Beschluss
XII ZB 499/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes bestimmt §45 Abs.1 VersAusglG die Bezugsgröße: entweder der Rentenbetrag nach §2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach §4 Abs.5 BetrAVG, wobei dem Versorgungsträger das Wahlrecht zusteht.
• Wählt der Versorgungsträger den Rentenbetrag, ist dieser nach §2 BetrAVG zu berechnen; eine nachträgliche Umrechnung eines zuvor als Kapitalwert ermittelten Übertragungswerts in einen Rentenbetrag nach biometrischen Faktoren der Ausgleichsberechtigten entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe.
• Die Teilung als monatlicher Rentenbetrag führt regelmäßig zu keiner wertgleichen und aufwandsneutralen Übertragung gegenüber der Kapitalwertmethode; unterschiedliche Berechnungswege sind nicht vergleichbar und dürfen nicht zur rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung einer Partei führen.
Entscheidungsgründe
Wahl der Bezugsgröße bei Betriebsrenten: Rentenbetrag nach §2 BetrAVG ist in sich zu berechnen • Bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes bestimmt §45 Abs.1 VersAusglG die Bezugsgröße: entweder der Rentenbetrag nach §2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach §4 Abs.5 BetrAVG, wobei dem Versorgungsträger das Wahlrecht zusteht. • Wählt der Versorgungsträger den Rentenbetrag, ist dieser nach §2 BetrAVG zu berechnen; eine nachträgliche Umrechnung eines zuvor als Kapitalwert ermittelten Übertragungswerts in einen Rentenbetrag nach biometrischen Faktoren der Ausgleichsberechtigten entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. • Die Teilung als monatlicher Rentenbetrag führt regelmäßig zu keiner wertgleichen und aufwandsneutralen Übertragung gegenüber der Kapitalwertmethode; unterschiedliche Berechnungswege sind nicht vergleichbar und dürfen nicht zur rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung einer Partei führen. Die Parteien ließen sich nach langer Ehe scheiden. Der Ehemann erwarb während der Ehe Betriebsrentenanrechte bei der Ärzteversorgung Niedersachsen und bei seinem Arbeitgeber (Beteiligte zu 2). Der Versorgungsträger ermittelte für das zweite Anrecht einen Kapitalwert nach §4 Abs.5 BetrAVG und rechnete diesen mit einem Barwertfaktor für die Ehefrau in einen monatlichen Rentenvorschlag um; ferner schlug er für das erste Anrecht einen monatlichen Ausgleichswert vor. Das Familiengericht teilte intern; das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung zugunsten der Ehefrau und übertrug ihr einen monatlichen Rentenbetrag in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Höhe. Der Ehemann legte Rechtsbeschwerde ein, mit der der Bundesgerichtshof befasst wurde. • Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz sind nach §45 Abs.1 VersAusglG entweder in der für das System maßgeblichen Bezugsgröße auszuweisen; hierfür kommt insbesondere der Rentenbetrag nach §2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach §4 Abs.5 BetrAVG in Betracht. • Der Versorgungsträger hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße; wählt er den Rentenbetrag, ist dieser nach den Berechnungsregeln des §2 BetrAVG zu ermitteln, wobei für laufende Renten die Bewertungsregel des §41 Abs.2 Satz2 VersAusglG zu beachten ist. • Die Bildung eines Kapitalwerts und dessen anschließende Umrechnung in einen Rentenbetrag unter Anwendung biometrischer Faktoren der Ausgleichsberechtigten ist durch §45 Abs.1 VersAusglG und §2 BetrAVG nicht gedeckt und somit nicht zulässig. • Die Halbteilung eines nach §2 BetrAVG zu ermittelnden Rentenbetrags erfolgt ohne biometrische Umrechnung; sie kann – anders als die Kapitalwertübertragung – zu unterschiedlichen Deckungskapitalien und damit zu Belastungen des Versorgungsträgers führen. Das rechtliche Gebot lässt unterschiedliche Bewertungsmethoden nicht als gleichwertig zusammenführen. • Da der Senat die nach §2 Abs.1 BetrAVG erforderlichen konkreten Berechnungen nicht selbst durchführen kann, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns ist begründet; der Beschluss des Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass bei Betriebsrenten die Bezugsgröße verbindlich vom Versorgungsträger gewählt wird und beim Wahlrecht für den Rentenbetrag dieser nach §2 BetrAVG zu berechnen ist. Eine zuvor als Kapitalwert gebildete Größe darf nicht in einen Rentenbetrag umgerechnet werden, indem biometrische Faktoren der Ausgleichsberechtigten angewandt werden. Das Oberlandesgericht muss nun die Berechnungen unter Beachtung von §45 Abs.1 VersAusglG und §2 BetrAVG neu vornehmen und insbesondere prüfen, ob der Versorgungsträger korrekt die Bezugsgröße bestimmt und den Rentenbetrag ordnungsgemäß ermittelt hat. Über die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht ebenfalls erneut zu entscheiden.