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Entscheidung

1 StR 363/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR363
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR363.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/21 vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. hier: Revision des Angeklagten E. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag – am 9. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 21. Mai 2021 – auch soweit die Mitangeklagte G. betroffen ist – a) dahin geändert, dass aa) die Verurteilung im Fall III. 2. der Urteilsgründe entfällt und bb) im Fall III. 3. der Urteilsgründe der Angeklagte des schwe- ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu- tung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und die Mitangeklagte G. der Beihilfe zum schweren Men- schenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schul- dig sind, b) jeweils im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 3. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger, versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Verge- waltigung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Jahre hiervon als vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch bedurfte der aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Korrekturen. a) In den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe liegt nicht etwa ein in- folge der anfänglichen Weigerung des Tatopfers, der Prostitution nachzugehen, zunächst nur versuchter Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vor, der mit dem vollendeten Delikt tatmehrheitlich zusammentrifft, weil das von Gewalttätigkeiten völlig eingeschüchterte Tatopfer schließlich wie gefordert die Prostitution aufgenommen hat; vielmehr handelt es sich um eine einzige vollen- dete Tat nach § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB aF. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „… der Angeklagte hatte das Ziel seines Tatplans, die Geschädigte zur Aufnahme der Prostitution im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB a.F. zu bringen, noch 1 2 3 4 5 6 - 4 - nicht erreicht, noch hat er sein ursprünglich gefasstes Ziel (zunächst) aufgegeben oder hinsichtlich Art, Umfang oder Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit geän- dert. Der Angeklagte ist lediglich – neben der weiter fortbestehenden und vom Angeklagten zu diesem Zweck geschaffenen Zwangslage und der Hilflosigkeit der noch nicht 21 Jahre alten Geschädigten – zum Einsatz von Gewalt überge- gangen, um den entgegenstehenden Willen der Geschädigten zeitnah zu über- winden. Demnach liegt … in den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe – entge- gen der Wertung der Strafkammer – eine einzige vollendete Tat nach § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. vor. Eine getrennte Betrachtung dieser Vor- gänge, die auf demselben Tatentschluss und Tatplan beruhen, mit erheblichem Aufwand vorbereitet wurden, sich gegen dasselbe Rechtsgut derselben Geschä- digten richten, örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang stehen und denen dieselbe zu diesem Zweck geschaffene(n) Zwangslage und Hilflosigkeit der Ge- schädigten zugrunde liegen, würde letztlich zu einer unnatürlichen, künstlichen Aufspaltung des Tatgeschehens führen.“ Dem schließt sich der Senat an. Das gesamte Tatgeschehen wird infolge- dessen von Fall III. 3. der Urteilsgründe vollständig erfasst. b) In Fall III. 3. der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu entfallen. Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich ausgeführt: „…die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Ju- gendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB in Fall III. 3. der Urteilsgründe (hält) rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da dieser Tatbestand durch den zu- gleich verwirklichten § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. verdrängt wird (MüKo- 7 8 9 10 11 - 5 - StGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91; Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB, § 232 Rn. 37), der seinerseits hinter den als einheit- liche Tat verwirklichten § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. zurücktritt (MüKo-StGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91 [richtig: 90] m.w.N.).“ Dem schließt sich der Senat an. c) Da der Angeklagte die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände der § 232 Abs. 3 und 4 StGB aF verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeich- nung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber dem Grund- tatbestand erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 344/20 Rn. 2 und vom 16. April 2019 – 3 StR 59/19 Rn. 3). 2. Da Fall III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe – wie unter 1. a) ausgeführt – nicht in Tatmehrheit stehen, sondern das gesamte Tatgeschehen durch Fall III. 3. erfasst wird, entfällt die gegen den Angeklagten im Fall III. 2. der Urteilsgründe verhängte (geringste) Einzelfreiheitsstrafe; auch die Einzelstrafen im Fall III. 3. der Urteilsgründe sind neu zu bemessen. Die Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe hat infolgedessen keinen Bestand. 3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revi- dierende Gehilfin zu erstrecken. 4. Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer hinsichtlich des unter Ziffer 3 12 13 14 15 16 - 6 - des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweig- stelle Pforzheim – vom 7. September 2015 geschilderten und insgesamt drei pro- zessuale Taten umfassenden Sachverhalts im Urteil nur über zwei Taten ent- schieden hat. Eine Erledigung der dritten Tat durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO konnte der Senat den Sachakten nicht entnehmen. Damit ist das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 – 1 StR 171/17 Rn. 3 mwN und vom 27. April 2017 – 1 StR 26/17 Rn. 3). Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu genügen, daher noch über diese Tat zu entscheiden haben. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim, 21.05.2021 – 16 KLs 91 Js 3067/14