OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 UF 57/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1107.14UF57.24.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.           Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 09.04.2024 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2024 der Beschluss des Amtsgerichts – Familienrecht – Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 210/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (13.08.2024) nachehelichen Unterhalt, jeweils zahlbar im Voraus am 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

  • a. für den Zeitraum 14.08.2024 bis 31.8.2024 i.H.v. 767,75 €, davon 144,63 € Altersvorsorgeunterhalt;

  • b. für den Zeitraum 01.09.2024 bis 30.06.2025 i.H.v. monatlich 1.400,00 €, davon 263,75 € Altersvorsorgeunterhalt;

  • c. für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 i.H.v. monatlich 800,00 €, davon 144,63 € Altersvorsorgeunterhalt;

  • d. ab dem 01.01.2026 Betreuungsunterhalt i.H.v. monatlich 255,00 €, davon 48,04 € Altersvorsorgeunterhalt.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin sowie der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.

  • 2.           Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 40 % und die Antragsgegnerin 60 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.

  • 3.           Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

  • 4.           Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.716,00 € (für die Beschwerde des Antragstellers: 4.635,84 €; für die Beschwerde der Antragsgegnerin: 30.080,16 €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 09.04.2024 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2024 der Beschluss des Amtsgerichts – Familienrecht – Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 210/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (13.08.2024) nachehelichen Unterhalt, jeweils zahlbar im Voraus am 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen: a. für den Zeitraum 14.08.2024 bis 31.8.2024 i.H.v. 767,75 €, davon 144,63 € Altersvorsorgeunterhalt; b. für den Zeitraum 01.09.2024 bis 30.06.2025 i.H.v. monatlich 1.400,00 €, davon 263,75 € Altersvorsorgeunterhalt; c. für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 i.H.v. monatlich 800,00 €, davon 144,63 € Altersvorsorgeunterhalt; d. ab dem 01.01.2026 Betreuungsunterhalt i.H.v. monatlich 255,00 €, davon 48,04 € Altersvorsorgeunterhalt. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin sowie der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 40 % und die Antragsgegnerin 60 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %. 3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.716,00 € (für die Beschwerde des Antragstellers: 4.635,84 €; für die Beschwerde der Antragsgegnerin: 30.080,16 €) festgesetzt. Gründe: I. Bei den Beteiligten handelt es sich um seit dem 00.00.2024 rechtskräftig geschiedene Ehegatten, welche am 00.00.2017 geheiratet hatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter T., geboren am 00.00.2017, hervorgegangen, welche seit der Trennung der Beteiligten ihren Wohnsitz im Haushalt der Kindesmutter hat. Weiter sind die Beteiligten gemeinsam Eigentümer einer Wohnimmobilie mit der Anschrift X.-straße 00 in A.. Der Antragsgegner bewohnt die Immobilie. Der Antragsgegner absolvierte ein Studium der Fahrzeugtechnik und schloss im Juni 2019 die Zusatzausbildung zum „Kfz-Schaden-Gutachter“ und „Kfz-Wertgutachter“ ab. Im Mai 2019 erhielt der Antragsgegner vom Gebietsleiter seines damaligen Arbeitgebers ein „grünes Licht“ für die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 01.01.2020 (wörtlich hieß es: „grünes Licht für ihr Projekt, aber erst zum Jahresbeginn“). Am 30.06.2020 kündigte er seine Arbeitsstelle zum Ende des Jahres. Die Trennung der Beteiligten erfolgte laut Scheidungsbeschluss im September 2019. Per notarieller Urkunde vom 00.12.2019 gründete der Antragsteller gemeinsam mit Herrn V. L. die B., deren Gesellschafter er mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile wurde. