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Beschluss

2 ORs 43/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0818.2ORS43.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auch eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - 2 StR 211/18 -, Rn. 7 f. m.w.N., juris).

  • 2.

    Die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung hängt nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung im Urteil notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - 2 StR 211/18 -, Rn. 7 f. m.w.N., juris). 2. Die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung hängt nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung im Urteil notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Witten hat den Angeklagten mit Urteil vom 17.10.2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde gemäß § 69a StGB angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen dieses Urteil unter nachträglicher Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 24.03.2025 verworfen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise zumindest vorläufig Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. 1. Zu Recht ist das Landgericht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Auch hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war daher insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Insofern weist der Senat lediglich vorsorglich darauf hin, dass die Strafkammer ungeachtet der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht „ergänzende“ (S. 3 UA), sondern offensichtlich und rechtsfehlerfrei selbst die einzig maßgeblichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. 2. Das angefochtene Urteil konnte dagegen keinen Bestand haben, soweit die gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Amtsgerichts Witten vom 17.10.2024 gerichtete Berufung auch hinsichtlich der vom Amtsgericht angeordneten isolierten Sperre nach § 69a StGB verworfen worden ist. Insofern leidet das angefochtene Urteil an einem durchgreifenden Darlegungsmangel: Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.02.2004 - 4 StR 585/03 -, Rn. 7, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rn. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - 2 StR 211/18 -, Rn. 7 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, dem nämlich keinerlei Ausführungen zur fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen sind. Diese erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O., Rn. 7 f.). Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 4 StR 339/02 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rn. 42 m.w.N.). Auch soweit - wie im angefochtenen Urteil - insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.