Entscheidung
AnwZ (Brfg) 23/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150618BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150618BANWZ.BRFG.23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/17 vom 15. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch Richter Bellay als Berichterstatter am 15. Juni 2018 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2017 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der 1958 geborene Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage wies der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2017 ab. Der Kläger beantragte zunächst die Zulassung der Berufung; mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 7. November 2017 hat er dann auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2017 seine Zulassung 1 - 3 - zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der Be- scheid ist bestandskräftig. Die Parteien haben nunmehr den Rechtsstreit über- einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Zudem ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos ge- worden ist. 2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichti- gung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die von ihm geltend gemachten Zulas- sungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- 2 3 4 5 - 4 - feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 3). Daran fehlt es. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. bb) Der Kläger hat die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zum Ver- mögensverfall nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angenommen. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahme- fällen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5, und vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumin- dest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2015, aaO). cc) Die vom Kläger geschilderte "Ausnahmesituation", wonach er seit seiner Krankschreibung am 15. Mai 2015 keine anwaltliche Tätigkeit mehr aus- geübt, seine Kanzleiräume seit Dezember 2015 aufgelöst und der Prozessbe- vollmächtigte die Bearbeitung bestehender Mandate als amtlicher Vertreter des Klägers seit 9. Juni 2015 übernommen habe, vermag einer solchen Gefährdung nicht hinreichend entgegenzuwirken. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht da- rauf abgestellt, dass die Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO je- 6 7 8 - 5 - derzeit vom Kläger selbst widerrufen werden kann und er zudem dadurch nicht gehindert ist, neben dem Vertreter eigenständig tätig zu sein. Effektive absi- chernde Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gegeben. b) Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechts- sache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Behauptung des Klägers, solche Schwierigkeiten seien darin zu sehen, ob die wegen der Erkrankung des Klägers komplett eingestellte Anwaltstätigkeit, ver- bunden mit der Schließung und Auflösung der Kanzlei bei Übertragung sämt- licher Altfälle an seinen amtlich bestellten Vertreter nebst Verzicht auf das In- kassorecht, eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließe, trifft nicht zu. c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftige und klärungsfähi- ge Rechtsfragen werden durch das Vorbringen des Klägers nicht aufgeworfen. Die dargestellte gesundheitliche und berufliche Situation des Klägers ist nicht vergleichbar mit der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmesituation, in der ein Rechtsanwalt mit ausreichenden Sicherungsmaßnahmen in einer Anwaltssozietät eingebunden ist. d) Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei der summarischen Prüfung des bisherigen Sach- und Streit- stands sind hinreichende Umstände nicht erkennbar, dass der Kläger seit der Zustellung des Widerrufsbescheides aufgrund einer psychischen Erkrankung prozessunfähig gewesen ist. Allein die ärztlicherseits über einen längeren Zeit- raum festgestellte Arbeits- und Dienstunfähigkeit vermag für den in der Haupt- 9 10 11 - 6 - verhandlung vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger keine Prozess- unfähigkeit zu begründen. Die vom Kläger behauptete Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt daher nicht vor. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Bellay Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2017 - 1 AGH 34/15 - 12