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners der Antragstellerin in einem Schreiben vom 02.03.2020 mit, „Entsprechend der damaligen Familienplanvorstellung hat mein Mandant den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt…“. Mit notarieller Vereinbarung vom 30.10.2020 erwarb der Antragsgegner die Herrn L. gehörenden Gesellschaftsanteile an der B.. Der Antragsgegner war fortan alleiniger Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2021 übertrug der Antragsgegner sämtliche Anteile an der B. mit Wirkung zum 01.01.2022 auf seine Mutter, die Zeugin N. G.. Die unentgeltliche Abtretung erfolgte laut des § 3 der notariellen Urkunde zur Besicherung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines durch seine Mutter ihm und seiner Ehefrau gewährten Darlehens mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung der Geschäftsanteile nach Rückzahlung des Darlehens. Wörtlich heißt es: „Die Erschienene zu 2.) verpflichtet sich jedoch, nach Rückzahlung des an den Erschienenen zu 1.) und dessen Ehefrau gewährten Darlehens zur unentgeltlichen Rückübertragung der mit diesem Vertrag übertragenen/ abgetretenen Geschäftsanteile der B..“ Die Antragsgegnerin reduzierte ihre wöchentliche Arbeitszeit ab Mai 2023 auf 23 Wochenstunden. Ihr Nettoeinkommen verringerte sich dadurch auf monatlich 1.725,00 €. Sie wendet zur Finanzierung eines Kfz monatlich 245,14 € auf. Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin behauptet, die Gründung einer Gesellschaft sei bereits im Jahr 2018 mit Herrn V. L. besprochen worden. Daher ist sie der Ansicht gewesen, bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das nach Gesellschaftsgründung als Geschäftsführergehalt erzielte Einkommen des Antragsgegners abzustellen. Zudem müsse sich der Antragsgegner die Gewinne der B. trotz der Übertragung seiner Gesellschafteranteile auf seine Mutter, die Zeugin N. G., als Einkommen anrechnen lassen, da es den behaupteten Kredit nicht gebe. Mit Beschluss vom 28.02.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 386,32 €, hiervon 74,06 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, und den weitergehenden Unterhaltsantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB seien gegeben. Es entspreche unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Tochter und der Gestaltung ihrer Betreuung der Billigkeit, dass der Antragsteller auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres Unterhalt an die Antraggegnerin zahle. Die Antragsgegnerin betreut die gemeinsame Tochter, welche die erste Klasse der Grundschule besuche. Es stehe dort Fremdbetreuung für die Dauer von 8:00 Uhr bis maximal 16:00 Uhr zur Verfügung, was eine vollschichtige Tätigkeit der Antragsgegnerin schon rein rechnerisch nicht erlaube. Als Einkommen des Antragstellers sei ein fiktives Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit auf der Grundlage des vor der Trennung zuletzt erwirtschafteten monatlichen Nettoeinkommen, zzgl. des Wohnvorteils, zugrunde zu legen. Die vom Antragsteller ab dem Jahr 2020 erwirtschafteten Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der B. seien der Unterhaltsberechnung nicht zugrunde zu legen, da der Karrieresprung nicht in der Ehe angelegt gewesen sei. Monatliche Belastungen für das Notebook, das Darlehen für die gemeinsame Immobilie, das Darlehen für die Küche und der an die gemeinsame Tochter zu zahlende Unterhalt seien abzuziehen, so dass insgesamt 2.336,16 € abzgl. des Erwerbstätigkeitsbonus verblieben. Als bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin sei ein Betrag in Höhe von 1.403,95 € in die Berechnung einzustellen, da die Stundenreduzierung auf 23 Stunden unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Das Darlehen für den PKW i.H.v. monatlich 245,14 € sei abzuziehen, ebenso der ungedeckte Bedarf der gemeinsamen Tochter i.H.v. 187,00 € und der Erwerbstätigkeitsbonus von 10 %. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB käme nicht in Betracht, da nicht sicher gesagt werden könne, wann kindesbezogenen Umstände, die Voraussetzung des Anspruchs nach § 1670 Abs. 1 S. 2 BGB (gemeint ist wohl § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) seien, sicher entfallen würden. Gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt richten sich die Beschwerden beider Beteiligten. Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei schon deshalb nicht zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt verpflichtet, weil es an geeignetem und substantiiertem Vortrag zu der Frage fehlt, inwieweit die Antragsgegnerin aufgrund der tatsächlichen Betreuung der gemeinsamen Tochter der Beteiligten nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sei die Antragsgegnerin noch während bestehender Ehe, das heißt vor der Trennung der Beteiligten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Entsprechend sei der Antragsgegnerin fiktiv eine vollzeitige Tätigkeit zuzurechnen. Ihr Nettoeinkommen sei nicht um eine Belastung in Höhe von 245,14 € für die Tilgung eines Darlehens zwecks Erwerbs eines Pkws zu bereinigen, da dies nach der Trennung aufgenommen worden und die Antragsgegnerin auf ein neues Fahrzeug nicht angewiesen gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem Pkw auch nicht um das einzige Fahrzeug der Antragsgegnerin; sie fahre noch ein BMW-Cabrio. Beim seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Für die Krankenversicherung der gemeinsamen Tochter zahle er monatlich 153,67 € und für die eigene Krankenversicherung monatlich 852,43 €. Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Leverkusen vom 28.02.2024, Az. 39 F 210/20, den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen; 2. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.893,00 €, hiervon 616,00 € Altersvorsorgeunterhalt, bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen; 3. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antragsteller zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 70% zu tragen, sie zu 30 %. Der Antragsteller beantragt insoweit, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit über einen Stundenumfang von 30 Wochenstunden hinaus auszuüben. Es komme aus kindbezogenen Gründen nicht auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an. Seit Februar 2024 arbeite sie in einer Wohngruppe für Jugendliche, wo sie frühestens um 8:30 Uhr anfangen könne. Derzeit arbeite sie tatsächlich lediglich 24 Stunden wöchentlich. T. werde nachmittags von ihr und nicht von den Großeltern betreut. Bei ihr sei zudem im Dezember 2023 die Diagnose Epilepsie gestellt worden. Sie müsse jede Überbelastung vermeiden, um keine epileptischen Anfälle auszulösen. Weiter habe das Amtsgericht zu Unrecht beim Antragsteller nicht die Einkünfte aus seiner selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt, da der Einkommenszuwachs in der Ehe angelegt gewesen sei. Die Beteiligten hätten sich im Oktober 2019 getrennt. Bereits im Jahr 2018 sei nach Aussage des seinerzeitigen Geschäftspartners, der als Zeuge angeboten worden sei, über eine gemeinschaftliche selbstständige Tätigkeit gesprochen worden. Hierfür habe der Antragsteller sogar noch auf Rat des Zeugen L. eine Zusatzausbildung als Sachverständiger absolviert. Im Dezember 2019 – 2 Monate nach der Trennung – sei die jetzt noch bestehende Gesellschaft gegründet, im Januar 2020 die selbstständige Tätigkeit aufgenommen worden. Die Übertragung der GmbH auf seine Mutter durch den Antragsteller sei nur erfolgt, um seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, und damit unbeachtlich. Die Übertragung sei auch rechtsgrundlos erfolgt. Damit sei zunächst das Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer mit 10.000,00 € brutto zu berücksichtigen. Der VW-Touareg sei als geldwerter Vorteil mit 820,00 €/Monat zu berücksichtigen; der Listenpreis betrage brutto 82.000,00 €. Zum Geschäftsführergehalt des Antragstellers kämen noch die Gewinneinkünfte. Aus den Gewinnermittlungen der Jahre 2020 bis 2022 ergebe sich, dass die Erlöse kontinuierlich gestiegen seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Abschreibung so erheblich gestiegen seien und warum er monatlich rund 3.335,00 € für Fahrzeuge ausgebe. Er habe trotz richterlichen Hinweises hierzu nicht Stellung genommen, was zu seinen Lasten gehe. Die Krankenversicherungskosten für die Tochter sei nicht zu berücksichtigen. Sie selbst fahre kein Luxusauto, sondern einen VW Tiguan als Familienauto, den sie seinerzeit für 18.600,00 € gekauft habe. Der BMW Cabrio sei nicht familiengeeignet, man könne auf dem Rücksitz noch nicht einmal einen Kindersitz befestigen. Es ergebe sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragstellers von 8.094,38 € bzw. bereinigt um Kindesunterhalt und 10 % Erwerbstätigenbonus von 6.127,07 €. Damit habe er 2.893,00 € Unterhalt inkl. 889,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Für den weiteren Vortrag der Beteiligten und den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Beteiligten sind gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die des Antragstellers unbegründet. