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Entscheidung

2 StR 211/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR211.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/18 vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 11. Dezember 2017 aufgehoben, so- weit a) die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die wegen illega- len Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ver- hängte Einzelgeldstrafe unterblieben ist und b) die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem An- geklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen illega- len Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass die Ver- waltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahr- erlaubnis erteilen darf. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat sowohl zum Schuldspruch, hinsichtlich der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Hingegen hält der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu einer Einzelgeldstrafe rechtlicher Prüfung nicht vollumfänglich stand. Das Landgericht hat insoweit auf eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen erkannt, jedoch rechtsfehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht be- stimmt. 1 2 3 4 - 4 - Die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), die ne- ben der Bemessung der Tagessatzzahl einen selbständigen Strafzumessungs- vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 72; Beschluss vom 10. Juni 1986 – 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 92), ist auch dann erforderlich, wenn, wie hier, die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheits- strafe einbezogen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209 mwN). Der Tatrichter hat daher die Bestimmung der Tagessatzhöhe nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Der übrige Strafausspruch ist hiervon nicht berührt. 4. Die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen bleiben. a) Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 553; MüKoStPO/Wenske, StPO, § 267 Rn. 440). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwür- digung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeu- gen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfall- abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, juris Rn. 3). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, aaO; Urteil vom 5. September 2006 5 6 7 - 5 - – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begrün- dung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraus- sichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02, NZV 2003, 46). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Krite- rien für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Be- stimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Ver- urteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. 5. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht be- troffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widerspre- chen. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 8 9