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Beschluss

XII ZB 448/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz) sind bei der Unterhaltsbemessung nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. • § 17 Abs. 1 HIVHG schließt die Berücksichtigung der HIV-Rente bei der Ermittlung des Einkommens für Unterhaltszwecke aus. • Das Gericht muss bei Entscheidungen über Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB über das Gebot der nachehelichen Solidarität entscheiden, soweit dies auf Grundlage der vorhandenen Sachlage zuverlässig möglich ist; eine Entscheidung darf nicht grundlos zurückgestellt werden. • Bei Fehleinschätzungen in rechtlichen Bewertungsfragen ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
HIV-Hilfeleistungen sind kein unterhaltsrelevantes Einkommen; Entscheidung über Herabsetzung nach §1578b BGB ist vorzunehmen • Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz) sind bei der Unterhaltsbemessung nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. • § 17 Abs. 1 HIVHG schließt die Berücksichtigung der HIV-Rente bei der Ermittlung des Einkommens für Unterhaltszwecke aus. • Das Gericht muss bei Entscheidungen über Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB über das Gebot der nachehelichen Solidarität entscheiden, soweit dies auf Grundlage der vorhandenen Sachlage zuverlässig möglich ist; eine Entscheidung darf nicht grundlos zurückgestellt werden. • Bei Fehleinschätzungen in rechtlichen Bewertungsfragen ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien, 1968 geboren, hatten von 1992 bis 2016 die Ehe; zwei Töchter wurden geboren, eine lebt bei der Antragstellerin, eine beim Antragsgegner. Nach der Scheidung erhielt die Antragstellerin Zugewinnausgleich von 90.000 €. Die Antragstellerin hat eine kaufmännische Ausbildung, arbeitete halbtags als Kassiererin, beendete nach Geburt des ersten Kindes die frühere Stelle und betreute Haushalt und Kinder; nach Trennung nahm sie eine Vollzeitstelle mit geringeren Einkommen an, der monatliche Netto-Nachteil beträgt rund 506 €. Der Antragsgegner bezieht Erwerbseinkommen und zusätzlich eine monatliche HIV-Rente nach §16 Abs.1 HIVHG von etwa 1.500 € netto und wohnt in einem Eigenheim mit Zins- und Tilgungsverpflichtungen. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.660 € ohne Befristung; das OLG bestätigte dies und berücksichtigte die HIV-Rente bei der Unterhaltsbemessung. Der Antragsgegner richtete Rechtsbeschwerde mit dem Vortrag, die HIV-Rente dürfe nicht angerechnet und der Unterhalt sei zu befristen oder herabzusetzen. • Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg; der BGH hob die OLG-Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, weil das OLG die HIV-Rente zu Unrecht als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt hat. • Zweck und Wortlaut des HIV-Hilfegesetzes (§§1,15,16,17 HIVHG) zeigen, dass die Leistungen als humanitäre Hilfe ohne Einkommensersatzfunktion gezahlt werden; §17 Abs.1 HIVHG schließt die Anrechnung bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen allgemein aus, sodass diese Regelung auch die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung erfasst. • Die frühere Parallelregelung für Conterganrenten und die Gesetzesbegründung belegen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Nichtberücksichtigung solcher staatlicher Hilfsleistungen bei der Unterhaltsbemessung will; dies gilt entsprechend für die HIV-Leistungen. • Folge: Die HIV-Rente ist kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts; daher findet §1610a BGB insoweit keine Anwendung und krankheitsbedingter Mehrbedarf des Antragsgegners ändert daran nichts. • Das OLG durfte die Entscheidung über eine Herabsetzung nach §1578b BGB nicht völlig zurückstellen. Nach §1578b ist bei Unbilligkeit der an den ehelichen Verhältnissen orientierten Unterhaltsbemessung herabzusetzen; dabei sind Ehezeit, ehebedingte Nachteile, Rollenverteilung, Lebensleistung und wirtschaftliche Verhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen. • Soweit das OLG eine Befristung ausgeschlossen hat, ist das nicht zu beanstanden; eine Befristung trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Hingegen war das konkrete Maß der Herabsetzung nach Maßgaben der nachehelichen Solidarität jetzt festzustellen, weil die vorliegenden Feststellungen zur ehebedingten Beeinträchtigung (monatlich rund 506 € ab Feb. 2017) eine verlässliche Abwägung zulassen. • Mangels abschließender tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere zu Wohnwert und Tilgungsleistungen des Antragsgegners, konnte der Senat nicht selbst entscheiden und verwies zur erneuten Behandlung an das OLG zurück. • Das OLG hat bei seiner Neubewertung auch die Möglichkeit zu prüfen, ob Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnvorteil des Antragsgegners zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners stattgegeben, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die HIV-Rente nach §16 Abs.1 HIVHG gemäß §17 Abs.1 HIVHG nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen zu berücksichtigen ist; diese Leistungen sind humanitäre Zusatzleistungen ohne Einkommensersatzfunktion. Zugleich hat der BGH klargestellt, dass das Gericht über eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach §1578b BGB zu entscheiden hat, soweit dies nach der vorhandenen Sachlage zuverlässig möglich ist; eine Entscheidung darf nicht ohne begründeten Anlass auf ein späteres Abänderungsverfahren verschoben werden. Da weitere tatrichterliche Feststellungen (insbesondere zu Wohnvorteil/Tilgungen) erforderlich sind, wurde die Sache an das OLG zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.