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 2 BGB in der aus dem Tenor zu entnehmenden Höhe zu, der gemäß § 1578b Abs. 2 und 3 BGB im Hinblick auf den Aufstockungsunterhalt ab dem 01.07.2025 herabzusetzen und bis zum 31.12.2025 zu befristen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 1. Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB kann der geschiedene Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Nach 1573 BGB kann ein Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu seinem vollen Unterhalt nicht ausreichen, von dem anderen Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Der volle Unterhalt der Antragsgegnerin bestimmt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die im vorliegenden Fall durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte, den Wohnwert der vom Antragsteller alleine genutzten Immobilie und die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes der geschiedenen Ehegatten geprägt sind. Für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2025 setzt sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt monatlich 1.400,00 € anteilig zusammen aus einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB i.H.v. 255,00 € und einem ergänzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB i.H.v. 1.145,00 €, davon Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 263,75 €. a. Der Antragsgegnerin steht zunächst nach § 1570 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes aufgrund von kindbezogenen Gründen ( § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB ) zu. Es entspricht der Billigkeit, den Unterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auch über das dritte Lebensjahr der gemeinsamen Tochter hinaus zu verlängern. aa. An die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Rechtsprechung des BGH keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375 ; BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 ). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil allerdings nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 ). Steht der Umfang einer - möglichen - anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich - teilweise - entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können (BGH, a.a.O., Rn. 24) bb. Vor diesem Hintergrund kann entsprechend der zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts der Antragsgegnerin eine teilschichtige Tätigkeit bis hin zu 30 Wochenstunden, aber keine vollschichtige Tätigkeit zugemutet werden. Der Antragsgegnerin steht für die gemeinsame Tochter eine Fremdbetreuung für die Dauer von täglich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht, dass unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten schon alleine aufgrund dieser Betreuungszeiten eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin ausscheidet. Die Ausübung einer 30 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit ist damit möglich und zumutbar; mehr hingegen nicht. Soweit die Antragsgegnerin tatsächlich weniger arbeitet, lässt sie sich eine 30-Stunden-Woche zurechnen, Streit besteht insoweit also nicht. Eine darüber hinausgehende Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin zu erwarten würde allerdings verkennen, dass trotz der Fremdbetreuung der verbleibende Betreuungsbedarf in diesem Alter und dem damit einhergehenden Entwicklungsstand des Kindes regelmäßig einen solchen Umfang annimmt, der die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung überwiegend nicht zumutbar erscheinen lassen dürfte. Die Betreuung eines Kindes beschränkt sich nicht auf das Beaufsichtigen, sondern erfasst auch die Zuwendung, Pflege und Erziehung. Sie ist insbesondere dann persönlich zu erbringen, wenn das Kind erkrankt ist, was gerade im vorliegenden Fall aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter häufiger als üblich der Fall ist. Aus kindbezogenen Gründen besteht demnach keine weitergehende Erwerbsobliegenheit. