßnahmen. Machen bereits eingetretene Para- meteränderungen eine Investitionsmaßnahme erforderlich, bedarf es keiner wei- teren Anreize zur Durchführung der Investitionsmaßnahme. Vor etwaigen Härten wird der Verteilernetzbetreiber - wie bisher - dadurch geschützt, dass der Vor- rang dann nicht gilt, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch - 12 - den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor). (c) Aus dem Schweigen des Verordnungsgebers zu der Forderung des Verbands kommunaler Unternehmen nach einer Übergangsregelung ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit des Erweiterungsfaktors auf bis zum 30. Juni 2013 gestellte Anträge betreffend die Hochspannungsebene dem klaren Willen des Verordnungsgebers widerspricht. Allerdings wurde dort die Notwendigkeit einer Übergangsregelung damit begründet, dass andernfalls Investitionen, die im Jahr 2012 erstmalig kostenwirksam werden, in der 2. Regulierungsperiode nicht mehr im Erweiterungsfaktor berücksichtigt werden könnten (Stellungnahme zum Ent- wurf der Änderungen von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschafts- gesetzes [Strom- und GasNEV, ARegV, StromNZV] vom 18. April 2013, S. 13). Das Schweigen des Verordnungsgebers hierzu lässt jedoch die Deutung zu, dass er, sollte er das Anliegen der Stellungnahme erwogen haben, von einer Weitergeltung des Erweiterungsfaktors ausgegangen ist und keinen Anlass für eine entsprechende Klarstellung sah. (d) Für eine Fortgeltung des Erweiterungsfaktors spricht auch Sinn und Zweck der von § 4 ARegV ermöglichten Anpassungen der jährlichen Erlösober- grenze. Diese sind ein zentraler Bestandteil des Anreizregulierungssystems. Die Norm zielt darauf ab, die für die Dauer der Regulierungsperiode festgelegte Er- lösobergrenze hinreichend flexibel für Änderungen innerhalb der Regulierungs- periode zu halten (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - EnVR 122/18, RdE 2020, 419 Rn. 12 - Anpassung der Erlösobergrenze). Daraus folgt, dass die fortlaufende Anpassung der Erlösobergrenze an die tatsächlichen Veränder- ungen möglichst lückenlos zu gewährleisten ist (BGH, RdE 2020, 419 Rn. 21 - Anpassung der Erlösobergrenze). Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, 19 20 - 13 - tatsächlich eingetretene Veränderungen für eine Übergangszeit bei der Anpas- sung der Erlösobergrenze unberücksichtigt zu lassen, hätte er dies zum Aus- druck gebracht. (2) Zu Recht ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass Parame- teränderungen in der Hochspannungsebene, die - wie hier - bereits Gegenstand eines bis zum 30. Juni 2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösober- grenze für die zweite Regulierungsperiode waren, auch bei der Anpassung des Erweiterungsfaktors aufgrund weiterer, in den Folgejahren gestellter Anträge be- treffend die zweite Regulierungsperiode zu berücksichtigen sind. (a) Allerdings ist bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors bei den Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsauf- gabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt jeweils aktuelle Wert anzuset- zen (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 114/18, RdE 2020, 465 Rn. 11 - Jahreshöchstlast). Dies gilt insbesondere auch für Folgeanträge (vgl. BGH, RdE 2020, 465 Rn. 21 - Jahreshöchstlast). Bei wortlautgetreuer Anwendung des zum Zeitpunkt des Folgeantrags geltenden § 10 Abs. 4 ARegV wäre danach eine Berücksichtigung der Parameteränderungen auf der Hochspannungsebene bei dem hier in Rede stehenden Folgeantrag ausgeschlossen. (b) Auch insoweit ist der Anwendungsbereich der Norm allerdings zu weit gefasst und bedarf wegen des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers, die Rechtsstellung der Betreiber der Verteilernetze auf der Hochspannungs- ebene zu verbessern, einer einschränkenden Auslegung. Hätte der Verord- nungsgeber die durch die Regelung bewirkte Schlechterstellung erkannt, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen. Dies zeigt § 23 Abs. 2b Satz 9 ARegV in der Fassung vom 17. September 2016. Danach bleibt im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung 21 22 23 - 14 - durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, der in dieser Genehmi- gung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderun- gen anzuwenden. b) Auch die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die im zweiten Halb- jahr 2013 eingetretenen Parameteränderungen in der Hochspannungsebene wegen § 10 Abs. 4 ARegV beim Erweiterungsfaktor keine Berücksichtigung fin- den können. Gegen eine einschränkende Auslegung spricht, dass eine Anpassung des Erweiterungsfaktors gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV erst zum 1. Januar 2015, und damit zukünftig erfolgen könnte. Die Besserstellung sollte nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers "zukünftig" (BT-Drucks. 447/13, S. 12) aber allein durch die Anwendung des Instruments der genehmigten Investitionsmaßnahme erreicht werden. Falls der Verordnungsge- ber dabei nur solche Investitionsmaßnahmen im Blick gehabt haben sollte, die nach dem 22. August 2013 begonnen worden sind (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 17 - DB Energie GmbH), hätte er allerdings nicht bedacht, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine Lücke hinsichtlich der Berücksichtigung von Investitionen entsteht. Nach dem Ausgeführten könn- ten weder die in 2013 entstandenen Investitionskosten, die vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu einer Parameteränderung führten, noch die durch im selben Zeitraum begonnene Investitionsmaßnahmen verursachten Investitionen ohne zeitlichen Verzug in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Denn darauf fän- den weder das Instrument des Erweiterungsfaktors noch das Instrument der ge- nehmigten Investitionsmaßnahme Anwendung. Diese