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Entscheidung

4 StR 621/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 621/17 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 8. Juni 2017 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zulasten bei- der Angeklagten unter anderem berücksichtigt hat, sie hätten tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub eine gefährliche Körperverletzung in drei Tat- bestandsvarianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB) verwirklicht, hält dies im Hinblick auf die Varianten Nr. 2 und Nr. 5 rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der zu der Kopfverletzung des Tatop- fers führende Hammerschlag durch den Mitangeklagten B. bereits er- folgt war, bevor sie den Einsatz des Hammers wahrnahmen und billigten, so dass ihnen – im Rahmen des § 224 StGB – diese bereits abgeschlossene Tat- modalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zuge- rechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1993 – 2 StR - 3 - 606/93, NStZ 1994, 123; vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; vom 6. Juni 2018 – 5 StR 175/18, Rn. 5). Jedoch kann der Senat in Anbetracht der bei beiden Angeklagten vorlie- genden gewichtigen Strafschärfungsgründe sowie des Umstands, dass ihre Billigung des weiteren Einsatzes des Hammers durch den Mitangeklagten B. jedenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB umfasste, und mit Blick darauf, dass die fest- gesetzten Strafen nahe an der Untergrenze des rechtsfehlerfrei angewandten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegen, ausschließen, dass das Landge- richt ohne diese unzutreffende Strafzumessungserwägung auf niedrigere Stra- fen erkannt hätte. RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Roggenbuck Sost-Scheible Quentin Feilcke