OffeneUrteileSuche
Urteil

II ZR 452/17

BGH, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Änderung des Anstellungsvertrags eines (ehemaligen) Geschäftsführers kann der Gesellschafterversammlung der GmbH zustehen (Annexkompetenz). • Die bloße Abberufung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Umwandlung des Dienstvertrags in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen. • Hat die Alleingesellschafterin der GmbH eine Vereinbarung getroffen, kann diese – gegebenenfalls als Gesellschaftsbeschluss oder nach § 328 Abs. 1 BGB – der GmbH zugerechnet werden und zu ihren Lasten wirken.
Entscheidungsgründe
Änderung des Geschäftsführerdienstvertrags und Kompetenz der Gesellschafterversammlung • Die Änderung des Anstellungsvertrags eines (ehemaligen) Geschäftsführers kann der Gesellschafterversammlung der GmbH zustehen (Annexkompetenz). • Die bloße Abberufung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Umwandlung des Dienstvertrags in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen. • Hat die Alleingesellschafterin der GmbH eine Vereinbarung getroffen, kann diese – gegebenenfalls als Gesellschaftsbeschluss oder nach § 328 Abs. 1 BGB – der GmbH zugerechnet werden und zu ihren Lasten wirken. Der Kläger war Geschäftsführer einer von ihm mitgegründeten GmbH und hatte einen Dienstvertrag mit Vergütungsregelung. Nach Abberufung zum 31.10.2014 zahlte die Beklagte ab Mai 2015 keine Vergütung mehr. Der Kläger mahnte und erklärte nach erfolglosen Mahnungen am 10.7.2015 fristlose Kündigung; die Beklagte hatte zuvor zum 31.7.2015 gekündigt und freigestellt. Der Kläger klagte auf Zahlung der Vergütung für Mai bis 9.7.2015 und auf Schadensersatz für die Zeit danach; außerdem begehrte er die Feststellung der Beendigung durch seine fristlose Kündigung. Das Berufungsgericht gab dem Kläger im Wesentlichen Recht; der BGH hat die Revision der Beklagten zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Feststellung der behaupteten Vereinbarung der Gesellschafter an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Die Revision war erfolgreich, weil das Berufungsgericht einen entscheidenden Fehler bei der Beurteilung der Vertretungs- und Beschlusskompetenz gemacht hat. • Nach herrschender Rechtsprechung steht bei Fehlen abweichender Satzungsregelungen die Befugnis zum Abschluss, zur Änderung oder Beendigung des Dienstvertrags des Geschäftsführers der Gesellschafterversammlung zu (Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG). • Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, die Beklagte könne bei einer Vertragsänderung nur durch ihren Geschäftsführer vertreten werden; vielmehr wäre für die behauptete Änderung die Gesellschafterversammlung zuständig gewesen. • Die bloße Zeitspanne seit der Abberufung des Klägers reicht nicht, ohne weitere Feststellungen, für eine Umwandlung des Geschäftsführerdienstvertrags in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis. Dafür fehlen Feststellungen und Vortrag. • Es ist möglich, die von den Gesellschaftern der Alleingesellschafterin getroffene Vereinbarung als Beschluss der Alleingesellschafterin zu werten oder die Berufung auf die Vereinbarung der Gesellschafter für die GmbH nach § 328 Abs. 1 BGB zuzulassen; hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich. • Wegen dieser aufklärungsbedürftigen Umstände ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die behauptete Vereinbarung und ihre rechtliche Wirkung aufklärt. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidungsgegenstand ist insbesondere, ob und in welcher Form die drei Gesellschafter am 23.03.2015 und/oder 04.05.2015 eine wirksame Vereinbarung zur Änderung des Dienstvertrags getroffen haben, die der Beklagten als Alleingesellschafterin zuzurechnen ist. Mangels Feststellungen zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung und zur möglichen Umwandlung des Dienstvertrags kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte zur Leistung der streitigen Vergütung verpflichtet war oder ob ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht. Das Berufungsgericht hat daher die notwendigen weiteren Feststellungen zu treffen und sodann über Zahlung und etwaigen Schadensersatz abschließend zu entscheiden.