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt entspricht der Billigkeit i.S.d. § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB. Die nur verhältnismäßig kurze Ehezeit vom Tag der Heirat am 16.02.2017 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages im Januar 2021 spricht nicht hiergegen. b. Da die Antragsgegnerin durch die Betreuung des Kindes nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch allerdings nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie durch die Kinderbetreuung an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. § 1570 BGB gewährt nur einen Anspruch im Umfang der verbleibenden Freistellung von der Erwerbsobliegenheit, also bis zur Höhe des Mehreinkommens, das bei voller Erwerbstätigkeit zu erzielen wäre, mithin die Differenz zwischen einer Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden und einer Vollzeitstelle. Reicht der Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1570 BGB zur Deckung des eheangemessenen Bedarfs (§ 1578 BGB) nicht aus, so besteht hinsichtlich des ungedeckten Restbedarfs ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 ). aa. Insoweit richtet sich der Bedarf gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. es ist das mit dem Stichtag der Rechtskraft der Scheidung eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Dies gilt für normale absehbare weitere Entwicklungen von Einkünften aus derselben Einkommensquelle, wie für übliche Lohnerhöhungen, sowie einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang, etwa durch Arbeitslosigkeit, Eintritt in das gesetzliche Rentenalter oder Krankheit. Auch Einkommenssteigerungen, die sich aus der beruflichen oder wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Ehegatten selbst in einer der ursprünglichen vergleichbaren Berufstätigkeit ergeben, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse. Nur dann sind solche Weiterentwicklungen hinsichtlich des Bedarfs unerheblich und können den Bedürftigen von der Teilhabe an Einkünften, die das eheliche Zusammenleben nicht geprägt haben können, ausschließen, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung spricht dafür, dass die Grundlagen für die berufliche Weiterentwicklung bereits in der Zeit zuvor gelegt wurden (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1578 Rn. 51, 52). Wann eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung des Tatrichters. Die Rechtsprechung hat hierfür noch keine einheitlichen Kriterien gefunden. Als Indiz für eine außergewöhnliche, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung kann eine erheblich über den normalen Gehaltserhöhungen liegende Einkommenssteigerung angesehen werden, vor allem bei Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2019 - 18 UF 68/18). bb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ergeben sich für die Beteiligten folgende einkommensrelevanten Positionen: (1) Antragsteller Auszugehen ist auf der Seite des Antragstellers von seinem Einkommen als Geschäftsführer der B. i.H.v. monatlich 10.000,00 €. Entgegen des Amtsgerichts geht der Senat von einem in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens angelegten Karrieresprung aus, der sich nach der Trennung verwirklicht hat. Vorliegend mag zwar der erhebliche Gehaltszuwachs nach Begründung der Selbstständigkeit ein starkes Indiz für einen Karrieresprung im Sinne einer vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstellen. Dem stehen jedoch gegenläufige Indizien gegenüber, die in der Gesamtwürdigung zu einer abweichenden Einschätzung führen. Zunächst sind die Zusatzausbildungen zum „Kfz–Schaden-Gutachter“ und „Kfz-Wertgutachter“, die der Antragsgegner unstreitig vor der Trennung der Beteiligten absolviert hat, zu beachten. Dass diese alleine im Zusammenhang mit seiner seinerzeit ausgeübten Tätigkeit absolviert wurden, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen deren Beendigung und der erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dafür, dass sie nicht für die Tätigkeit in dem Unternehmen, in dem der Antragsgegner bis Ende 2019 tätig war, sondern im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit absolviert worden sind. Hinzu kommt, dass sie inhaltlich auf die sodann selbstständig ausgeübte Tätigkeit zugeschnitten waren. Weiter spricht für die Anlage der selbstständigen Tätigkeit zu Zeiten des Zusammenlebens, dass der Antragsgegner bereits im Mai 2019 von seinem Gebietsleiter ein „Go“ für die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 01.01.2020 erhalten hat. Wörtlich hieß es in dieser unbestrittenen Nachricht wie folgt: „grünes Licht für ihr Projekt, aber erst zum Jahresbeginn“. Ganz erhebliches Indiz ist weiter die am 30.06.2019 erfolgte Kündigung des Antragsgegners zum 31.12.2019. Warum er gekündigt haben sollte, wenn nicht, um sich selbstständig zu machen, ist nicht ersichtlich. Entscheidend gegen eine zum Trennungszeitpunkt unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte Entwicklung spricht weiter der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Beginn der Selbstständigkeit: die Trennung erfolgte im September 2019, Anfang Dezember 2019 gründete er bereits die B., deren Gesellschafter er mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile wurde. Schließlich ist das Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24.02.2020 zu beachten, in dem es wie folgt heißt: „Entsprechend der damaligen Familienplanvorstellung hat mein Mandant den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt.“ Unwidersprochen ist schließlich auch der durch ein entsprechendes Schreiben belegte Vortrag der Antragstellerin, nachdem die Eheleute R. und V. D. erklärt haben, bereits Ende 2018 sei über eine Partnerschaft und eine gemeinsame Firma gesprochen worden. Aus allen diesen Indizien ergibt sich für den Senat eindeutig, dass die vom Antragsgegner Ende 2019 zum 01.01.2020 umgesetzte Selbstständigkeit in der Ehe angelegt war und es sich daher nicht um ein unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte berufliche Entwicklung auf Seiten des Antragsgegners gehandelt hat. Eine Reduzierung des Geschäftsführergehalts aufgrund der Überschreibung der Firma auf die Mutter des Antragsgegners im Jahr 2022 und der durch diese vorgenommene Reduktion des Geschäftsführergehalts auf 7.000,00 € ist für die vorliegend maßgebliche Zeit nach Rechtskraft der Scheidung nicht vorzunehmen. Zu Recht ist das Amtsgericht im parallel entschiedenen Trennungsunterhaltsverfahren davon ausgegangen, dass die Übertragung seiner Geschäftsanteile an seine Mutter den alleinigen Zweck hatte, die eigene Leistungsfähigkeit im Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsprozess zu mindern. Die behauptete Absicherung eines streitigen Darlehens gegenüber seiner Mutter in Höhe von lediglich 34.000,00 € kann schon eine derartige Übertragung der Geschäftsanteile nebst anschließende Reduzierung des Geschäftsführergehalts nicht rechtfertigen. Die amtsgerichtliche Feststellung dazu, dass das Darlehen nicht bewiesen werden konnte, ist vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde nicht erheblich angegriffen worden. Der Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners widerspricht auch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen, mit der ein Anspruch der Eltern des Antragsgegners auf Rückzahlung eines der Antragstellerin und dem Antragsgegner angeblich bewilligten Darlehens in Höhe von insgesamt 30.000,00 € zurückgewiesen worden ist. Entsprechend war weiter der Firmenwagen mit monatlich 820,00 € zu berücksichtigen, da der Dienstwagen VW Tuareg unstreitig mit einem Bruttolistenpreis von 82.000,00 € zu berücksichtigen ist. Da der Antragsgegner nach eigenen Angaben über ein Firmenfahrrad verfügt, ist dem Antragsgegner insoweit ab Januar 2021 monatlich ein Nutzungsvorteil i.H.v. 11,00 € hinzuzurechnen. Ein fiktiver Gewinnanteil ist nicht hinzuzurechnen, da der Senat dem Antragsteller ab Januar 2024 ein fiktives Bruttoeinkommen von 10.000,00 € statt wie die Jahre zuvor mit 7.000,00 € anrechnet, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Gewinne der GmbH entsprechend reduziert haben. Dem Antragsgegner ist weiter der Wohnwertvorteil von unstreitig monatlich 1.360,00 € hinzuzurechnen. Abzuziehen sind ab Januar 2024 Lohnsteuer i.H.v. 3.459,25 € und der Solidaritätszuschlag i.H.v. 190,25 €. Das so ermittelte Gesamteinkommen des Antragsgegners ist um die sich aus der Tabelle ergebenden unstreitigen Belastungen des Antragsgegners zu kürzen, die auch bereits vom Amtsgericht in Ansatz gebracht worden sind, ohne dass insoweit im Beschwerdeverfahren Einwendungen erhoben wurden. Weiter ist die Krankenversicherung der gemeinsamen Tochter abzuziehen, da die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen hat, dass T. über sie versichert ist. Es verbleibt ein unterhaltsrelevantes Einkommen i.H.v. 5.160,56 €, welches um den Zahlbetrag Kindesunterhalt i.H.v. 713,00 € und den 10 %-igen Erwerbstätigenbonus zu reduzieren ist. (2) Antragsgegnerin Auf Seiten der Antragsgegnerin ist von einem fiktiven Nettoeinkommen i.H.v. 1.992,08 € auf der Grundlage einer 30-Stunden/Woche Stelle auszugehen. Hiervon sind 245,14 € monatliche Kreditraten für den erworbenen PKW abzuziehen. Dessen Anschaffung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, da der BMW