Entscheidung
1 StR 171/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR171.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/17 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 16. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat, mithin insgesamt fünf Monate als vollstreckt gelten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Dauer des Revisionsverfahrens war der Angeklagten eine angemessene Kom- pensation zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein weiterer Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei- nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3. Die von dem Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfah- rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß § 266a 1 2 3 - 3 - StGB für den Beitragsmonat Oktober 2010 bleibt dem Landgericht vorbehalten. Dem Senat war eine entsprechende Entscheidung verwehrt, da das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig ist, weil dieses hierüber keine Ent- scheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 150/17, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 9 Rn. 12 mwN). Eine Erledigung dieser Tat durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können. Das Landgericht wird, um sei- ner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über diese Tat daher noch zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 StR 26/17 Rn. 3). Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff