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Entscheidung

VI ZR 372/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618BVIZR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618BVIZR372.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 372/16 vom 12. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst mit 12.679,20 € beziffert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streit- wert der Klage jeweils auf unter 20.000 € festgesetzt, das Landgericht auf 12.679,20 €, das Oberlandesgericht auf 16.000 €, vermutlich zur Berücksichti- gung des von der Klägerin und vom Landgericht nicht einbezogenen Feststel- lungsantrages. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwi- derung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen be- anstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungs- 1 - 3 - beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Septem- ber 2015 - VI ZR 498/15, juris; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris). Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2015 - 2 O 1505/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 U 154/16 -