Lücke ist indes durch eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 7 ARegV zu schließen (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 20 - DB-Energie GmbH). Dem entsprach nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts auch die Praxis der Bundesnetzagentur, die im 24 25 - 15 - Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme mit Wir- kung zum 1. Januar 2014 auch bereits im Jahr 2013 aktivierte Anlagegüter be- rücksichtigt hat. Ein solcher Antrag hätte allerdings gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 ARegV in der seit 23. März 2012 geltenden Fassung neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investitionen erstmals kostenwirksam wurden, d.h. zum 31. März 2012, gestellt werden müssen. Da die Neuregelung zu diesem Zeitpunkt unvorhersehbar war, liegen aber die Voraussetzungen einer Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG vor. Dass die Jah- resfrist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG abgelaufen war, ist unschädlich. Der Wieder- einsetzungsantrag war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich. Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das auch durch die größte den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Be- troffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, NVwZ 2014, 1237 Rn. 30). Da erst mit Zuleitung des Verordnungsentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat am 29. Mai 2013 (BR-Drs. 447/13, Begleitschreiben) die geplante Änderung öffentlich wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 66), konnten die Betroffenen auch bei größter Sorgfalt die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfordern auch Erwä- gungen des Vertrauensschutzes und die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes keine fortgesetzte Anwendung des § 10 ARegV auf Investitionen, die nach dem 30. Juni 2013 zu Parameteränderungen geführt haben. Es bedarf keiner Ent- scheidung, ob die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes hier zumindest in analoger Anwendung gelten (vgl. BGH, RdE 2020, 419 Rn. 20 - Anpassung der Erlösobergrenze). 26 - 16 - (1) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 56; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 51), liegt schon nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 41; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 467 Rn. 25). (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich hier um eine unechte Rückwirkung handelt, welche einen bereits vor der Verkündung ins Werk gesetz- ten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 59). Eine unechte Rückwirkung begegnet hier nämlich kei- nen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. (a) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39; 148, 217, 255 Rn. 135; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53). Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendig- keit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel zulasten der Anpassungsfähig- keit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwür- digkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrecht- lichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrau- ensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allge- meinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit muss gewahrt werden. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher 27 28 29 - 17 - nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erfor- derlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des ent- täuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsän- derung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 54). (b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AReGV in der obigen Auslegung nicht zu beanstanden. (aa) Mit der Neuregelung wurde eine Verbesserung der Investitionsbe- dingungen auf der Hochspannungsebene bezweckt (oben Rn. 17). Da für die in- dividuelle Beurteilung das Instrument der Investitionsmaßnahme besser geeignet ist als der eher pauschale Ansatz des Erweiterungsfaktors, ist die Berücksichti- gung der Investitionen ausschließlich über das Instrument der Investitionsmaß- nahme ein geeignetes und erforderliches Mittel. (bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des durch die Abschaffung des Erweiterungsfaktors auf der Hochspannungsebene enttäusch- ten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe bleibt die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden, seit dem 1. Juli 2013 eingetretenen Parameterände- rungen in der Hochspannungsebene konnten sich die Betroffenen auf eine mög- liche Änderung der Rechtslage für die Zukunft einstellen, weshalb darauf beru- hende Dispositionen weniger schutzwürdig sind. Der Verordnungsentwurf mit der hier in Rede stehenden Änderung des § 13 Abs. 4 ARegV und der Anfügung des Abs. 7 an § 23 ARegV wurde durch die Bundesregierung dem Bundesrat am 29. Mai 2013 zugeleitet (BR-Drucks. 447/13, Begleitschreiben). Dadurch wurde 30 31 32 - 18 - die geplante Änderung öffentlich und die zukünftigen Änderungen der Verord- nung vorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 66). (cc) Aufgrund dessen muss die Antragstellerin hinnehmen, dass auf nach dem 30. Juni 2013 eingetretene Parameteränderungen in der Hochspan- nungsebene § 10 ARegV keine Anwendung mehr findet. Soweit die Rechtsbe- schwerde darin eine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber den Über- tragungsnetzbetreibern und den in der Nieder- und Mittelspannungsebene inves- tierenden Verteilernetzbetreibern sieht, kann sie daraus für sich nichts herleiten, weil es insoweit bereits an einer Vergleichbarkeit der Gruppen von Netzbetrei- bern fehlt (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 18). Meier-Beck Kirchhoff Roloff Picker Rombach Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2019 - VI-3 Kart 883/18 [V] - 33