Cabrio nicht kindertauglich und sie auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um ihrer Erwerbsverpflichtung nachzukommen. Weiter ist der ungedeckte Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 88,00 € sowie der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. (3) Konkrete Berechnung Auf dieser Grundlage errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin konkret wie folgt, wobei die rechte Zahlenspalte eine Hochrechnung der Teilzeittätigkeit der Antragsgegnerin auf eine volle Stelle enthält, um den Anteil des Betreuungs- vom Aufstockungsunterhalt unterscheiden zu können. Einkommen der AG'in 2024 2024 (mit Vollzeit) Nettoeinkommen 1.992,08 € 2.500,00 € fiktiv bei Vollzeit Nebentätigkeit 0,00 € 0,00 € Darlehen Pkw -245,14 € -245,14 € unterhaltsrechtl. Einkommen 1.746,94 € 2.254,86 € Einkommen des AST's 2024 2024 (mit Vollzeit) Bruttoeinkommen 10.000,00 € 10.000,00 € Firmenwagen 820,00 € 820,00 € Lohnsteuer -3.459,25 € -3.459,25 € Solidaritätszuschlag -190,25 € -190,25 € Nettoeinkommen 7.170,50 € 7.170,50 € Nutzungsvorteil Dienstwagen 0,00 € 0,00 € Firmenfahrrad 11,00 € 11,00 € Wohnwertvorteil 1.360,00 € 1.360,00 € (fiktiver) Gewinnanteil 0,00 € 0,00 € Gesamteinkommen 8.541,50 € 8.541,50 € KV und PV -852,43 € -852,43 € Gebäudeversicherung -14,91 € -14,91 € Krankenschutzversicherung -2,16 € -2,16 € Krankengeldtageversicherung -5,96 € -5,96 € Steuern für ein privates Kfz -8,42 € -8,42 € Haftpflichtversicherung privates Kfz -17,83 € -17,83 € Darlehen Postbank (Immobilie) -1.343,87 € -1.343,87 € Darlehen Küche -291,68 € -291,68 € Darlehen Sparkasse -690,01 € -690,01 € Darlehen Notebook 0,00 € 0,00 € Steuernachzahlung 0,00 € 0,00 € Krankenversicherung für Tochter -153,67 € -153,67 € unterhaltsrechtl. Einkommen 5.160,56 € 5.160,56 € 2024 2024 (mit Vollzeit) Kindesunterhalt T. *08.09.2017 Gesamteinkommen Kindeseltern 6.907,50 € 7.415,42 € Einkommensgruppe/Prozentsatz 12 13 Zahlbetrag 845,00 € 889,00 € KU nach Einkommen des AST's 9 9 Zahlbetrag 713,00 € 713,00 € Differenzbetrag = ungedeckter KU-Bedarf 132,00 € 176,00 € Einkommen der AG'in 2024 2024 (mit Vollzeit) unterhaltsrechtl. Einkommen 1.746,94 € 2.254,86 € ungedeckter KU-Bedarf -88,00 € -88,00 € 1.658,94 € 2.166,86 € Erwerbstätigenbonus -165,89 € -216,69 € berein. Einkommen AG'in 1.493,05 € 1.950,17 € Einkommen des AST's unterhaltsrechtl. Einkommen 5.160,56 € 5.160,56 € abzgl. KU T. -713,00 € -713,00 € 4.447,56 € 4.447,56 € Erwerbstätigenbonus -444,76 € -444,76 € berein. Einkommen. AST 4.002,81 € 4.002,81 € Einkommensdifferenz 2.509,76 € 2.052,63 € : 2 = : 2 = voller Unterhalt 1.254,88 € 1.026,32 € Satz nach Bremer Tabelle 13% 13% 1.418,02 € 1.159,74 € allgemeiner Rentensatz 18,6% 18,6% Altersvorsorgeunterhalt 263,75 € 215,71 € unterhaltsrechtl. Einkommen 5.160,56 € 5.160,56 € abzgl. KU T. -713,00 € -713,00 € abzgl. AVU -263,75 € -215,71 € verbleibendes Einkommen AST 4.183,81 € 4.231,85 € Erwerbstätigenbonus -418,38 € -423,19 € bereinigtes Einkommen AST 3.765,43 € 3.808,67 € Einkommendifferenz AST - AG'in 2.272,39 € 1.858,49 € : 2 = : 2 = Elementarunterhalt 1.136,19 € 929,25 € 2024 2024 (mit Vollzeit) Gesamtunterhalt (aufgerundet) 1.400,00 € 1.145,00 € davon AVU 263,75 € 215,71 € Betreuungsunterhaltsanteil 1.400,00 € -1.145,00 € 255,00 € davon AVU 263,75 € -215,71 € 48,04 € 2. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt in Form von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB ist gemäß § 1578b BGB zu begrenzen und zu befristen. a. Nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind für beide Aspekte § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschlüsse vom 16.10.2019 - XII ZB 341/17 -, FamRZ 2020, 97 = NZFam 2019, 1095, und vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17 -, FamRZ 2018, 1506). § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (vgl. zum Vorstehenden: BGH, a.a.O.). Als Rechtsfolge sieht 1578b Abs. 1 S. 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (BGH, a.a.O.). b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist der Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin - wie aus dem Tenor zu entnehmen ist - ab dem 01.07.2025 zu begrenzen und bis zum 31.12.2025 zu befristen. