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Beschluss

10 UF 110/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0927.10UF110.18.00
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Leitsätze

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 499/17).

Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung.

Tenor

Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018,  wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz

"Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 499/17). Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung. Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018, wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz "Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet. Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018, wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz "Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).