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin durch die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter oder andere Umstände während der Ehe ein Nachteil erwachsen ist. Die Antragsgegnerin wäre zwar ohne die Ehe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und würde damit heute auch tatsächlich ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit erzielen können, soweit gesundheitliche Gründe nicht dagegen sprächen. Einen ehebedingten Nachteil hat die Antragsgegnerin jedoch schon nicht behauptet. Dass sie in ihrem erlernten und auch derzeit ausgeübten Beruf ohne Eingehung der Ehe ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie derzeit auf der Grundlage einer ihr fiktiv unterstellten Teilzeitstelle in Höhe von 30 Wochenstunden tatsächlich verdient, wird von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht behauptet. Die hier vorzunehmende Verneinung eines ehebedingten Nachteils führt indes nicht zu einer generellen Versagung des Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Denn bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das Prinzip der nachehelichen Solidarität anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09 -, FamRZ 2010, 1414, Rn. 21; und vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 -, FamRZ 2008, 1508, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - XII ZB 341/17 -, FamRZ 2020, 97). In den Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt zunächst die Ehedauer und die hierdurch erfolgte wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11 -, FamRZ 2013, 853, Rn. 33 ff). Ausgehend davon, dass maßgebend für die Bestimmung der Ehedauer unverändert der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist (BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 179/09 –, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, juris Rn. 34, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 179/09 –, juris Rn. 36), ist vorliegend von einer Dauer der Ehe der Beteiligten von 3 Jahren und 11 Monaten (Heirat 00.00.2017, Zustellung des Scheidungsantrages am 01.12.2020) auszugehen. Damit handelt es sich zwar nicht mehr um eine kurze Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB; gleichzeitig liegt die Ehedauer nicht maßgeblich darüber. Weiter ist die Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass sich die Antragsgegnerin seit der Geburt der Tochter T. im Jahr 2017, sieben Monate nach der Hochzeit, um die Betreuung und Pflege der gemeinsamen Tochter gekümmert hat, während der Antragsteller einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und bereits 2019 seine Selbstständigkeit durch Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet hat. Als weiteres Kriterium ist nach der Rechtsprechung des BGH das Alter der Beteiligten zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beteiligen 1993 bzw. 1989 geboren und damit noch verhältnismäßig jung sind, spielt das Alter der beiden Beteiligten vorliegend keine erhebliche Rolle. Schließlich ist die Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin zwischen Oktober 2020 bis zum August 2024, also 3 Jahre und 10 Monate, mit in die zu treffende Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Im Ergebnis ist unter Abwägung aller Umstände ein unbefristeter Unterhaltsanspruch in voller Höhe aus Sicht des unterhaltspflichtigen Antragstellers unbillig im Sinne von § 1578b BGB. Die vom Senat angenommene unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung bis einschließlich Juni 2025 ist ausreichend, aber auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität angemessen, um der Antragsgegnerin die Einrichtung auf die neuen Lebensumstände zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere ihr Alter und die Ehedauer zu berücksichtigen. Danach ist der zu zahlende Aufstockungsunterhalt wie tituliert in einer Stufe abzuschmelzen und schließlich zeitlich zum 31.12.2025 auslaufen zu lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller zwar keinerlei Unterhaltsverpflichtung gesehen hat, der Unterhaltsanspruch bzgl. des Aufstockungsunterhalts jedoch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zeitnah zu beschränken und befristen war. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an der Beschwer für das Beschwerdeverfahren, die sich beim Antragsteller aus dem titulierten Unterhaltsbetrag von 386,32 multipliziert mit 12 und bei der Antragsgegnerin aus der Differenz des titulierten Unterhaltsbetrages und dem Antrag der Antragsgegnerin multipliziert mit 12 [(2.893,00 € - 386,32 €) x 12] ergibt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.